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   LG Leipzig, 10.09.2019 - 05 O 1679/18   

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https://dejure.org/2019,49168
LG Leipzig, 10.09.2019 - 05 O 1679/18 (https://dejure.org/2019,49168)
LG Leipzig, Entscheidung vom 10.09.2019 - 05 O 1679/18 (https://dejure.org/2019,49168)
LG Leipzig, Entscheidung vom 10. September 2019 - 05 O 1679/18 (https://dejure.org/2019,49168)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Allgemeine Treuepflicht, BGB § 823 Abs. 2, Eigenmächtige Privatentnahme, Entnahmen, Geschäftsführer, Geschäftsführerhaftung, Geschäftsführerhaftung bei GmbH, Geschäftsführerhaftung GmbH, GmbH-Geschäftsführerhaftung, GmbHG § 43, GmbHG § 43 Abs. 2, Haftung Geschäftsführer, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

    Auszug aus LG Leipzig, 10.09.2019 - 5 O 1679/18
    Zwar kann ein Gesellschafterbeschluss auch formlos gefasst werden und kann sich die Einwilligung konkludent aus den Umständen ergeben, dies setzt aber Kenntnis der Gesellschafter Bitte wählen Sie ein Schlagwort: Gesellschafter Kenntnis der Gesellschafter über die Hintergründe voraus und ist bei fehlender Aufklärung wie hier unwirksam (BGH 3 StR 242/86; Tidemann in: Scholz GmbHG, a.a.O., vor §§ 82 ff., Rnr. 10).
  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 82/13

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung in einem notariellen

    Auszug aus LG Leipzig, 10.09.2019 - 5 O 1679/18
    Ein Anspruch auf Herausgabe der Vollstreckungstitel analog § 371 BGB (dazu BGH V ZR 82/13) besteht nicht, da die besicherte Schuld gem. Ziffer I 1. der Sicherungsvereinbarung noch nicht erfüllt und die Zwangsvollstreckung aus den in den notariellen Urkunden enthaltenen dinglichen Titeln auch nicht unzulässig geworden ist.
  • BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus LG Leipzig, 10.09.2019 - 5 O 1679/18
    Der Gesellschafterbeschluss zur Verfolgung des Schadensersatzanspruchs muss nicht in unverjährter Zeit gefasst werden und kann noch während des Rechtsstreits nachgeholt werden (siehe Beschluss vom 05.07.2019, Anlage G&P56; BGH II ZR 234/07; Oberlandesgericht München, 7 U 4465/11).
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