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LG Landshut, 25.01.2019 - 73 O 3237/17 |
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Zulässigkeit der teilweisen Abänderungsklage
Verfahrensgang
- LG Landshut, 25.01.2019 - 73 O 3237/17
- LG Landshut, 25.01.2019 - 73 O 2302/06
- OLG München, 05.07.2019 - 10 U 946/19
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- LG Landshut, 25.01.2019 - 73 O 2302/06
Zulässigkeit der teilweisen Abänderungsklage
Auszug aus LG Landshut, 25.01.2019 - 73 O 3237/17
Das Urteil des Landgerichts Landshut 73 O 2302/06 am 25.06.2009 wird insofern teilweise abgeändert, als die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger für das 1. Quartal 2018 bis einschließlich das 4. Quartal 2019 statt der dort unter Ziffer 1.10, 1.12 und 1.14 des Tenors für diese Quartale aufgeführten Beträge quarteilsweise im Voraus jeweils 17.165,49 EUR zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.Mit Endurteil vom 25.06.2009 (Az. 73 O 2302/06) verurteilte das Landgericht Landshut die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Abänderung des vorangegangenen Urteils Az. 72 O 367/05 vom 18.04.2005 zur Zahlung eines der Berufsschullehrerbesoldung entsprechenden Schadensersatzes bis zum Erreichen des (fiktiven) Pensionsalters am 30.09.2031.
Das Urteil des Landgerichts Landshut 73 O 2302/06 am 25.06.2009 wird insofern teilweise abgeändert, als die Beklagte kostenpflichtig verurteilt wird, an den Kläger für das 1. und 2. Quartal 2018 quarteilsweise im Voraus jeweils 17.750,16 EUR zu bezahlen, für das 3. und 4. Quartal 2018 und die vier Quartale des Jahres 2019 pro Quartal jeweils 18.137,43 EUR, alle jeweils verzinslich mit 5%-punkten jährlich ab dem Tag des jeweiligen Quartalsbeginns.
- OLG Hamm, 02.01.2004 - 10 WF 241/03
"Wesenliche Änderung" bei einer unterhaltsrechtlichen Abänderungsklage
Auszug aus LG Landshut, 25.01.2019 - 73 O 3237/17
Die Wesentlichkeitsschwelle von 10% ist ein bloßer Richtwert (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1051).
- OLG München, 05.07.2019 - 10 U 946/19
Unzulässigkeit einer Teil-Abänderungsklage
Auf die Berufung der Beklagten vom 26.02.2019 wird das Endurteil des LG Landshut vom 25.01.2019 (Az.: 73 O 3237/17) in Nr. 1. bis 2. abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.