Rechtsprechung
LG Leipzig, 10.09.2019 - 05 O 1679/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com
Allgemeine Treuepflicht, BGB § 823 Abs. 2, Eigenmächtige Privatentnahme, Entnahmen, Geschäftsführer, Geschäftsführerhaftung, Geschäftsführerhaftung bei GmbH, Geschäftsführerhaftung GmbH, GmbH-Geschäftsführerhaftung, GmbHG § 43, GmbHG § 43 Abs. 2, Haftung Geschäftsführer, ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 10.09.2019 - 05 O 1679/18
- LG Leipzig, 17.10.2019 - 5 O 1679/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86
Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an …
Auszug aus LG Leipzig, 10.09.2019 - 5 O 1679/18
Zwar kann ein Gesellschafterbeschluss auch formlos gefasst werden und kann sich die Einwilligung konkludent aus den Umständen ergeben, dies setzt aber Kenntnis der Gesellschafter Bitte wählen Sie ein Schlagwort: Gesellschafter Kenntnis der Gesellschafter über die Hintergründe voraus und ist bei fehlender Aufklärung wie hier unwirksam (BGH 3 StR 242/86;… Tidemann in: Scholz GmbHG, a.a.O., vor §§ 82 ff., Rnr. 10). - BGH, 19.12.2014 - V ZR 82/13
Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung in einem notariellen …
Auszug aus LG Leipzig, 10.09.2019 - 5 O 1679/18
Ein Anspruch auf Herausgabe der Vollstreckungstitel analog § 371 BGB (dazu BGH V ZR 82/13) besteht nicht, da die besicherte Schuld gem. Ziffer I 1. der Sicherungsvereinbarung noch nicht erfüllt und die Zwangsvollstreckung aus den in den notariellen Urkunden enthaltenen dinglichen Titeln auch nicht unzulässig geworden ist. - BGH, 29.09.2008 - II ZR 234/07
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer
Auszug aus LG Leipzig, 10.09.2019 - 5 O 1679/18
Der Gesellschafterbeschluss zur Verfolgung des Schadensersatzanspruchs muss nicht in unverjährter Zeit gefasst werden und kann noch während des Rechtsstreits nachgeholt werden (siehe Beschluss vom 05.07.2019, Anlage G&P56; BGH II ZR 234/07; Oberlandesgericht München, 7 U 4465/11).