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   LG Limburg, 09.10.2018 - 1 Qs 117/18   

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https://dejure.org/2018,33529
LG Limburg, 09.10.2018 - 1 Qs 117/18 (https://dejure.org/2018,33529)
LG Limburg, Entscheidung vom 09.10.2018 - 1 Qs 117/18 (https://dejure.org/2018,33529)
LG Limburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2018 - 1 Qs 117/18 (https://dejure.org/2018,33529)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Dem Nebenklageberechtigten steht gegen das Fehlen einer ihn begünstigenden Auslagenentscheidung im Strafbefehl eine sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3, Satz 1, Halbs. 2 StPO nicht zu. Erwächst der Strafbefehl durch Rücknahme des Einspruchs in Rechtskraft, noch bevor ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 21.06.2000 - 3 Ws 602/00
    Auszug aus LG Limburg, 09.10.2018 - 1 Qs 117/18
    Nicht statthaft ist die Anfechtung dann, wenn sie schon nach der Art der Hauptentscheidung nicht zulässig oder wenn die betroffene Person unabhängig von der Frage der Beschwer nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.11.1995 - 3 Ss 284/95 = NStZ-RR 1996, 128; OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.06.2000 - 3 Ws 602/00 = NStZ-RR 2001, 63 jeweils m.w.N.).

    Nach zutreffender Auffassung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.11.1995 - 3 S 284/95; Beschluss v. 21.06.2000 - 3 Ws 602/00) hat dies zur Konsequenz, dass der Geschädigten auch eine sofortige Beschwerde gegen die im Strafbefehl unterbliebene Entscheidung über ihre notwendigen Auslagen versagt bleibt.

    Denn zum einen wäre auch das Unterlassen einer solchen Nachholung nicht im Wege der Beschwerde angreifbar; andernfalls würde nämlich die Regelung des § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. StPO unzulässig unterlaufen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.06.2000 - 3 Ws 602/00).

    Insoweit steht die hier zu entscheidende Situation derjenigen gleich, wenn gegen den Strafbefehl überhaupt kein Einspruch eingelegt wird und der Strafbefehl ohne weitere Zwischenhandlungen seitens des Gerichts in Rechtskraft erwächst; unter diesen Umständen besteht für die Anschlusserklärung keine Chance des Wirksamwerdens (BeckOK/Weiner, StPO, Stand: 01.06.2018, § 396 Rn. 4) und der Nebenkläger trägt seine notwendigen Auslagen selbst (OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.06.2000 - 3 Ws 602/00).

  • OLG Frankfurt, 02.11.1995 - 3 Ss 284/95
    Auszug aus LG Limburg, 09.10.2018 - 1 Qs 117/18
    Nicht statthaft ist die Anfechtung dann, wenn sie schon nach der Art der Hauptentscheidung nicht zulässig oder wenn die betroffene Person unabhängig von der Frage der Beschwer nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.11.1995 - 3 Ss 284/95 = NStZ-RR 1996, 128; OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.06.2000 - 3 Ws 602/00 = NStZ-RR 2001, 63 jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 10.12.1992 - 1 Ws 975/92
    Auszug aus LG Limburg, 09.10.2018 - 1 Qs 117/18
    Soweit teilweise vertreten wird, dass in den Fällen einer unstatthaften sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO der unterbliebene Kostenausspruch durch das den Strafbefehl erlassende Gericht gemäß § 33a StPO nachzuholen sei (KG Berlin, JR 1989, 392; OLG Düsseldorf VRS 84, 446; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 464 Rn. 12 m.w.N.), ist dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich.
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