Rechtsprechung
LG Lüneburg, 20.06.2001 - 6 S 36/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- LG Lüneburg
BGB § 535, BGB § 548, HTW §§ 2,3, HTW §§ 2,3
Quotenklausel Verjährung des Anspruchs aus der Quotenklausel mehrere Ansprüche. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 209 Abs. 1 § 558 Abs. 1
Kurze Verjährungsfrist für den Anspruch auf anteilige (quotenmäßige) Abgeltung von Schönheitsreparaturen
Papierfundstellen
- ZMR 2001, 713
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 184/87
Umwandlung eines verjährten Hauptleistungsanspruchs in einen ...
Auszug aus LG Lüneburg, 20.06.2001 - 6 S 36/01
d) Eine Klage unterbricht (nach neuem Recht: hemmt) die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht wurden (BGH NJW 1988, 1778).Grundsätzlich unterbricht eine Klage die Verjährung nämlich nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht wurden (BGH NJW 1988, 1778).
- BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88
Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an …
Auszug aus LG Lüneburg, 20.06.2001 - 6 S 36/01
b) Bei dem Anspruch nach der Quotenklausel handelt es sich um einen primären Erfüllungsanspruch (BGH WM 1988, 294, 295) und nicht um einen Schadensersatz bzw. Verwendungsersatzanspruch im eigentlichen Sinne.Zwar handelt es sich bei diesem Anspruch um einen primären Erfüllungsanspruch (BGH WM 1988, 294, 295) und nicht um einen Schadensersatz bzw. Verwendungsersatzanspruch im eigentlichen Sinne.
- OLG Koblenz, 09.02.1994 - 4 W RE 456/93
Mietrecht; Anwendung des HausTWG auf Mieterhöhungsvereinbarung
Auszug aus LG Lüneburg, 20.06.2001 - 6 S 36/01
Das HausTWG ist grundsätzlich auf ein Wohnraummietverhältnis nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur anwendbar (vgl. Rechtsentscheid des OLG Koblenz vom 09. Februar 1994, NJW 1994, 1418;… Blank in SchmidtFutterer, Mietrecht, 7. Auflage, Vor §§ 535, 536 BGB Rn. 39).