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   LG Landau/Pfalz, 17.11.1989 - 4 T 127/89   

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LG Landau/Pfalz, 17.11.1989 - 4 T 127/89 (https://dejure.org/1989,14802)
LG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 17.11.1989 - 4 T 127/89 (https://dejure.org/1989,14802)
LG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 17. November 1989 - 4 T 127/89 (https://dejure.org/1989,14802)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 01.02.1993 - 2 Wx 2/93

    Benutzungsregelung für Garage auf Nachbargrundstück

    Auch eine Vereinbarung, welche die Ausübung einer für das gemeinsame Grundstück bestellten Grunddienstbarkeit betrifft, regelt das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und kann daher in das Grundbuch eingetragen werden (BayObLG a.a.O.; AG Coburg MittBayNot 1990, 114 f.; Bub, Wohnungseigentum von A-Z, 6. Aufl., "Belastungen" S. 97; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 2. Aufl., Rn. 26; Henkes/Niedenführ/Schulze a.a.O. § 10 Rn. 25; Palandt/Bassenge, 52. Aufl., § 10 WEG Rn. 6, 2).
  • OLG Jena, 26.11.2013 - 9 W 568/13

    Beglaubigte Abschrift des Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge

    Gleichwohl hat die Rechtsprechung zu dem früheren § 34 GBO, der einen ähnlichen Sachverhalt im Verhältnis zwischen Grundbuchamt und Registergericht regelte, Zweigstellen oder örtlich getrennte Abteilungen stets als dasselbe Gericht im Sinne dieser Regelung angesehen, im Wesentlichen mit dem Argument, dass räumliche Trennung bzw. räumliche Nähe schon aus Gründen der Rechtssicherheit keine geeigneten Kriterien für die Anwendung des § 34 GBO darstellen; es wäre nämlich aus Sicht des Rechtssuchenden stets ungewiss, wann eine räumliche Trennung groß genug ist, die Anwendbarkeit von § 34 GBO auszuschließen (KG, JW 1935, 3042, 3043; LG Saarbrücken NotBZ 2002, 462; Otto in Hügel, GBO, 2. Aufl. Rn. 8 m.w.N. Dem folgt der Senat; es besteht auch kein Grund, in Bezug auf die Zulässigkeit der Bezugnahme in Fällen des § 35 GBO strengere Maßstäbe anzulegen (LG Landau MittBayNot 1990, 114 LS).
  • LG Konstanz, 04.07.1989 - 1 T 127/89

    Zur Aufgabe des Eigentums am Teileigentum

    (Leitsatz nicht amtlich) Beschluß des LG Landau/Pfalz vom 17.11.1989-4 T 127/89 - (mitgeteilt von Notar Dr. Albert Ball, Bad Bergzabern) 18. BGB § 96; WEG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 (Durch Grunddienstbarkeit abgesicherte Kfz-Stellplätze als Gegenstand einer zulässigen Benutzungsregelung der Wohnungseigentümer) Eine Regelung über die Benutzung von Kfz-Stellplätzen, die durch eine entsprechende Grunddienstbarkeit zugunsten eines nach dem WEG aufgeteilten Grundstücks abgesichert ist, kann Gegenstand einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG sein und in das Grundbuch eingetragen werden.
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