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   LG Lüneburg, 18.03.2014 - 9 S 70/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5082
LG Lüneburg, 18.03.2014 - 9 S 70/13 (https://dejure.org/2014,5082)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 18.03.2014 - 9 S 70/13 (https://dejure.org/2014,5082)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 18. März 2014 - 9 S 70/13 (https://dejure.org/2014,5082)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anfechtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung hinsichtlich der Bestellung eines Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung hinsichtlich der Bestellung eines Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann auch "auswärtiger" Verwalter nach dem WEG ordnungsgemäß bestellt werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Eigentümergemeinschaft: Wahl eines ortsfremden Verwalters ist zulässig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann ein "auswärtiger" Verwalter bestellt werden? (IMR 2014, 253)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 28.02.2001 - 16 Wx 10/01

    Ort der Einsichtnahme in die WEG -Verwalterunterlagen

    Auszug aus LG Lüneburg, 18.03.2014 - 9 S 70/13
    Vielmehr verweisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass allenfalls als Ausnahmefall im Falle einer Unzumutbarkeit der Einsichtnahme am Sitz der Verwaltung ein Recht der Wohnungseigentümer auf Fertigung von Kopien oder auf Einräumung einer Einsichtnahme am Sitz der Wohnungseigentumsanlage begründet sein könnte (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 28.02.2001 - 16 Wx 10/01- , [...] Rn. 6: dann grundsätzlich im Zusammenhang mit einer Wohnungseigentümerversammlung und ein individuelles Einsichtsverlangen am Ort der Wohnanlage nur bei einem besonderen Rechtsschutzbedürfnis), woraus im Rückschluss folgt, dass aus einer etwaigen Unzumutbarkeit kein Grund für eine Nichtbestellung hergeleitet werden kann.

    Denn gerade das Oberlandesgericht Köln hat bei einer weiteren Entfernung des Verwaltersitzes als Ausnahme lediglich ein Einsichtsrecht am Tag der Wohnungseigentümerversammlung hergeleitet (Beschl. v. 28.02.2001, a.a.O.).

  • BGH, 11.02.2011 - V ZR 66/10

    Wohnungseigentum: Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in

    Auszug aus LG Lüneburg, 18.03.2014 - 9 S 70/13
    So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.02.2011 - V ZR 66/10 - entschieden, dass das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben ist (zitiert nach [...]).
  • OLG Köln, 12.09.1990 - 16 Wx 101/90

    Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei Auswahl eines Ortes für

    Auszug aus LG Lüneburg, 18.03.2014 - 9 S 70/13
    Es liegt auch kein Wertungswiderspruch zu der Rechtsprechung zur Frage des Versammlungsortes vor, der nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12.09.1990 -16 Wx 101/90 - ([...]) so zu wählen ist, dass Wohnungseigentümer, die in der Anlage oder zumindest an ihrem Ort wohnen (anders als auswärtige Wohnungseigentümer, die eine entsprechende Anreise von vornherein in Kauf nehmen), in zumutbarer Weises an Versammlungen teilnehmen können müssen, so dass Wohnungseigentümerversammlungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im näheren Umkreis der Wohnanlage stattzufinden haben (vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 18.09.1989 - 16 W 115/89 -, [...]).
  • OLG Köln, 02.12.1989 - 16 W 115/89

    Nachweis eines Rotlichtverstoßes im Kreuzungsbereich im Zusammenhang mit

    Auszug aus LG Lüneburg, 18.03.2014 - 9 S 70/13
    Es liegt auch kein Wertungswiderspruch zu der Rechtsprechung zur Frage des Versammlungsortes vor, der nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12.09.1990 -16 Wx 101/90 - ([...]) so zu wählen ist, dass Wohnungseigentümer, die in der Anlage oder zumindest an ihrem Ort wohnen (anders als auswärtige Wohnungseigentümer, die eine entsprechende Anreise von vornherein in Kauf nehmen), in zumutbarer Weises an Versammlungen teilnehmen können müssen, so dass Wohnungseigentümerversammlungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im näheren Umkreis der Wohnanlage stattzufinden haben (vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 18.09.1989 - 16 W 115/89 -, [...]).
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