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   LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22   

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https://dejure.org/2023,3522
LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22 (https://dejure.org/2023,3522)
LG Leipzig, Entscheidung vom 01.03.2023 - 5 O 807/22 (https://dejure.org/2023,3522)
LG Leipzig, Entscheidung vom 01. März 2023 - 5 O 807/22 (https://dejure.org/2023,3522)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    DNS-Resolver können täterschaftlich für Urheberrechtsverletzungen auf Websites haften

  • golem.de (Pressebericht, 02.03.2023)

    Netzsperren: DNS-Resolver Quad9 wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2023, 213
  • MMR 2023, 378
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 135/18

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Auszug aus LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22
    Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung der Tonträgerherstellerrechte nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022, I ZR 135/18 - uploaded III, Rn. 21, juris).

    Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung war es bis zuletzt möglich, über den DNS-Resolver der Beklagten eine Verbindung herzustellen auf die im Tenor genannten Seiten (vgl. zur fehlenden Unverzüglichkeit bei einer fortdauernden Verfügbarkeit von zwei Tagen nach dem Hinweis: BGH, Urteil vom 2. Juni 2022, I ZR 135/18 - Uploaded III, Rz 45, juris).

    Der Diensteanbieter muss zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird und ist zum anderen auch zur Beseitigung fortdauernder und damit in die Zukunft reichender Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 -I ZR 135/18 -,Rn. 47, Juris).

    Darauf, ob auch danach noch eine weitere gleichartige Rechtsverletzung erfolgt ist, kommt es nicht maßgeblich an (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022, I ZR 135/18 - Uploaded III, Rn. 49, juris).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-18/18

    Das Unionsrecht verwehrt es nicht, dass einem Hosting-Anbieter wie Facebook

    Auszug aus LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22
    Die Beschränkung des Anspruchsumfangs auf die Unterbindung der konkret beanstandeten Verletzungshandlung wäre mit dem Gebot der wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unvereinbar, weil damit die durch den Hinweis des Rechtsinhabers ausgelösten Prüfungspflichten und darauf bezogene Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung - etwa ein gerichtlicher Unterlassungstitel - umgangen werden könnten und ihnen die praktische Wirksamkeit genommen wäre (zu Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-18/18, GRUR 2019, 1208, zitiert nach: BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 WRP 2019, 1452 - Glawischnig-Piesczek).
  • LG Köln, 29.09.2022 - 14 O 29/21

    Content Delivery Networks und DNS-Resolver können täterschaftlich für

    Auszug aus LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22
    Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Köln in der Sache 14 O 29/21, Urteil vom 29.09.2022 (Anlage K 23 II) an.
  • OLG Köln, 09.10.2020 - 6 U 32/20

    Unterlassunganspruch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung wegen der

    Auszug aus LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22
    Auch weltweit ist kein berechtigtes Interesse der Internetnutzer auf Zugriff auf diese Webseite mit offensichtlich ausschließlich illegalen Angeboten ersichtlich, so dass sich die Frage eines Overblockings nicht stellt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 09.10.2020, Az.:6 U 32/20).
  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung

    Auszug aus LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22
    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2021, Aktenzeichen I ZR 111/21 - DNS - Sperre (zit. n. openJur) hat der BGH im Hinblick auf die Bestimmtheit des Antrags bei DNS - Sperren es für ausreichend gehalten (Rz. 38), dass eine konkrete Domain und der Begriff DNS-Sperre Verwendung finden.
  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Auszug aus LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22
    Dabei ist zunächst unschädlich, dass die Klägerin in ihrer Begründung des Klageantrags zunächst selbst auf die Störerhaftung der Beklagten abgestellt hat, so wie sie sich aus der Ausprägung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zu dessen Urteilen vom 02.06.2022 (I ZR 140/15 -YouTube II) ergibt.
  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Auszug aus LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22
    Insbesondere sind die zentralen Kriterien der öffentlichen Wiedergabe in täterschaftlicher Form nach der neueren Rechtsprechung erfüllt, nämlich die zentrale Rolle des Diensteanbieters und die Vorsätzlichkeit seines Handelns (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021, Az.: C682/18 und C-683/18 -, Rn. 68, juris, mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    Auszug aus LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22
    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 | ZR 35/11, GRUR 2015, 264 - Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN).
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

    Auszug aus LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22
    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2014 | ZR 35/11, GRUR 2015, 264 - Hi Hotel II; BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich, jeweils mwN).
  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 14 U 503/23

    Keine Haftung eines DNS-Resolver-Dienstes für Urheberrechtsverletzungen

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 01.03.2023, Az. 05 O 807/22, abgeändert und die Klage abgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 01.03.2023, Az. 05 O 807/22, die Klage abzuweisen.

  • LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23

    Keine Haftung einer Suchmaschine bei unklarer Rechtslage

    Diese Rechtsprechung wurde von Instanzgerichten, auch der hiesigen Kammer, bereits auf andere Fallgestaltungen bzw. auf Intermediäre, die nicht Videosharing- oder Sharehosting-Plattform sind, übertragen (vgl. OLG Nürnberg, GRUR 2023, 1453 zur Haftung einer Online-Shop-Plattform; Kammer, ZUM-RD 2023, 299 zur Haftung eines DNS-Resolvers und Content-Delivery-Networks; LG Leipzig, MMR 2023, 378 zur Haftung eines DNS-Resolvers).
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