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   LG Leipzig, 08.08.2019 - 3 Ks 305 Js 58176/16   

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https://dejure.org/2019,53623
LG Leipzig, 08.08.2019 - 3 Ks 305 Js 58176/16 (https://dejure.org/2019,53623)
LG Leipzig, Entscheidung vom 08.08.2019 - 3 Ks 305 Js 58176/16 (https://dejure.org/2019,53623)
LG Leipzig, Entscheidung vom 08. August 2019 - 3 Ks 305 Js 58176/16 (https://dejure.org/2019,53623)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 110-IV-19

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidungen

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. September 2019 (2 Ws 401/19) sowie der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 8. August 2019 (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Die Beschlüsse werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.

    Mit seiner am 10. Oktober 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 17. Oktober, 4. November und 10. Dezember 2019 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Haftbefehl des Landgerichts Leipzig vom 13. März 2018 (3 Ks 305 Js 58176/16), die Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 18., 25. April und 11. September 2018 sowie vom 8. August 2019 (jeweils 3 Ks 305 Js 58176/16) und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. September 2019 und vom 18. September 2019 (jeweils 2 Ws 401/19).

    Der Beschwerdeführer wurde am 1. November 2017 vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft - zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 25. Oktober 2017 (280 ER 10 Gs 3994/17), seit dem 13. März 2018 aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Leipzig vom selben Tag (3 Ks 305 Js 58176/16 jug).

    Das Landgericht legte die Akten aufgrund des Beschlusses vom 18. April 2018 (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) dem Oberlandesgericht zur Entscheidung gemäß § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 StPO vor, weil es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hielt.

    Mit Beschluss des Landgerichts vom 25. April 2018 (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, der Haftbefehl des Landgerichts vom 13. März 2018 aus den Gründen seines Erlasses aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet; zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine weitere notwendige Verteidigerin beigeordnet.

    Mit Beschluss des Landgerichts vom selben Tag (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) wurde dieser Antrag abgelehnt und erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

    2. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Haftbefehl des Landgerichts Leipzig vom 13. März 2018 (3 Ks 305 Js 58176/16) sowie die Haftfortdauerbeschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 18. und 25. April 2018 sowie vom 11. September 2018 gerichtet ist, ist sie unzulässig, weil die Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG nicht gewahrt ist.

    4. Zulässig und im Umfang des Tenors begründet ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. September 2019 (2 Ws 401/19) sowie den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 8. August 2019 (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) richtet.

    b) Diesen Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. September 2019 (2 Ws 401/19) sowie der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 8. August 2019 (3 Ks 305 Js 58176/16) nicht hinreichend gerecht.

  • VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 37-IV-20

    Wahrung des Beschleunigungsgebots durch das Gericht bei einer Verhandlungsdichte

    Mit seiner am 17. März 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 24. April 2020 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die auf seine Haftbeschwerde vom 25. Juli 2019 hin ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 9. Januar 2020 (3 Ks 305 Js 58176/16) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Februar 2020 (2 Ws 48/20), dem Verfahrensbevollmächtigten zugegangen am 17. Februar 2020.

    Der Beschwerdeführer wurde am 1. November 2017 vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft - zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 25. Oktober 2017 (280 ER 10 Gs 3994/17), seit dem 13. März 2018 aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Leipzig vom selben Tag (3 Ks 305 Js 58176/16 jug).

    Mit Beschluss des Landgerichts vom 25. April 2018 (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2019 stellte der Sächsische Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 12. Dezember 2019 (Vf. 110-IV-19 [HS]) fest, dass die im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 8. August 2019 (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. September 2019 (2 Ws 401/19) den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verletzten; die Beschlüsse wurden aufgehoben; die Sache an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.

  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 111-IV-19
    Mit seiner am 10. Oktober 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gegen ihn ergangenen Haftentscheidungen, insbesondere den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 8. August 2019 (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. September 2019 und vom 18. September 2019 (jeweils 2 Ws 401/19).

    Der Beschwerdeführer wurde am 1. November 2017 vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft - zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 25. Oktober 2017 (280 ER 10 Gs 3994/17), seit dem 13. März 2018 aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Leipzig vom selben Tag (3 Ks 305 Js 58176/16 jug).

    Mit Beschluss des Landgerichts vom 25. April 2018 (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, der Haftbefehl des Landgerichts vom 13. März 2018 aus den Gründen seines Erlasses aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 26-IV-21

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Hinreichende Darlegung der

    Beide Pflichtverteidiger vertraten den Angeklagten in den vor dem Landgericht Leipzig (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) geführten Hauptverhandlungen vom 16. bis 24. Mai 2018 und vom 7. Juni 2018 bis 6. August 2020.

    Unter Bezug auf diesen Schriftsatz hob das Landgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) die Bestellung des Beschwerdeführers als notwendiger Verteidiger gemäß § 143a Abs. 1 StPO auf.

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