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   LG Landshut, 22.01.2020 - 507 Js 17302/19, 1 KLs   

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https://dejure.org/2020,52471
LG Landshut, 22.01.2020 - 507 Js 17302/19, 1 KLs (https://dejure.org/2020,52471)
LG Landshut, Entscheidung vom 22.01.2020 - 507 Js 17302/19, 1 KLs (https://dejure.org/2020,52471)
LG Landshut, Entscheidung vom 22. Januar 2020 - 507 Js 17302/19, 1 KLs (https://dejure.org/2020,52471)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Hauptverhandlung, Angeklagte, Arbeitslosengeld, Untersuchungshaft, Bank, Unterkunft, Freiheitsstrafe, Angeklagten, Verteidiger, Vorhaben, Heroin, Kokain, Feststellung, Tateinheit, Arbeitslosengeld II, billigend in Kauf, finanzielle Schwierigkeiten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 218/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Vorsatz

    Auszug aus LG Landshut, 22.01.2020 - 507 Js 17302/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Drogenkurier mit bedingtem Vorsatz bezüglich der transportierten Gesamtmenge, wenn er weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluss nehmen kann, noch diese Menge überprüfen kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21.08.2009, Az.: 1 StR 218/19).
  • BGH, 11.10.2016 - 1 StR 248/16

    Überspannte Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatgerichts bei der

    Auszug aus LG Landshut, 22.01.2020 - 507 Js 17302/19
    Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az.: 1 StR 248/16).
  • BGH, 16.08.2012 - 3 StR 237/12

    Abgrenzung von Körperverletzungsvorsatz und bedingtem Tötungsvorsatz

    Auszug aus LG Landshut, 22.01.2020 - 507 Js 17302/19
    Bei der Annahme eines bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement umfassend geprüft und soweit möglich durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.08.2012, Az.: 3 StR 237/12).
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