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   LG Limburg, 22.08.2018 - 1 O 128/18   

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LG Limburg, 22.08.2018 - 1 O 128/18 (https://dejure.org/2018,56410)
LG Limburg, Entscheidung vom 22.08.2018 - 1 O 128/18 (https://dejure.org/2018,56410)
LG Limburg, Entscheidung vom 22. August 2018 - 1 O 128/18 (https://dejure.org/2018,56410)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Arnsberg, 28.06.2018 - 1 O 292/17

    Verkehrsunfall - Verstoß gegen Rechtsfahrgebot

    Auszug aus LG Limburg, 22.08.2018 - 1 O 128/18
    Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Limburg vom 27.03.2018, Az. 1 O 292/17.

    Die Parteien sind umgekehrten Rubrums Parteien des vor der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn anhängigen Verfahrens 1 O 292/17.

    Im Verfahren 1 O 292/17 erging am 27.03.2018 ein Teil-Anerkenntnisurteil, lautend über einen Betrag in Höhe von 15.440,44 ?.

    die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 27.03.2018 zu Az. 1 O 292/17 für unzulässig zu erklären.

    Die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 27.03.2018, Az. 1 O 292/17 ist zulässig.

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

    Auszug aus LG Limburg, 22.08.2018 - 1 O 128/18
    Grundsätzlich kommt der Zahlung einer Bank als Steuerentrichtungsverpflichtete an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger, hier das Finanzamt, Erfüllungswirkung im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden zu (BGH, Urteil vom 25.04.2017, Az. XI ZR 573/15 bei Juris).
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 52/82

    Vollstreckungsgegenklage gegen Titel auf wiederkehrende Leistungen; Kürzung des

    Auszug aus LG Limburg, 22.08.2018 - 1 O 128/18
    So lange sich der Titel noch in der Hand des Gläubigers befindet, vermag deshalb selbst ein Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung oder eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner darüber, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht komme, das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners nicht zu beseitigen (BGH, Urteil vom 08.02.1984, Az. IV b ZR 52/82 bei Juris).
  • LG Berlin, 11.11.2016 - 38 O 392/15
    Auszug aus LG Limburg, 22.08.2018 - 1 O 128/18
    Wären die gegenläufigen Nutzungswertersatzansprüche - wie wechselseitige Ansprüche im Bereicherungsrecht nach der Saldotheorie - von vorneherein zu saldieren, so dass nur ein Zahlungsanspruch verbleibt, wäre es offensichtlich, dass kein Zufluss von Nutzungswertersatz an den Darlehensnehmer erfolgt (LG Berlin, Urteil vom 11.11.2016, Az. 38 O 392/15 bei Juris).
  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

    Auszug aus LG Limburg, 22.08.2018 - 1 O 128/18
    Im Gegenzug schuldet die Klägerin als Darlehensgeberin den Beklagten die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2015, Az. XI ZR 116/15; BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. IX ZR 33/08 bei Juris).
  • OLG Brandenburg, 10.05.2017 - 4 U 70/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rückabwicklung nach Widerruf in sogenannten

    Auszug aus LG Limburg, 22.08.2018 - 1 O 128/18
    Zwischen den Wertersatzansprüchen des Darlehensgebers, hier der Klägerin und den Nutzungsersatzansprüchen der Darlehensnehmer, hier der Beklagten, besteht ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Folge, dass der Darlehensnehmer Kapitalerträge nur dann erzielt, wenn er bei objektiver Betrachtung einen (steuerpflichtigen) Überschuss aus den (Zins-) Einnahmen über die Ausgaben erzielen kann, (OLG Brandenburg, Urteil vom 10.05.2017, Az. 4 U 70/16 bei Juris).
  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 33/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der

    Auszug aus LG Limburg, 22.08.2018 - 1 O 128/18
    Im Gegenzug schuldet die Klägerin als Darlehensgeberin den Beklagten die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2015, Az. XI ZR 116/15; BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. IX ZR 33/08 bei Juris).
  • BFH, 24.05.2011 - VIII R 3/09

    Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen

    Auszug aus LG Limburg, 22.08.2018 - 1 O 128/18
    Nur dann hat sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht und er Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt (BFH, Urteil vom 24.05.2011, Az. VIII R 3/09 bei Juris).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 17 U 195/18

    Teilanerkenntnis nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens, Einbehalt von

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (Az.: 1 O 128/18 ) abgeändert.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 22.08.2018 (Az.: 1 O 128/18 ) die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 27.03.2018 (Az.: 1 O 292/17) für unzulässig zu erklären.

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