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   LG Landshut, 27.02.2018 - 41 O 363/17   

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https://dejure.org/2018,28480
LG Landshut, 27.02.2018 - 41 O 363/17 (https://dejure.org/2018,28480)
LG Landshut, Entscheidung vom 27.02.2018 - 41 O 363/17 (https://dejure.org/2018,28480)
LG Landshut, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - 41 O 363/17 (https://dejure.org/2018,28480)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 117 Abs. 1, Abs. 2, § 425; ZPO § 709
    Zahlungsverbot an Gläubiger besteht - Forderung in voller Höhe gepfändet

  • rewis.io

    Zahlungsverbot an Gläubiger besteht - Forderung in voller Höhe gepfändet

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.02.1983 - IVa ZR 187/81

    Beratungshonorar als Teil d. Kaufpreises eines GmbH-Anteils

    Auszug aus LG Landshut, 27.02.2018 - 41 O 363/17
    Zwar mögen sich für die Parteien sozialversicherungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen ergeben (Erschleichen der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung, evtl. Verkürzen von Steuern), diese Umstände waren aber weder der alleinige noch der Hauptzweck der Veräußerung (vgl. zum Ganzen BGH NJW 1983, 1843).
  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 380/96

    Pfändung einer Forderung gegen eine BGB -Gesellschaft

    Auszug aus LG Landshut, 27.02.2018 - 41 O 363/17
    Dieses wirkt aber gemäß § 425 BGB nur für die Beklagte zu 1), nicht für den Beklagten zu 2) (vgl. BGH, ZIP 1998, 1291).
  • OLG München, 08.08.2018 - 20 U 1033/18

    Abänderung des Tenors mit Blick auf Pfändungsvorgang

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 27.02.2018, Az. 41 O 363/17, in den Ziffern 1. bis 7. dahin abgeändert, dass die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) verurteilt wird, an die Klägerin.

    Im Kostenausspruch (Ziffer 8. des Tenors) wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 27.02.2018, Az. 41 O 363/17 dahin abgeändert, dass die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt.

    das Urteil des Landgerichts Landshut vom 27.02.2018, Az. 41 O 363/17, dahin abzuändern, dass die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) verurteilt wird, an die Klägerin.

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