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LG Lübeck, 23.01.2018 - 14 T 92/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Ahrensburg, 03.08.2017 - 48 C 453/17
- LG Lübeck, 23.01.2018 - 14 T 92/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Saarbrücken, 21.02.2011 - 6 WF 140/10
Verfahrenskostenhilfe: Aufhebung einer erst im Nachhinein getroffenen …
Auszug aus LG Lübeck, 23.01.2018 - 14 T 92/17
(vgl. hierzu auch: OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Februar 1991 - 4 W 3703/90 -, BeckRS 2010, 29684; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 6 WF 140/10 -, JW 2011, 1460, Juris Rn. 3: "Verfassungsrechtlich ist es außerdem geboten, dass das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht im Nachhinein trifft, dementsprechend seine Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe mit einfließen lässt." Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. A., § 119 Rn. 14: "Eine Beweisaufnahme ist bei der Frage der Erfolgsaussicht jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn das Gericht über den PKH-Antrag vorab hätte entscheiden können und es der Partei nicht möglich war, sich der Beweisaufnahme zu entziehen." Thomas/Putzo, ZPO, 37.A., § 119 Rn. 4). - OLG Nürnberg, 12.02.1991 - 4 W 3703/90
Zeitpunkt der Beurteilung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe
Auszug aus LG Lübeck, 23.01.2018 - 14 T 92/17
(vgl. hierzu auch: OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Februar 1991 - 4 W 3703/90 -, BeckRS 2010, 29684; OLG Saarbrücken…, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 6 WF 140/10 -, JW 2011, 1460, Juris Rn. 3: "Verfassungsrechtlich ist es außerdem geboten, dass das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht im Nachhinein trifft, dementsprechend seine Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe mit einfließen lässt." Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. A., § 119 Rn. 14: "Eine Beweisaufnahme ist bei der Frage der Erfolgsaussicht jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn das Gericht über den PKH-Antrag vorab hätte entscheiden können und es der Partei nicht möglich war, sich der Beweisaufnahme zu entziehen." Thomas/Putzo, ZPO, 37.A., § 119 Rn. 4).