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LG Landshut, 20.07.2018 - 44 O 731/18 |
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- OLG München, 07.07.2006 - 10 U 2270/06
Auszug aus LG Landshut, 20.07.2018 - 44 O 731/18
Denn im Rahmen des Anspruchs auf Erstattung des "erforderlichen" Geldbetrages nach & 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigte - etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstaft - verursacht worden sind (vgl. OLG München, Urteil vom 07.07.2008, Az.: 10 U 2270/06 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az.: VE ZR 42/73).