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   LG Leipzig, 14.11.2016 - 04 S 68/16   

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LG Leipzig, 14.11.2016 - 04 S 68/16 (https://dejure.org/2016,49020)
LG Leipzig, Entscheidung vom 14.11.2016 - 04 S 68/16 (https://dejure.org/2016,49020)
LG Leipzig, Entscheidung vom 14. November 2016 - 04 S 68/16 (https://dejure.org/2016,49020)
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  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht

    Auszug aus LG Leipzig, 14.11.2016 - 4 S 68/16
    Tatsächlich geht der BGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 01.06.2010, Az. VIZR 316/09 = MDR 2010, 984) davon aus, dass, wenn der Geschädigte das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler vor dem Erwerb in Zahlung geben will, der Schädiger gegenüber deren Ankaufangebot grundsätzlich nicht auf ein höheres Angebot verweisen kann, dass vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre.
  • KG, 06.08.2015 - 22 U 6/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Abwarten des Restwertangebots der gegnerischen

    Auszug aus LG Leipzig, 14.11.2016 - 4 S 68/16
    Wenn der Geschädigte gleichwohl das Gutachten der Versicherung übersendet, kann dies nicht zu seinen Lasten gehen, insbesondere folgt daraus nicht, dass er dann verpflichtet wäre, vor dem Verkauf des Unfallfahrzeuges ein höheres Restwertangebot der Versicherung abzuwarten: Wie das Kammergericht (Urteil vom 06.08.2015, Az. 22 U 6/15) zutreffend unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH ausgeführt hat, würde dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen.
  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus LG Leipzig, 14.11.2016 - 4 S 68/16
    Denn entgegen der Annahme des Amtsgerichts, hierbei handele es sich um eine streitige Rechtsfrage, ist Entsprechendes bereits höchstrichterlich dahingehend entschieden worden, dass der Geschädigte gerade nicht verpflichtet ist, vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs das von ihm eingeholte Gutachten dem Schädiger bzw. der Versicherung zur Kenntnis zu bringen (BGH, NJW 1993, 1849).
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