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   LG Leipzig, 05.09.2019 - 08 O 1620/18   

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https://dejure.org/2019,40992
LG Leipzig, 05.09.2019 - 08 O 1620/18 (https://dejure.org/2019,40992)
LG Leipzig, Entscheidung vom 05.09.2019 - 08 O 1620/18 (https://dejure.org/2019,40992)
LG Leipzig, Entscheidung vom 05. September 2019 - 08 O 1620/18 (https://dejure.org/2019,40992)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mietrechtsiegen.de

    Zwischenablesung Verbrauchserfassungsgeräte - Kostentragung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten einer Zwischenablesung sind vom Vermieter zu tragen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zwischenablesung zu Lasten des Mieters?

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Kosten Zwischenablesung der Heizkosten soll Mieter zahlen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Klausel in Wohnraummietvertrag zur Tragung von Kosten einer Zwischenablesung anlässlich eines Mietverhältnisendes unzulässig - Unwirksamkeit der Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten der Zwischenablesung können in Formalmietvertrag nicht wirksam auf Wohnraummieter übertragen werden (IMR 2020, 51)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 19/07

    Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzerwechselgebühr" in den

    Auszug aus LG Leipzig, 05.09.2019 - 8 O 1620/18
    Die Klausel in einem vom Vermieter vorformulierten Wohnraummietvertrag, wonach die Kosten einer Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte vom Mieter zu tragen sind, benachteiligt diesen unangemessen und ist unwirksam (Anschluss an BGH, IMR 2008, 77).

    Die Klausel in einem vom Vermieter vorformulierten Wohnraummietvertrag, wonach die Kosten einer Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte vom Mieter zu tragen sind, benachteiligt diesen unangemessen und ist unwirksam (Anschluss an BGH, IMR 2008, 77).

    Aus dem Urteil des BGH vom 14.11.2007, Az. VIII ZR 19/07 (dort Rn. 17) entnimmt der Kläger, dass es sich bei den Zwischenablesekosten nicht um umlagefähige Kosten handelt.

    Bei den Kosten für die Zwischenablesung handelt es sich um nicht umlagefähige Kosten, die im Rahmen eines Nutzerwechsels als Verwaltungskosten dem Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 S. 3 BGB zur Last fallen (BGH, Urteil v. 14.11.2007 - Az.: VIII ZR 19/07; AG Kassel, Urteil v. 08.05.2018 - Az.: 453 C 539/18).

  • AG Berlin-Hohenschönhausen, 29.05.2008 - 16 C 205/07

    Wohnraummietvertrag: ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten

    Auszug aus LG Leipzig, 05.09.2019 - 8 O 1620/18
    Das BGH-Urteil vom 14.11.2007 verbietet den Mietvertragsparteien nicht, anderslautende Regelungen über die Kostentragung von Zwischenablesekosten zu treffen (BGH, a.a.O. Rn. 9; so auch AG Hohenschönhausen, Urteil v. 31.03.2008 - Az.: 16 C 205/07).
  • AG Kassel, 08.05.2018 - 453 C 539/18

    Kosten der Zwischenablesung trägt der Vermieter

    Auszug aus LG Leipzig, 05.09.2019 - 8 O 1620/18
    Bei den Kosten für die Zwischenablesung handelt es sich um nicht umlagefähige Kosten, die im Rahmen eines Nutzerwechsels als Verwaltungskosten dem Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 S. 3 BGB zur Last fallen (BGH, Urteil v. 14.11.2007 - Az.: VIII ZR 19/07; AG Kassel, Urteil v. 08.05.2018 - Az.: 453 C 539/18).
  • AG Frankfurt/Main, 29.11.2012 - 381 C 2388/12

    Kosten einer Zwischenablesung bei einem Auszug des Mieters

    Auszug aus LG Leipzig, 05.09.2019 - 8 O 1620/18
    Dies ist vorliegend zwar nicht schon dadurch der Fall, dass diese Klausel weder einen konkreten Betrag noch einen Höchstbetrag ausweist (vgl. AG Frankfurt, Urteil v. 29.11.2012 - Az.: 381 C 2388/12).
  • AG Hanau, 23.10.2020 - 32 C 227/19

    Ersatz von Mietausfallschaden, Unwirksamkeit einer Endrenovierungsklausel und

    Unabhängig davon, dass solche Kosten als Verwaltungskosten nicht umlagefähig sind (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 19/07, NZM 2008, 123; LG Leipzig Endurteil v. 5.9.2019 - 08 O 1620/18, GE 2020, 196, WuM 2019, 639, BeckRS 2019, 28546), ist die Abrechnung insoweit schon nicht prüffähig, weil es eine Position "Nutzerbezogene Kosten" als solches nicht gibt und daher nicht erkennbar ist, was sich dahinter verbirgt.
  • AG Wennigsen, 21.07.2023 - 3 C 41/23

    Sind Kosten für Thermenwartung vom Mieter zu tragen?

    Zu den Kosten der Wartung gehören neben den Kosten eigentlich Wartung auch die Kosten der Anfahrt (vgl. LG Leipzig, Urteil vom 05.09.2019 - 08 O 1620/18).
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