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   LG Leipzig, 17.04.2018 - 8 KLs 105 Js 11947/17   

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https://dejure.org/2018,43591
LG Leipzig, 17.04.2018 - 8 KLs 105 Js 11947/17 (https://dejure.org/2018,43591)
LG Leipzig, Entscheidung vom 17.04.2018 - 8 KLs 105 Js 11947/17 (https://dejure.org/2018,43591)
LG Leipzig, Entscheidung vom 17. April 2018 - 8 KLs 105 Js 11947/17 (https://dejure.org/2018,43591)
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Wird zitiert von ...

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 70-IV-18

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 266/18) sowie der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17. April 2018 (8 KLs 105 Js 11947/17) verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Die Beschlüsse werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.

    Mit ihrer am 6. Juli 2018 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August 2017 (2 Ws 481/17) und 5. Juni 2018 (2 Ws 266/18) sowie die Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 9. August 2017 und 17. April 2018 (jeweils 8 KLs 105 Js 11947/17) und beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof.

    Dem lag zunächst ein Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig zugrunde, der durch den hier verfahrensgegenständlichen Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 9. August 2017 (8 KLs 105 Js 11947/17) ersetzt wurde.

    1. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Haftbefehl des Landgerichts Leipzig mit Beschluss vom 9. August 2017 (8 KLs 105 Js 11947/17) sowie den Haftfortdauerbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August 2017 (2 Ws 481/17) gerichtet ist, wurde sie nicht innerhalb der Einlegungsfrist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG erhoben und ist daher unzulässig.

    2. Zulässig und im Umfang des Tenors begründet ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 266/18) sowie den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17. April 2018 (8 KLs 105 Js 11947/17) richtet.

    b) Diesen Vorgaben des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 266/18) sowie der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17. April 2018 (8 KLs 105 Js 11947/17) nicht gerecht.

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