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   LG Lüneburg, 08.07.2010 - 26 Qs 155/10   

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https://dejure.org/2010,32582
LG Lüneburg, 08.07.2010 - 26 Qs 155/10 (https://dejure.org/2010,32582)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 08.07.2010 - 26 Qs 155/10 (https://dejure.org/2010,32582)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - 26 Qs 155/10 (https://dejure.org/2010,32582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zwecks Auffindung eines beschlagnahmten Führerscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ach - machen wir's doch mit der Durchsuchung wie der Krumm....

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Hausdurchsuchung wegen nicht abgegebenem Führerschein

Papierfundstellen

  • NZV 2011, 153
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Berlin, 25.10.2005 - 526 Qs 190/05

    Wohnungsdurchsuchung zwecks Führerscheinbeschlagnahme

    Auszug aus LG Lüneburg, 08.07.2010 - 26 Qs 155/10
    Die Kammer folgt hinsichtlich dieser höchst umstrittenen Rechtsfrage entgegen der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg und der damit übereinstimmenden Auffassung verschiedener Amtsgerichte (vgl. AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506; AG Leipzig, NZV 1999, 308 sowie AG Karlsruhe, DAR 1999, 568) der vorherrschenden Meinung in der bußgeldrechtlichen Literatur und Rechtsprechung, wonach § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine richterliche Wohnungsdurchsuchungsanordnung nach einem verwaltungsbehördlichen Fahrverbot anzusehen sei (vgl. Göhler, 15. Auflage 2009, § 90 OWiG Rdn. 12 a, 29; Meyer-Goßner, 52. Auflage 2009, § 463 b StPO Rdn. 1; KK/OWiG-Boujong, 2. Auflage 2000, § 90 OWiG Rdn. 22; Burhoff/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rdn. 1005; Janiszewski/Buddendiek, Bußgeldkatalog mit Punktesystem, 9. Aufl. 2004, Rdn. 136; Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 1. Aufl. 2006, S. 176; Waechter NZV 1999, 273; Hentschel, NZV 1996, 507; Deutscher, NZV 2000, 105; Janiszewski, NStZ 1997, 267 sowie LG Berlin, NZV 2006, 385 und LG Limburg, BA 2004, 546).

    Eine allein am nicht eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG haftende Betrachtung verkennt nämlich, dass das Fahrverbot des § 25 StVG rechtsgeschichtlich als Äquivalent zu dem strafrechtlichen Fahrverbot gemäß § 44 StGB im Zuge der Entkriminalisierung einiger Verkehrsstraftaten entstanden ist, die auf diesem Wege zu bloßen Ordnungswidrigkeiten, also zu reinem Verwaltungsunrecht, herabgestuft wurden (vgl. LG Berlin, NZV 2006, 385).

    Dementsprechend hielt es seinerzeit auch der Rechtsausschuss des Bundestages für unnötig, weitere Änderungen an § 25 Abs. 4 StVG anzubringen, da in der Praxis die Zulässigkeit der Wohnungsdurchsuchung hinsichtlich einer einzuziehenden Sache oder eines beschlagnahmten Führerscheins ohnehin unstrittig sei (vgl. BT-Drs. 8/2152 vom 29. September 1978, S. 16 und BT-Drs. 8/2287 vom 14. November 1978, S. 4 sowie eingehend LG Berlin, NZV 2006, 385).

    Die Beschlagnahmeanordnung der Vollstreckungsbehörde kann seine Wirkungen vielmehr nur dann sinnvoll entfalten, wenn sie auch mit den Mitteln der Wohnungsdurchsuchung effektiv gegen den Betroffenen durchgesetzt werden kann (so auch LG Berlin, NZV 2006, 385; LG Limburg, BA 2004, 546 sowie Hentschel, NZV 1996, 507).

    19 Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung in der vorliegenden Konstellation ist überdies zu beachten, dass die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ohnehin nur im Falle einer "groben und beharrlichen Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" in Frage kommt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass allein aufgrund einer Verkehrsbagatelle die Wohnung des Betroffenen durchsucht wird (vgl. LG Berlin, NZV 2006, 385).

    Schließlich wird er bei jeder Straßenverkehrskontrolle ein Führerscheindokument vorweisen können, ohne dass für die Polizeibeamten im Einzelfall ein Anlass bestehen wird, das Vorliegen eines Fahrverbots durch weitere Überprüfung festzustellen (vgl. LG Berlin, NZV 2006, 385).

    In § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG nach dem hiesigen Verständnis ist daher keine neuartige Form von Grundrechtseingriff zu sehen, auf die das Zitiergebot Anwendung finden müsste (vgl. Waechter, NZV 1999, 273 sowie LG Berlin, NZV 2006, 385).

  • AG Leipzig, 06.08.1998 - 81 OWi 1547/98
    Auszug aus LG Lüneburg, 08.07.2010 - 26 Qs 155/10
    Die Kammer folgt hinsichtlich dieser höchst umstrittenen Rechtsfrage entgegen der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg und der damit übereinstimmenden Auffassung verschiedener Amtsgerichte (vgl. AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506; AG Leipzig, NZV 1999, 308 sowie AG Karlsruhe, DAR 1999, 568) der vorherrschenden Meinung in der bußgeldrechtlichen Literatur und Rechtsprechung, wonach § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine richterliche Wohnungsdurchsuchungsanordnung nach einem verwaltungsbehördlichen Fahrverbot anzusehen sei (vgl. Göhler, 15. Auflage 2009, § 90 OWiG Rdn. 12 a, 29; Meyer-Goßner, 52. Auflage 2009, § 463 b StPO Rdn. 1; KK/OWiG-Boujong, 2. Auflage 2000, § 90 OWiG Rdn. 22; Burhoff/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rdn. 1005; Janiszewski/Buddendiek, Bußgeldkatalog mit Punktesystem, 9. Aufl. 2004, Rdn. 136; Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 1. Aufl. 2006, S. 176; Waechter NZV 1999, 273; Hentschel, NZV 1996, 507; Deutscher, NZV 2000, 105; Janiszewski, NStZ 1997, 267 sowie LG Berlin, NZV 2006, 385 und LG Limburg, BA 2004, 546).

    Hieraus den Schluss zu ziehen, dass die Vorschriften nur die Durchsuchung der Person des Betroffenen gestatten (so etwa AG Leipzig, NZV 1999, 308), wäre nach Ansicht der Kammer jedoch verfehlt.

    20 Gegen die hier vertretenen Auffassung lässt sich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zudem auch nicht einwenden, dass der Betroffene, der die freiwillige Herausgabe des Führerscheins verweigert, sich bereits dadurch quasi selber "bestraft", weil er gem. § 25 Abs. 5 S. 1 StVG ein "Dauerfahrverbot" auslöst und während der gesamten Zeit, in der er weiterhin im Besitz des Führerscheins bleibt, gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbewährt keinerlei Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen darf (so etwa AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506 sowie AG Leipzig, NZV 1999, 308).

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 34/80

    Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus LG Lüneburg, 08.07.2010 - 26 Qs 155/10
    Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Frage der Angemessenheit der Mittel im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen nicht in erster Linie das ursprünglich sanktionierte Verhalten - hier also der Verkehrsverstoß -, sondern vielmehr der Pflichtenverstoß innerhalb der Vollstreckung zu berücksichtigen ist (BVerfGE 43, 101; 61, 126).

    Dies muss daher erst recht für eine Wohnungsdurchsuchung beim Betroffenen gelten, die gegenüber der Erzwingungshaft zweifelsohne den milderen Eingriff darstellt (vgl. BVerfGE 43, 101; 61, 126 sowie Waechter, NZV 1999, 273).

  • AG Berlin-Tiergarten, 29.03.1996 - 317 OWi 239/96
    Auszug aus LG Lüneburg, 08.07.2010 - 26 Qs 155/10
    Die Kammer folgt hinsichtlich dieser höchst umstrittenen Rechtsfrage entgegen der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg und der damit übereinstimmenden Auffassung verschiedener Amtsgerichte (vgl. AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506; AG Leipzig, NZV 1999, 308 sowie AG Karlsruhe, DAR 1999, 568) der vorherrschenden Meinung in der bußgeldrechtlichen Literatur und Rechtsprechung, wonach § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine richterliche Wohnungsdurchsuchungsanordnung nach einem verwaltungsbehördlichen Fahrverbot anzusehen sei (vgl. Göhler, 15. Auflage 2009, § 90 OWiG Rdn. 12 a, 29; Meyer-Goßner, 52. Auflage 2009, § 463 b StPO Rdn. 1; KK/OWiG-Boujong, 2. Auflage 2000, § 90 OWiG Rdn. 22; Burhoff/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rdn. 1005; Janiszewski/Buddendiek, Bußgeldkatalog mit Punktesystem, 9. Aufl. 2004, Rdn. 136; Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 1. Aufl. 2006, S. 176; Waechter NZV 1999, 273; Hentschel, NZV 1996, 507; Deutscher, NZV 2000, 105; Janiszewski, NStZ 1997, 267 sowie LG Berlin, NZV 2006, 385 und LG Limburg, BA 2004, 546).

    20 Gegen die hier vertretenen Auffassung lässt sich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zudem auch nicht einwenden, dass der Betroffene, der die freiwillige Herausgabe des Führerscheins verweigert, sich bereits dadurch quasi selber "bestraft", weil er gem. § 25 Abs. 5 S. 1 StVG ein "Dauerfahrverbot" auslöst und während der gesamten Zeit, in der er weiterhin im Besitz des Führerscheins bleibt, gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbewährt keinerlei Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen darf (so etwa AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506 sowie AG Leipzig, NZV 1999, 308).

  • BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvL 1/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung vollzogener

    Auszug aus LG Lüneburg, 08.07.2010 - 26 Qs 155/10
    Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Frage der Angemessenheit der Mittel im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen nicht in erster Linie das ursprünglich sanktionierte Verhalten - hier also der Verkehrsverstoß -, sondern vielmehr der Pflichtenverstoß innerhalb der Vollstreckung zu berücksichtigen ist (BVerfGE 43, 101; 61, 126).

    Dies muss daher erst recht für eine Wohnungsdurchsuchung beim Betroffenen gelten, die gegenüber der Erzwingungshaft zweifelsohne den milderen Eingriff darstellt (vgl. BVerfGE 43, 101; 61, 126 sowie Waechter, NZV 1999, 273).

  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

    Auszug aus LG Lüneburg, 08.07.2010 - 26 Qs 155/10
    Das BVerfG vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass die Zitierpflicht für den Gesetzgeber nicht nur bei vorkonstitutionellen Grundsrechtsbeschränkungen wegfällt, sondern darüber hinaus auch in den Fällen verzichtbar ist, in denen nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze lediglich bereits zuvor gültige Grundrechtsbeschränkungen ohne oder mit nur geringen Änderungen übernehmen (vgl. BVerfGE 5, 13; 15, 288; 16, 194 sowie 64, 72).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 190/55

    Blutgruppenuntersuchung

    Auszug aus LG Lüneburg, 08.07.2010 - 26 Qs 155/10
    Das BVerfG vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass die Zitierpflicht für den Gesetzgeber nicht nur bei vorkonstitutionellen Grundsrechtsbeschränkungen wegfällt, sondern darüber hinaus auch in den Fällen verzichtbar ist, in denen nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze lediglich bereits zuvor gültige Grundrechtsbeschränkungen ohne oder mit nur geringen Änderungen übernehmen (vgl. BVerfGE 5, 13; 15, 288; 16, 194 sowie 64, 72).
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus LG Lüneburg, 08.07.2010 - 26 Qs 155/10
    Das BVerfG vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass die Zitierpflicht für den Gesetzgeber nicht nur bei vorkonstitutionellen Grundsrechtsbeschränkungen wegfällt, sondern darüber hinaus auch in den Fällen verzichtbar ist, in denen nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze lediglich bereits zuvor gültige Grundrechtsbeschränkungen ohne oder mit nur geringen Änderungen übernehmen (vgl. BVerfGE 5, 13; 15, 288; 16, 194 sowie 64, 72).
  • AG Göppingen, 11.10.2011 - 9 Gs 21/11

    Anordnung Wohnungsdurchsuchung zur Durchsetzung der Beschlagnahme eines

    Entgegen einer Mindermeinung steht in Gestalt von § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben - insbesondere dem Gesetzesvorbehalt sowie dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG - entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung beim Betroffenen zur Auffindung eines beschlagnahmten Führerscheins bei der Vollstreckung eines verwaltungsbehördlich verhängten Fahrverbots zur Verfügung (vgl. LG Lüneburg, DAR 2011, 275; LG Berlin, NZV 2006, 385; LG Limburg, BA 2004, 546; AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506; AG Leipzig, NZV 1999, 308; AG Karlsruhe, DAR 1999, 568; Göhler, 15. Auflage 2009, § 90 OWiG, Rn. 12 a, 29; Meyer- Goßner, 52. Auflage 2009, § 463 b StPO, Rn. 1; KK/ OWiG- Boujong, 2. Auflage 2000, § 90 OWiG, Rn. 22; Burhoff/ Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi- Verfahren, 2005, Rn. 1005; Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 1. Aufl. 2006, S. 176; Waechter, NZV 1999, 273; Hentschel, NZV 1996, 507; Deutscher, NZV 2000, 105.) Nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 S. 4 StVG ist der Führerschein des Betroffenen im Falle eines Fahrverbots zu beschlagnahmen, wenn er nicht freiwillig zum Zwecke der amtlichen Verwahrung herausgegeben wird.

    Es muss jedoch im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände geprüft werden, ob es der Betroffene tatsächlich bislang verweigert hat, den Führerschein freiwillig in amtliche Verwahrung zu geben und ob erfolglos versucht wurde, ihn dazu zu bewegen (vgl. LG Lüneburg, DAR 2011, 275.).

    Mithin gebietet die Vermeidung des Missbrauchs beschlagnahmter, aber bei den Betroffenen verbliebener Führerscheine die hier vertretene Betrachtungsweise (so auch LG Lüneburg, DAR 2011, 275.).

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