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   LG Lübeck, 25.02.2022 - 14 T 2/22   

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LG Lübeck, 25.02.2022 - 14 T 2/22 (https://dejure.org/2022,3778)
LG Lübeck, Entscheidung vom 25.02.2022 - 14 T 2/22 (https://dejure.org/2022,3778)
LG Lübeck, Entscheidung vom 25. Februar 2022 - 14 T 2/22 (https://dejure.org/2022,3778)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 
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  • OLG Frankfurt, 23.07.2020 - 5 WF 122/20
    Auszug aus LG Lübeck, 25.02.2022 - 14 T 2/22
    Für den Bereich der Anrechenbarkeit privater Lebens- oder Rentenversicherungen ist daher im Ergebnis konsequent anerkannt, dass abzugrenzen ist, ob die im Einzelfall investierten Beträge dazu dienen, ein sozialhilferechtlich anerkanntes, sich auf den Grundversorgungscharakter der gesetzlichen Rentenversicherung beziehendes Risiko abzudecken oder allein der privaten Vermögensbildung dienen (vgl. etwa OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 WF 122/20 -, BeckRS 2020, 17296).

    Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob bei nicht staatlich geförderten Verträgen grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass diese lediglich der privaten Vermögensbildung dienen und diese daher nicht abzugsfähig sind (OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1917; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 17. Auflage 2020, § 115 Rn. 15) oder ob in Einzelfällen auch nicht staatlich geförderte Verträge berücksichtigungsfähig sind, wenn diese dazu dienen eine dringend benötigte ergänzende Altersabsicherung herbeizuführen um eine absehbare Versorgungslücke im Alter und damit einhergehend Bedürftigkeit und Sozialhilfebezug abzuwenden (dies ebenfalls offenlassend OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. Juli 2020, a.a.O.).

  • OLG Nürnberg, 15.05.2015 - 11 WF 511/15

    Abzugsfähigkeit von Aufwandsentschädigungen bei Verfahrenskostenhilfe

    Auszug aus LG Lübeck, 25.02.2022 - 14 T 2/22
    Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob bei nicht staatlich geförderten Verträgen grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass diese lediglich der privaten Vermögensbildung dienen und diese daher nicht abzugsfähig sind (OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1917; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 17. Auflage 2020, § 115 Rn. 15) oder ob in Einzelfällen auch nicht staatlich geförderte Verträge berücksichtigungsfähig sind, wenn diese dazu dienen eine dringend benötigte ergänzende Altersabsicherung herbeizuführen um eine absehbare Versorgungslücke im Alter und damit einhergehend Bedürftigkeit und Sozialhilfebezug abzuwenden (dies ebenfalls offenlassend OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. Juli 2020, a.a.O.).
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