Rechtsprechung
LG Krefeld, 27.09.2017 - 2 O 89/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Werklohnanspruch auf Grundlage eines Vertrages über die Lieferung und den Einbau von Fenstern und Türen
- RA Kotz
Werkvertrag über Fenster - Nichteinhaltung des vereinbarten Uf-Wertes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 18.03.2021 - 27 U 34/18
Schadensersatzansprüche nach einem Flugzeugabsturz Haftung nach dem LuftVG …
In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Arnsberg - I-2 O 89/15 - und dem Senat - I-27 U 114/15 - haben die Eltern des bei dem Absturz verstorbenen P gegen den Beklagten Ansprüche geltend gemacht.Die Klägerin verweist zutreffend darauf, dass dem Beklagten schon aus den zuvor geführten Rechtsstreiten - so ist dies ausdrücklich in den geführten Rechtsstreiten zu den Aktenzeichen I-2 O 89/15 (Bl.82 dieser Beiakte) und I-2 O 92/15 (Bl.69 dieser Beiakte) von der Klägerseite ausgeführt worden - bekannt war, dass die Klägerin privat krankenversichert ist.
In diesem Zusammenhang stellen sich die vom Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in erster Instanz zitierten Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.07.2013 (vgl. z. B. Bl.31 der Beiakte in I-2 O 92/15, oder Bl.35 der Beiakte in I-2 O 89/15) und vom 16.07.2013 (vgl. z. B. Bl.32 der Beiakte in I-2 O 92/15, oder Bl.36 der Beiakte in I-2 O 89/15) als unerheblich für die Beurteilung dar.
Herr X habe den Auftrag kostenfrei übernommen (vgl. I-2 O 89/15 auf Bl.153 der Beiakte).
Herr F1 habe die Charterkosten zu 100% übernommen (vgl. I-2 O 89/15 auf Bl.176 der Beiakte; I-2 O 92/15 auf Bl.170 der Beiakte).
- OLG Hamm, 22.01.2019 - 27 U 34/18
Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Absturz eines Flugzeuges
In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Arnsberg - 2 O 89/15 - und dem Senat - 27 U 114/15 - haben die Eltern des bei dem Absturz verstorbenen N O gegen den Beklagten Ansprüche geltend gemacht.Die Klägerin verweist zutreffend darauf, dass dem Beklagten schon aus den zuvor geführten Rechtsstreiten - so ist dies ausdrücklich in den geführten Rechtsstreiten zu den Aktenzeichen 2 O 89/15 (Bl.82 dieser Beiakte) und 2 O 92/15 (Bl.69 dieser Beiakte) von der Klägerseite ausgeführt worden - bekannt war, dass die Klägerin privat krankenversichert ist.
In diesem Zusammenhang stellen sich die vom Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit in erster Instanz zitierten Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19.07.2013 (vgl. z. B. Bl.31 der Beiakte in 2 O 92/15, oder Bl.35 der Beiakte in 2 O 89/15) und vom 16.07.2013 (vgl. z. B. Bl.32 der Beiakte in 2 O 92/15, oder Bl.36 der Beiakte in 2 O 89/15) als unerheblich für die Beurteilung dar.
Herr X habe den Auftrag kostenfrei übernommen (vgl. 2 O 89/15 auf Bl.153 der Beiakte).
Herr F habe die Charterkosten zu 100% übernommen (vgl. 2 O 89/15 auf Bl.176 der Beiakte; 2 O 92/15 auf Bl.170 der Beiakte).