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   LG Krefeld, 31.07.2020 - 22 KLs 5/20   

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https://dejure.org/2020,48637
LG Krefeld, 31.07.2020 - 22 KLs 5/20 (https://dejure.org/2020,48637)
LG Krefeld, Entscheidung vom 31.07.2020 - 22 KLs 5/20 (https://dejure.org/2020,48637)
LG Krefeld, Entscheidung vom 31. Juli 2020 - 22 KLs 5/20 (https://dejure.org/2020,48637)
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  • BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95

    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei

    Auszug aus LG Krefeld, 31.07.2020 - 22 KLs 5/20
    In Bezug auf das an den Zeugen K. verkaufte Marihuana ist die Grenze zur nicht geringen Menge, welche bei 7, 5 g Tetrahydrocannabinol liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20-12-1995 - 3 StR 245/95) nicht überschritten, da die 37, 038 g Marihuana lediglich einen Wirkstoffgehalt von 13, 9 Prozent und damit 5, 15 g THC aufwiesen.

    In Bezug auf das Cannabis ist die Grenze zur nicht geringen Menge, welche bei 7, 5 g Tetrahydrocannabinol liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20-12-1995 - 3 StR 245/95) um 132, 71 g überschritten, während die Grenze zur nicht geringen Menge in Bezug auf das dem Verkauf dienende Amphetamin um 152, 17 g überschritten ist.

  • BayObLG, 27.02.1998 - 4St RR 3/98

    Einschleusen von Ausländern: Merkmal des Eigennutzes; Schuldfähigkeit:

    Auszug aus LG Krefeld, 31.07.2020 - 22 KLs 5/20
    Auch die Angst vor bereits als äußerst unangenehm empfundenen Entzugserscheinungen kann unter Umständen das Hemmungsvermögen, insbesondere im Fall der Abhängigkeit von Heroin, erheblich beeinträchtigen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 27. Februar 1998 - 4St RR 3/98 -, Rn. 18, juris).
  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 394/16

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

    Auszug aus LG Krefeld, 31.07.2020 - 22 KLs 5/20
    Die sich in dem Besitz gleich mehrerer Waffen dokumentierende Gewaltbereitschaft des Angeklagten und weiterhin der Umstand, dass der Angeklagte sich selber als messeraffin beschreibt und dieser zusätzlich auch Betäubungsmitteln in nicht ganz unerheblicher Menge in seiner Wohnung verwahrte und dementsprechend Veranlassung hatte, sich gegen mögliche Übergriffe insbesondere aus der Drogenszene zu wappnen, spricht deutlich für die Annahme, dass ihm die Existenz und der Aufbewahrungsort seiner Waffen in der Wohnung durchaus bewusst war (vgl. BGH NStZ 2017, 714, 716).
  • BGH, 01.02.1985 - 2 StR 685/84

    Nicht geringe Menge bei Kokain

    Auszug aus LG Krefeld, 31.07.2020 - 22 KLs 5/20
    Bereits durch das Kokain ist die Grenze zur nicht geringen Menge, die bei 5 g Kokainhydrochlorid liegt (BGH, Urteil vom 01-02-1985 - 2 StR 685/84 ), überschritten, sodass es einer Addition zur Erreichung des Grenzwertes nicht bedarf.
  • BGH, 18.09.2013 - 5 StR 375/13

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (doppelte Berücksichtigung mildernder Umstände

    Auszug aus LG Krefeld, 31.07.2020 - 22 KLs 5/20
    Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer sodann erneut sämtliche vorstehend aufgeführten für und gegen den Angeklagten zu betrachtenden Umstände abgewogen wobei den Aspekten, die zur Annahme des minder schweren Falls führten, nunmehr ein geringeres Gewicht zukam (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2013 - 5 StR 375/13 -, Rn. 4; Fischer, StGB, 66. Aufl., 2019, § 50 StGB Rn. 6).
  • BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung

    Auszug aus LG Krefeld, 31.07.2020 - 22 KLs 5/20
    Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Gesichtspunkte vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle derart abweicht, dass zur Findung einer gerechten Strafe die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (s. BGH, Urteil vom 13.02.2003 - 3 StR 349/02 -, Rn. 9).
  • BGH, 01.04.2009 - 1 StR 79/09

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Auszug aus LG Krefeld, 31.07.2020 - 22 KLs 5/20
    Allerdings ist die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu berücksichtigen, der im Falle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 1.4. 2009 - 1 StR 79/09).
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