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   LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18   

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LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18 (https://dejure.org/2019,58746)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 02.12.2019 - 32 KLs18/18 (https://dejure.org/2019,58746)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 02. Dezember 2019 - 32 KLs18/18 (https://dejure.org/2019,58746)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 441/10

    Entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung infolge Strafvollstreckung:

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
    Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber - wie hier - daran, dass die früher erkannte Strafe bereits vollstreckt ist, so ist die darin liegende Härte bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (vgl. BGH, NJW 1997, 1993; NJW 2011, 868; BeckRS 2017, 110742).

    Auf welche Weise der Tatrichter den Härteausgleich vornimmt, steht dabei in seinem Ermessen (vgl. BGH, NJW 2011, 868).

    Er kann von einer unter Heranziehung der bereits vollstreckten Strafe gebildeten "fiktiven Gesamtstrafe" ausgehen und diese um die vollstreckte Strafe mindern oder den Umstand, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der früheren Strafe ausscheidet, unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2011, 868).

  • BGH, 16.12.1997 - 1 StR 456/97

    Rechtswidrige Bereicherung bei schwerer räuberischer Erpressung - Anforderungen

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
    Da bei der Erpressung die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal ist, liegt allerdings auch bei rechtlich falscher Beurteilung des dem Täter bekannten wahren Sachverhaltes ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 235; NStZ-RR 1999, 6).

    Für eine Verurteilung nach §§ 253, 255 StGB reicht es allerdings aus, wenn der Täter insoweit nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, wozu es genügt, dass der Täter für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass die Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungszieles besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt ist (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 235; NStZ-RR 1999, 6).

  • BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98

    Haschisch-Schulden - §§ 249, 253, 255 StGB, keine Zueignungsabsicht bzw.

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
    Da bei der Erpressung die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal ist, liegt allerdings auch bei rechtlich falscher Beurteilung des dem Täter bekannten wahren Sachverhaltes ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 235; NStZ-RR 1999, 6).

    Für eine Verurteilung nach §§ 253, 255 StGB reicht es allerdings aus, wenn der Täter insoweit nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, wozu es genügt, dass der Täter für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass die Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungszieles besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt ist (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 235; NStZ-RR 1999, 6).

  • BGH, 13.04.2011 - 3 StR 70/11

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht eines

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
    Nötigt ein Täter sein Opfer zur Herausgabe eines Gegenstandes als Pfand zur Sicherung einer nicht bestehenden Forderung, so verschafft er sich hierdurch in erpresserischer Weise einen dem Besitzentzug stoffgleichen Vermögensvorteil (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642; NStZ 2018, 712; NStZ 2019, 473).

    Anders kann es dagegen in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter vom Bestehen einer Forderung ausgeht; ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei bestehender, fälliger und einredefreier Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet in solchen Fällen eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter dann nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642 m.w.N.; NStZ 2018, 712).

  • BGH, 05.07.2017 - 2 StR 512/16

    Erpressung (erzwungene Inpfandnahme; Absicht rechtswidriger Bereicherung)

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
    Nötigt ein Täter sein Opfer zur Herausgabe eines Gegenstandes als Pfand zur Sicherung einer nicht bestehenden Forderung, so verschafft er sich hierdurch in erpresserischer Weise einen dem Besitzentzug stoffgleichen Vermögensvorteil (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642; NStZ 2018, 712; NStZ 2019, 473).

    Anders kann es dagegen in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter vom Bestehen einer Forderung ausgeht; ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei bestehender, fälliger und einredefreier Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet in solchen Fällen eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter dann nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642 m.w.N.; NStZ 2018, 712).

  • BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
    Nötigt ein Täter sein Opfer zur Herausgabe eines Gegenstandes als Pfand zur Sicherung einer nicht bestehenden Forderung, so verschafft er sich hierdurch in erpresserischer Weise einen dem Besitzentzug stoffgleichen Vermögensvorteil (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642; NStZ 2018, 712; NStZ 2019, 473).

    Anders kann es dagegen in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter vom Bestehen einer Forderung ausgeht; ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei bestehender, fälliger und einredefreier Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet in solchen Fällen eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter dann nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642 m.w.N.; NStZ 2018, 712).

  • BGH, 28.11.2018 - 3 StR 440/18

    Unterschlagung (Manifestation des Zueignungswillens; Nichtherausgabe einer Sache;

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
    Nötigt ein Täter sein Opfer zur Herausgabe eines Gegenstandes als Pfand zur Sicherung einer nicht bestehenden Forderung, so verschafft er sich hierdurch in erpresserischer Weise einen dem Besitzentzug stoffgleichen Vermögensvorteil (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642; NStZ 2018, 712; NStZ 2019, 473).
  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 550/87

    Mittäterschaft bei lediglich förderndem Tatbeitrag oder reiner

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 8 bis 10, 12, 18, 29; Tatbeitrag 1, 3, 4 und Tatherrschaft 4; vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Tatherrschaft 2).
  • BGH, 18.06.2015 - 4 StR 122/15

    Schwerer Raub (Mitsichführen eines gefährlichen Werkzeugs: erforderliche

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
    Ein funktionsfähiges Elektroschockgerät ist als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB anzusehen (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 310).
  • BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78

    Dreierbande - § 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 8 bis 10, 12, 18, 29; Tatbeitrag 1, 3, 4 und Tatherrschaft 4; vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Tatherrschaft 2).
  • BGH, 22.02.2017 - 2 StR 439/16

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Ausgleich gescheiterter

  • BGH, 20.02.1990 - 3 StR 278/89

    Radikal (Zeitschrift)

  • BGH, 04.05.1988 - 2 StR 82/88

    Versuch der Beteiligung an einem schweren Raub in der Form der Verabredung -

  • BGH, 01.02.1995 - 2 StR 665/94

    Tötung - Handlungseinheit - Totschlag - Angriff

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

  • BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei der Beteiligung an Handlungen

  • BGH, 19.02.1997 - 3 StR 21/97

    Mittäterschaft im Falle des einseitigen Einverständnisses mit der Tat eines

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