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LG Lübeck, 31.05.2017 - 7 T 212/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Eutin, 03.03.2017 - 74 XVII 3781
- LG Lübeck, 31.05.2017 - 7 T 212/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LG Hamburg, 02.11.2000 - 314 T 109/00
Auszug aus LG Lübeck, 31.05.2017 - 7 T 212/17
in rechtlicher Hinsicht stützt sich die Beteiligte zu 2. auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg in dem Verfahren 314 T 109/00, die sie ebenfalls zur Akte gereicht hat.Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 02.11.2000, Az. 314 T 109/00 (lediglich der Leitsatz zitiert in FamRZ 2001, 1168) mit dem Inhalt der damals geltenden insoweit gleichlautenden Norm in § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormG insoweit überhaupt nicht auseinander gesetzt.
- BGH, 06.04.2016 - XII ZB 43/16
Betreuervergütung: Erhöhter Stundensatz wegen abgeschlossener Ausbildung der …
Auszug aus LG Lübeck, 31.05.2017 - 7 T 212/17
Es bedarf insbesondere einer Feststellung des Umfangs der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit, vgl. BGH, Beschluss vom 06. April 2016, Az.: XlI ZB 43/16, BeckRS 2016 08260, Rdn 4. Dass die Beteiligte zu 2. aufgrund von ihr besuchter Kurse und angesichts ihrer praktischen Erfahrungen bei Ärzten, in Workshops und Ambulatorien, überhaupt erst in die Lage versetzt worden ist, nach Ablegen einer Prüfung vor dem Gesundheitsamt die Erlaubnis zu erhalten, die Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" zu tragen, ändert nichts an dem Umstand, dass angesichts der jedem Bewerber für die Tätigkeit als Heilpraktiker selbst überlassenen Art der Ausbildung, die für den hier maßgeblichen Stundensatz erforderliche Vergleichbarkeit nicht hergestellt werden kann. - BGH, 26.10.2011 - XII ZB 312/11
Berufsbetreuervergütung: Tatrichterliche Würdigung der Voraussetzungen für die …
Auszug aus LG Lübeck, 31.05.2017 - 7 T 212/17
Die Ausbildung muss in ihrer Wertigkeit einer Lehre entsprechen, die Qualifikation des Betreuers wird nach dieser Norm von der Art seiner Ausbildung abhängig gemacht, vgl. BT-Dr 13/7158, Seite 14, zitiert In der Entscheidung des BGH vom 26.10.2011, Az.: XII ZB 312/11, NJW-RR 2012, 257 ff., Rdn 13. Faktoren der Vergleichbarkeit sind, dass die Ausbildung staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre Vermittelten entspricht und der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist.
- OLG Hamm, 16.07.2019 - 7 U 80/18
Unterlassung; kreditgefährdende Äußerung; Wiederholungsgefahr; Vollziehung einer …
Die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist ausnahmsweise möglich, wenn der Eingriff durch eine einmalige, nicht wiederholbare Sondersituation veranlasst worden ist (vgl. BGH, NJOZ 2018, 134).