Rechtsprechung
LG Krefeld, 19.01.2006 - 5 O 462/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zins-Swap-Vertrag als Börsentermingeschäft in Sinne von § 53 Börsengesetz (BörsG) 1999; Zuordnung eines Geschäfts zur Kategorie eines Börsentermingeschäftes i.S.e sog. Typuslehre der Rechtsprechung; Anspruch eines Kreditinstitus aus einem sogenannten Zins-Swap-Vertrag; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Krefeld, 19.01.2006 - 5 O 462/04
- OLG Düsseldorf, 19.01.2007 - 17 U 35/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (13)
- BGH, 12.03.2002 - XI ZR 258/01
Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte
Auszug aus LG Krefeld, 19.01.2006 - 5 O 462/04
Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff BörsG geschützt werden, besteht darin, dass sie - anders als Kassa-Geschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muss (vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredites durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 169).Vor diesem Hintergrund hat sich in Rechtsprechung (BGH, WM 2002, 803; WM 1998, 1281; KG, WM 2002, 77 und in Literatur (Dötsch/Kellner, WM 2001, 1995; Kilgus, WM 2001, 1325)) eine sogenannte Typuslehre herausgebildet, die es für die Zuordnung eines Geschäfts zur Kategorie eines Börsentermingeschäftes als maßgeblich ansieht, dass ein hinausgeschobener Erfüllungszeitraum vorliegt, die Risiken der Hebelwirkung bestehen (BGHZ 139, 1, 6), die Gefahr des Totalverlustes des angelegten Kapitals gegeben ist (BGHZ 150, 164, 169) sowie das Risiko besteht, zusätzliche Geldmittel zur Erfüllung einer eingegangenen Verbindlichkeit entgegen der ursprünglichen Absicht erbringen zu müssen (BGH, WM 2002, 803).
Von besonderer, maßgeblicher Bedeutung ist nach Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, aber der mit dem Geschäfts verbundene wirtschaftliche Zweck (BGHZ 133, 200, 206; 139, 1, 7; 150, 164, 171).
Bei Termingeschäften droht ein Totalverlust vor allem aufgrund der begrenzten Laufzeit dieser Geschäfte (BGHZ 150, 164, 170; 60, 58, 61).
Während Termingeschäfte vornehmlich der Kursspekulation und Kurssicherung dienen (BGHZ 114, 177, 181; 150, 164, 171), wenn also das auszugleichende Risiko auf der Wagnis der Kurssicherung und Kursspekulation fußt (BGH, NJW, 1991, 1967) erstrebten der Beklagte und sein damaliger Geschäftspartner die Absicherung des Zinsänderungsrisikos aus dem variablen verzinsten Darlehen.
- BGH, 12.05.1998 - XI ZR 180/97
Rechtsnatur von Geschäften mit selbständigen Basket-Optionsscheinen; Erlangung …
Auszug aus LG Krefeld, 19.01.2006 - 5 O 462/04
Vor diesem Hintergrund hat sich in Rechtsprechung (BGH, WM 2002, 803; WM 1998, 1281; KG, WM 2002, 77 und in Literatur (Dötsch/Kellner, WM 2001, 1995; Kilgus, WM 2001, 1325)) eine sogenannte Typuslehre herausgebildet, die es für die Zuordnung eines Geschäfts zur Kategorie eines Börsentermingeschäftes als maßgeblich ansieht, dass ein hinausgeschobener Erfüllungszeitraum vorliegt, die Risiken der Hebelwirkung bestehen (BGHZ 139, 1, 6), die Gefahr des Totalverlustes des angelegten Kapitals gegeben ist (BGHZ 150, 164, 169) sowie das Risiko besteht, zusätzliche Geldmittel zur Erfüllung einer eingegangenen Verbindlichkeit entgegen der ursprünglichen Absicht erbringen zu müssen (BGH, WM 2002, 803).Von besonderer, maßgeblicher Bedeutung ist nach Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, aber der mit dem Geschäfts verbundene wirtschaftliche Zweck (BGHZ 133, 200, 206; 139, 1, 7; 150, 164, 171).
Auch im Kontext des Stromterminhandels ist die Spekulationabsicht im Sinne eines wirtschaftlichen Zweckkriteriums zur Abgrenzung Börsentermingeschäfte betreffend seit langem anerkannt (BGH, WM 2002, 805; 1998, 1281 WM 1996, 1620).
- BGH, 11.12.1997 - IX ZR 341/95
Wirksamkeit der Verpfändung von Sachen und Forderungen nach ZGB -DDR
Auszug aus LG Krefeld, 19.01.2006 - 5 O 462/04
Insoweit geht es nämlich darum, solche Geschäfte aus dem Kreis von Börsentermingeschäften auszuschließen, deren Zweck nicht auf die Termingeschäfte kennzeichnende Kurssicherung und Gewinnerzielung aus Kursspekulation gerichtet ist (BGHZ 114, 181; ZIP, 1994, 1924; WM 1998, 275; Assmann, ZIP, 2001, 2074).Als typisch für Termingeschäfte betrachtet die Rechtsprechung dabei das Risiko eines Totalverlustes des Einsatzes in Verbindung mit der Verlockung, unter verhältnismäßig geringem Kapitaleinsatz hohe Gewinne erzielen zu können (BGH,WM 1998, 275; Assmann, ZIP, 2001, 2076).
- BGH, 09.07.1996 - XI ZR 103/95
Berufsmäßiges Betreiben von Börsentermingeschäften; Rechtsnatur von Geschäften …
Auszug aus LG Krefeld, 19.01.2006 - 5 O 462/04
Von besonderer, maßgeblicher Bedeutung ist nach Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, aber der mit dem Geschäfts verbundene wirtschaftliche Zweck (BGHZ 133, 200, 206; 139, 1, 7; 150, 164, 171).Auch im Kontext des Stromterminhandels ist die Spekulationabsicht im Sinne eines wirtschaftlichen Zweckkriteriums zur Abgrenzung Börsentermingeschäfte betreffend seit langem anerkannt (BGH, WM 2002, 805; 1998, 1281 WM 1996, 1620).
- BGH, 22.10.1984 - II ZR 262/83
Aktienoptionsgeschäft
Auszug aus LG Krefeld, 19.01.2006 - 5 O 462/04
Dabei deffiniert die Rechtsprechung Börsentermingeschäfte im Ausgangspunkt als standatisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und ein Bezug zum Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317, 320; BGZ 114, 177, 179; 142, 345, 350; 149, 294, 301; 150, 164, 168).Darüber hinaus ist die jederzeitige Glattstellungsmöglichkeit ebenfalls typisch für ein Börsentermingeschäft (vgl. BGHZ 92, 317, 320).
- BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00
Behandlung von Devisengeschäften als Börsentermingeschäfte
Auszug aus LG Krefeld, 19.01.2006 - 5 O 462/04
Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff BörsG geschützt werden, besteht darin, dass sie - anders als Kassa-Geschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muss (vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredites durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 169). - BGH, 05.10.1999 - XI ZR 296/98
Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen als Börsentermingeschäfte
Auszug aus LG Krefeld, 19.01.2006 - 5 O 462/04
Ein derartiges Geschäft dient aber genauso wenig der Erzielung von Differenzgewinnen aus Marktschwankungen, wie ein Geschäft das die Kosten einer Kapitalaufnahme reduzieren soll und stellt daher genauso wenig wie ein solches Geschäft (vgl. BGHZ 142, 345, 350 f) ein Börsentermingeschäft dar. - BGH, 18.01.1988 - II ZR 72/87
Abgrenzung eines Kassageschäfts zum Börsentermingeschäft und zum …
Auszug aus LG Krefeld, 19.01.2006 - 5 O 462/04
Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff BörsG geschützt werden, besteht darin, dass sie - anders als Kassa-Geschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muss (vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredites durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 169). - BGH, 09.12.1997 - XI ZR 85/97
Geschäfte mit abgetrennten Währungsoptionsscheinen als Börsentermingeschäfte
Auszug aus LG Krefeld, 19.01.2006 - 5 O 462/04
Insoweit hat der BGH in WM 1998, 274 entschieden, dass Währungsoptionsscheine keine Börsentermingeschäfte seien, da sie wirtschaftlich ein legitimes Instrument zur Beschaffung von Kapital zu Zinssätzen unter dem Marktzins seien. - OLG Nürnberg, 11.11.1993 - 8 U 1741/93
Anspruch gegen Versicherung auf Erstattung von gezahlten Versicherungsbeiträgen …
Auszug aus LG Krefeld, 19.01.2006 - 5 O 462/04
Es kann dahinstehen, ob etwas anderes gelten würde, wenn der vom Beklagten beabsichtigte Zweck durch den Zins-Swap überhaupt nicht zu erreichen gewesen wäre (vgl. BGHZ 115, 221; OLG Nürnberg, NJW-RR 94, 1515). - BGH, 16.04.1991 - XI ZR 88/90
Geschäfte mit abgetrennten Aktienoptionsscheinen als Börsentermingeschäfte
- BGH, 05.11.2001 - II ZR 119/00
Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf einen …
- BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88
Wirksamkeit von Devisentermingeschäften zur Absicherung eines Exportgeschäfts