Rechtsprechung
LG München I, 18.11.2015 - 35 O 4819/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Betriebs-Berater
Kündigung von Bausparverträgen
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse; Bewahrung des Darlehensnehmers bei einem festverzinslichen Darlehen vor einer mehr als zehn Jahre andauernden vertraglichen Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz ; Ausgeglichenheit von Leistung und ...
- Jurion (Kurzinformation)
Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch für Banken und Bausparkassen
Papierfundstellen
- BB 2015, 3092
Wird zitiert von ... (9)
- OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 86/16
Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse vor Erreichung der …
Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein (verzinsliches) Guthaben an und kann nach Zuteilung ein Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen (…vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Okt. 2011 - 9 U 151/11, zit. nach juris Rz. 12; LG München I, Beschl. v. 18. Nov. 2015 - 35 O 4819/15, zit. nach juris Rz. 22). - OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 207/15
Kündigung von Bausparverträgen
2015 - 35 O 4819/15, zit. nach. - OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 37/16
Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Erreichung der …
Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein (verzinsliches) Guthaben an und kann nach Zuteilung ein Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen (vgl. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 14. Oktober 2011, Az.: 9 U 151/11, zitiert nach JURIS Rdz. 12; LG München I, Beschluss vom 18. November 2015, Az.: 35 O 4819/15, zitiert nach JURIS Rdz. 22).Erst im Kapitel 2 befindet sich in § 500 BGB ein spezielles Kündigungsrecht für Verbraucher (LG München, Urteil vom 18. November 2015, Az.: 35 O 4819/15; OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2016, Az.: 13 U 151/15; siehe ferner OLG Hamm…, Beschluss vom 22. Februar 2016, Az.: 31 U 234/15, zitiert nach JURIS Rdz. 15).
Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein (verzinsliches) Guthaben an und kann nach Zuteilung ein Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen (…vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Okt. 2011 - 9 U 151/11, zit. nach juris Rz. 12; LG München I, Beschl. v. 18. Nov. 2015 - 35 O 4819/15, zit. nach juris Rz. 22).
- OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 230/15
Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife
Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein (verzinsliches) Guthaben an und kann nach Zuteilung ein Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen (…vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Okt. 2011 - 9 U 151/11, zit. nach juris Rz. 12; LG München I, Beschl. v. 18. Nov. 2015 - 35 O 4819/15, zit. nach juris Rz. 22).Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein (verzinsliches) Guthaben an und kann nach Zuteilung ein Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen (vgl. OLG Stuttgart…, Beschluss vom 14. Oktober 2011, Az.: 9 U 151/11, zitiert nach JURIS Rdz. 12; LG München I, Beschluss vom 18. November 2015, Az.: 35 O 4819/15, zitiert nach JURIS Rdz. 22).
Erst im Kapitel 2 befindet sich in § 500 BGB ein spezielles Kündigungsrecht für Verbraucher (LG München, Urteil vom 18. November 2015, Az.: 35 O 4819/15; OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2016, Az.: 13 U 151/15; siehe ferner OLG Hamm…, Beschluss vom 22. Februar 2016, Az.: 31 U 234/15, zitiert nach JURIS Rdz. 15).
- OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 166/16
Kündigung von Bausparverträgen
2015 - 35 O 4819/15, zit. nach juris, Rz. 22).2015 - 35 O 4819/15; OLG Köln, Beschl.
- LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 148/15
Kündigung von Bausparverträgen wegen Zuteilungsreife
Überdies hat der Gesetzgeber bereits für das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden - der streitgegenständlichen Norm vorausgehenden - Fassung mit dem Wortlaut "in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang" eine Verbrauchereigenschaft anders als in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F. ("wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist ...") gerade nicht vorausgesetzt (vgl. auch LG München I, Urteil vom 18.11.2015 - 35 O #####/####).Daraus folgt im Umkehrschluss, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2, der nicht an die Verbrauchereigenschaft anknüpft, auch für andere Darlehensnehmer anwendbar sein soll (vgl. LG München I, Urteil vom 18.11.2015 - 35 O #####/####).
Dass Darlehensnehmer nicht nur ein Verbraucher sein kann, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 489 Abs. BGB 4 S. 2 BGB, wonach das Kündigungsrecht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, usw. abweichend von S. 1 durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden kann (vgl. LG München I, Urteil vom 18.11.2015 - 35 O #####/####).
Dies ist jedoch im vorliegenden Fall, mit festem Zinssatz und der Regelung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nicht erforderlich (vgl. LG München I, Urteil vom 18.11.2015 - 35 O #####/####).
- OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 38/16
Kündigung von Bausparverträgen
2015 - 35 O 4819/15, zit. nach juris Rz. 22). - OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 136/16
Kündigung von Bausparverträgen
2015 - 35 O 4819/15, zit. nach juris Rz. 22). - AG Aachen, 23.05.2017 - 108 C 199/16
Erfolgsaussichten einer Klage auf Feststellung der Nichtbeendigung eines …
Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein (verzinsliches) Guthaben an und kann nach Zuteilung ein Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen (…vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 14. Okt. 2011 - 9 U 151/11, zit. nach juris Rz. 12; LG München I, Beschl. v. 18. Nov. 2015 - 35 O 4819/15, zit. nach juris Rz. 22).