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   LG Lübeck, 01.04.2016 - 7 T 132/16   

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LG Lübeck, 01.04.2016 - 7 T 132/16 (https://dejure.org/2016,6213)
LG Lübeck, Entscheidung vom 01.04.2016 - 7 T 132/16 (https://dejure.org/2016,6213)
LG Lübeck, Entscheidung vom 01. April 2016 - 7 T 132/16 (https://dejure.org/2016,6213)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1398
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Lübeck, 28.07.2015 - 7 T 374/15

    Vorläufige Unterbringung psychisch Kranker in Schleswig-Holstein:

    Auszug aus LG Lübeck, 01.04.2016 - 7 T 132/16
    Die Beschwerdekammer muss sich im Anschluss an ihre Entscheidung vom 28.07.2015 (Az.: 7 T 374/15, veröffentlicht in SchlHA 2015, 327 und FamRZ 2016, 327)) und die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein vom 27.01.2016 (Az.: LVerfG 2/15, veröffentlicht in SchlHA 2016, 58) erneut mit der Fragestellung zu befassen, ob die Vollzugsvorschrift des § 13 Abs. 3 PsychKG-SH verfassungswidrig ist und ob die etwaige Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift in einem Unterbringungsverfahren entscheidungserheblich zu klären ist (dazu unter (1)).

    In ihrer Entscheidung vom 28.07.2015 (Az. 7 T 374/15; veröffentlicht in SchlHA 2015, 327 und FamRZ 2016, 327) hatte sich die Beschwerdekammer bereits mit dieser Fragestellung befasst.

    Dass eine solche Bestimmung gemäß § 327 Abs. 1 FamFG zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann, entspricht der zutreffenden überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der auch die Beschwerdekammer zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes folgt (Schmidt-Recla in MüKo, 2. Auflage 2013, § 327 FamFG, Rn.7; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, 5. Auflage 2011, § 327 FamFG, Rn. 1; Bassenge in Bassenge/Roth, 12. Auflage 2009, § 327 FamFG, Rn. 2; Dornis, PsychKG-SH, 1. Auflage 2012, § 327 FamFG, Rn. 3; Petit, SchlHA 2014, 383, 384; LG Lübeck, Beschluss v. 28.07.2015, 7 T 374/15, SchlHA 2015, 327; in der Tendenz wohl auch LVerfG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 27.01.2016, LVerfG 2/15, SchlHA 2016, 58; anderer Ansicht: Roth in Prütting/Helms, 3. Auflage 2014, § 327 FamFG, Rn. 6: nur Maßnahmen aus der Rechtsbeziehung zwischen der Anstalt und dem Untergebrachten; so wohl auch Budde in Keidel, 18. Auflage 2014, § 327 FamFG, Rn. 5, allerdings in Rn. 11 dann wohl doch eher der überwiegenden Ansicht zuneigend: betr.

  • VerfG Schleswig-Holstein, 27.01.2016 - LVerfG 2/15

    Nachträgliche Unzulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle (§§ 44 ff VerfG SH)

    Auszug aus LG Lübeck, 01.04.2016 - 7 T 132/16
    Die Beschwerdekammer muss sich im Anschluss an ihre Entscheidung vom 28.07.2015 (Az.: 7 T 374/15, veröffentlicht in SchlHA 2015, 327 und FamRZ 2016, 327)) und die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein vom 27.01.2016 (Az.: LVerfG 2/15, veröffentlicht in SchlHA 2016, 58) erneut mit der Fragestellung zu befassen, ob die Vollzugsvorschrift des § 13 Abs. 3 PsychKG-SH verfassungswidrig ist und ob die etwaige Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift in einem Unterbringungsverfahren entscheidungserheblich zu klären ist (dazu unter (1)).

    Am 27.01.2016 entschied das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein (Az.: LVerfG 2/15, veröffentlicht in SchlHA 2016, 58), dass die Vorlage des Amtsgerichts Oldenburg i.H. unzulässig sei.

    Dass eine solche Bestimmung gemäß § 327 Abs. 1 FamFG zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann, entspricht der zutreffenden überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der auch die Beschwerdekammer zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes folgt (Schmidt-Recla in MüKo, 2. Auflage 2013, § 327 FamFG, Rn.7; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, 5. Auflage 2011, § 327 FamFG, Rn. 1; Bassenge in Bassenge/Roth, 12. Auflage 2009, § 327 FamFG, Rn. 2; Dornis, PsychKG-SH, 1. Auflage 2012, § 327 FamFG, Rn. 3; Petit, SchlHA 2014, 383, 384; LG Lübeck, Beschluss v. 28.07.2015, 7 T 374/15, SchlHA 2015, 327; in der Tendenz wohl auch LVerfG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 27.01.2016, LVerfG 2/15, SchlHA 2016, 58; anderer Ansicht: Roth in Prütting/Helms, 3. Auflage 2014, § 327 FamFG, Rn. 6: nur Maßnahmen aus der Rechtsbeziehung zwischen der Anstalt und dem Untergebrachten; so wohl auch Budde in Keidel, 18. Auflage 2014, § 327 FamFG, Rn. 5, allerdings in Rn. 11 dann wohl doch eher der überwiegenden Ansicht zuneigend: betr.

  • LG Freiburg, 29.03.2011 - 7 O 1/11

    Therapieunterbringung: Antrag auf Unterbringung ohne Benennung und Existenz einer

    Auszug aus LG Lübeck, 01.04.2016 - 7 T 132/16
    die Verlegung des Betroffenen in eine andere Einrichtung; vollständig ablehnend unter Hinweis auf den Wortlaut: LG Freiburg NStZ 2011, 589).

    Zu Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) haben Gerichte indes entschieden, dass Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung selbst die Existenz von zur Unterbringung nach ThUG geeigneten Einrichtungen im Sinne der §§ 1, 2 ThUG sei (so OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589; OLG Saarbrücken, BeckRS 2011, 23938; OLG Schleswig, BeckRS 2012, 15015; so auch: Dornis/Petzold in: Dornis, (2012), § 13 PsychKG, Rn. 2).

    Kann eine Unterbringungsanordnung nicht vollzogen werden, weil eine Einrichtung überhaupt nicht vorhanden ist, darf sie auch nicht angeordnet werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589).

  • BGH, 11.07.2013 - V ZB 40/11

    BGH legt Europäischen Gerichtshof Fragen zur getrennten Unterbringung von

    Auszug aus LG Lübeck, 01.04.2016 - 7 T 132/16
    Darüber hinausgehend hat der BGH im Bereich der Abschiebungshaft entschieden, dass die Anordnung von Abschiebungshaft (Sicherungshaft) schon dann abzulehnen ist, wenn absehbar ist, dass die betroffene Person rechtswidrig untergebracht werden wird (vgl. BGH BeckRS 2013, 14790; so auch: Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, 110).

    Der BGH hat dies mit dem europarechtlichen Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) - in diesem Fall von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG - begründet (vgl. BGH BeckRS 2013, 14790, Rn 20; so auch: Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, 110).

  • OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 14 Wx 20/11

    Therapieunterbringung: Geeignetheit einer Unterbringung eines ehemals

    Auszug aus LG Lübeck, 01.04.2016 - 7 T 132/16
    Zu Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) haben Gerichte indes entschieden, dass Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung selbst die Existenz von zur Unterbringung nach ThUG geeigneten Einrichtungen im Sinne der §§ 1, 2 ThUG sei (so OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589; OLG Saarbrücken, BeckRS 2011, 23938; OLG Schleswig, BeckRS 2012, 15015; so auch: Dornis/Petzold in: Dornis, (2012), § 13 PsychKG, Rn. 2).

    Kann eine Unterbringungsanordnung nicht vollzogen werden, weil eine Einrichtung überhaupt nicht vorhanden ist, darf sie auch nicht angeordnet werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589).

  • AG Oldenburg/Holstein, 16.07.2015 - 20a XIV 120/15

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs. 3 PsychKG SH

    Auszug aus LG Lübeck, 01.04.2016 - 7 T 132/16
    Hintergrund war, dass das Amtsgericht Oldenburg i.H. mit Beschluss vom 16.07.2015 (Az.: 20a XIV 120/15 L) ein vorläufiges Unterbringungsverfahren ausgesetzt und dem Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein zur Einholung einer Entscheidung nach § 44 LVerfGG SH über die Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs. 3 PsychKG SH vorgelegt hatte.
  • OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11

    Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz

    Auszug aus LG Lübeck, 01.04.2016 - 7 T 132/16
    Zu Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) haben Gerichte indes entschieden, dass Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung selbst die Existenz von zur Unterbringung nach ThUG geeigneten Einrichtungen im Sinne der §§ 1, 2 ThUG sei (so OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589; OLG Saarbrücken, BeckRS 2011, 23938; OLG Schleswig, BeckRS 2012, 15015; so auch: Dornis/Petzold in: Dornis, (2012), § 13 PsychKG, Rn. 2).
  • OLG Rostock, 23.10.2009 - 6 W 33/09

    1. Es ist nicht Aufgabe des Staates, seine Bürger zu hindern, sich gesundheitlich

    Auszug aus LG Lübeck, 01.04.2016 - 7 T 132/16
    Allerdings muss das Gericht feststellen, dass die Art der Unterbringung für die betroffene Person geeignet ist (vgl. OLG Köln, BeckRS 2006, 15068; OLG Rostock BeckRS 2010, 18775 jeweils zu Unterbringungsgenehmigungen nach § 1906 BGB, bei denen die Art der Einrichtung nicht festgelegt und die jeweilige Unterbringung der betroffenen alkoholkranken Person in einer Einrichtung mit vornehmlich demenzkranken Bewohnern durchgeführt wurde).
  • OLG Köln, 17.07.2006 - 16 Wx 142/06

    Umschreibung des Einrichtungstyps in Unterbringungsentscheidung

    Auszug aus LG Lübeck, 01.04.2016 - 7 T 132/16
    Allerdings muss das Gericht feststellen, dass die Art der Unterbringung für die betroffene Person geeignet ist (vgl. OLG Köln, BeckRS 2006, 15068; OLG Rostock BeckRS 2010, 18775 jeweils zu Unterbringungsgenehmigungen nach § 1906 BGB, bei denen die Art der Einrichtung nicht festgelegt und die jeweilige Unterbringung der betroffenen alkoholkranken Person in einer Einrichtung mit vornehmlich demenzkranken Bewohnern durchgeführt wurde).
  • OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11

    Zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem ThUG - Sicherungsverwahrung;

    Auszug aus LG Lübeck, 01.04.2016 - 7 T 132/16
    Zu Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) haben Gerichte indes entschieden, dass Voraussetzung für die Anordnung der Unterbringung selbst die Existenz von zur Unterbringung nach ThUG geeigneten Einrichtungen im Sinne der §§ 1, 2 ThUG sei (so OLG Karlsruhe NStZ 2011, 586; vorausgehend: LG Freiburg NStZ 2011, 589; OLG Saarbrücken, BeckRS 2011, 23938; OLG Schleswig, BeckRS 2012, 15015; so auch: Dornis/Petzold in: Dornis, (2012), § 13 PsychKG, Rn. 2).
  • LG Lübeck, 17.08.2020 - 7 T 215/20

    Fixierungsanordnung: Erfordernis einer Eins-zu-Eins-Betreuung

    Denn auch nach der letzteren Auffassung besteht jedenfalls dann ein Hindernis für die Anordnung der Fixierung, wenn bereits vor der Entscheidung über die Anordnung der Fixierung bzw. bei noch bestehendem Vollzug der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren erkennbar ist, dass die anzuordnende bzw. bereits angeordnete Maßnahme offensichtlich rechtswidrig vollzogen wird (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit von Vollzugsfragen im Anordnungsverfahren auch LG Lübeck BeckRS 2015, 13069 und BeckRS 2016, 6391).
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