Rechtsprechung
LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Rückkehr in die 1. Stufe bei Stufenklage
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wertersatzbegehren für die Übertragung einer Steuerberaterpraxis im Wege der Stufenklage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Rückkehr zur Auskunftsstufe, Stufenklage, Klageänderung
Verfahrensgang
- LG Mönchengladbach, 02.06.2015 - 3 O 309/14
- LG Mönchengladbach, 16.02.2016 - 3 O 309/14
- LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
- LG Mönchengladbach, 27.06.2018 - 3 O 309/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- LG Mönchengladbach, 11.06.2013 - 3 O 296/10
Rückabwicklung eines Praxisübertragungsvertrages (Steuerberater)
Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
Mit Klageschrift vom 20.10.2010 erhob der Erblasser schließlich vor dem Landgericht Mönchengladbach gegen den Beklagten Klage auf Zahlung eines (Teil-)Betrages von 300.000,00 Euro (Aktenzeichen 3 O 296/10).Durch Grund- und Teilurteil vom 11.06.2013 wurde der Beklagte durch die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach sodann in dem Verfahren 3 O 296/10 zur Zahlung eines Teilbetrages von 229.969,38 Euro verurteilt.
Die nunmehr im Wege der Stufenklage verfolgten bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin waren nicht bereits durch die vormalige Klage auf Kaufpreiszahlung in dem Verfahren 3 O 296/10 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB unmittelbar gehemmt. Das OLG Düsseldorf hat in der Berufungsinstanz nämlich ausdrücklich erklärt, dass es sich an der Entscheidung über etwaige Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gehindert sieht, weil diese nicht geltend gemacht worden seien. Wurde mithin auf der einen Seite der Anspruchsgrund als Teil des Streitgegenstands selbstbestimmt beschränkt, kann auch auf der anderen Seite spiegelbildlich insoweit keine Hemmung durch Klageeinreichung im vorangegangenen Verfahren betreffend die bereicherungsrechtlichen Ansprüche eintreten. Denn andernfalls hätte ansonsten auch insoweit eine Entscheidung über bereicherungsrechtliche Ansprüche erfolgen müssen. Richtig ist hierbei zwar, dass sich der Streitgegenstand grundsätzlich nicht nach der materiell rechtlichen Anspruchsgrundlage richtet. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klägerpartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die Klägerpartei die begehrte Rechtsfolge herleitet.
Damit wurde der Ablauf der Verjährungsfrist für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch - zumindest hinsichtlich des Teilbetrages von 300.000,00 Euro - durch die Einleitung des Klageverfahrens vor dem Landgericht Mönchengladbach mit dem Aktenzeichen 3 O 296/10 gemäß § 213 i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Hemmung der Verjährungsfrist begann mit der Erhebung der Klage im Vorverfahren; sie endete sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB).
- LG Waldshut-Tiengen, 02.08.2016 - 1 O 91/13
Stufenklage Pflichtteil - dritte Stufe nach Wertermittlungsantrag
Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
Nach anderer Ansicht soll es prozessual unzulässig sein, auf die erste Stufe zurückzukehren, wenn bereits der Übergang in eine der nächsten Stufen erfolgte (LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 02. August 2016 - 1 O 91/13 -, Rn. 29 f., juris). - BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 180/14
Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
Die Hemmung erstreckt sich also gerade auch auf die Ansprüche, die durch die eigentlich eingeleitete Rechtsverfolgung nicht erfasst werden, etwa, weil sie nicht zum Streitgegenstand der erhobenen Klage gehören (BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14 -, BGHZ 205, 151-165, Rn. 21).
- OLG Düsseldorf, 09.01.2014 - 13 U 66/13
Nichtigkeit eines Praxisübertragungsvertrags aufgrund der Verpflichtung des …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-13 U 66/13) hob mit Urteil vom 09.01.2014 das landgerichtliche Urteil aber auf und wies die Klage wegen Unwirksamkeit des Praxisübertragungsvertrages ab. - BGH, 17.04.2013 - XII ZR 23/12
Internationale Zuständigkeit für ein Unterhaltsverfahren nach Wechsel von der …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
Vielmehr hat der BGH in einer Entscheidung, in der ein Übergang von einem Leistungsantrag in eine Stufenklage erfolgte, ausdrücklich offengelassen, ob hierin eine Änderung des Streitgegenstandes liegt (BGH, Urteil vom 17. April 2013 - XII ZR 23/12 -, Rn. 25, juris). - BGH, 21.02.1991 - III ZR 169/88
Entscheidung über das Leistungsbegehren im Rahmen einer Stufenklage
Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt bei der Stufenklage nach § 254 ZPO der auf Antrag des Klägers zulässige Wechsel von der Auskunfts- zur Leistungsstufe keine Klageänderung nach § 263 ZPO dar, sondern eine zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO (BGH, NJW 1991, 1893;… Zöller/Greger, § 254 Rdnr. 4). - OLG München, 01.02.2012 - 3 U 3525/11
Stufenklage: Zulässigkeit der Rückkehr von der dritten in die zweite Stufe; …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
Ohne nähere Begründung wird sodann zum Teil auch eine Rückkehr in die erste Stufe nach § 264 Nr. 2 ZPO ohne Differenzierung für zulässig gehalten (…Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rdnr. 4; OLG München, Urteil vom 01. Februar 2012 - 3 U 3525/11 -, Rn. 17, juris - unter Bezug auf Zöller - für den Fall eines noch nicht gestellten Leistungsantrages;… vgl. auch Staudinger/Stephanie Herzog (2015) BGB § 2314, Rn. 159 für die Rückkehr von der dritten in die zweite Stufe). - BGH, 15.11.2000 - IV ZR 274/99
Behandlung eines gegenstandslosen Antrags auf Wertermittlung im Rahmen einer …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
Ebenso wird das Übergehen einer zunächst angekündigten zweiten Stufe beurteilt (BGH, NJW 2001, 833). - BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 172/05
Rückabwicklung der Veräußerung einer Steuerberaterpraxis; Umfang der …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
Ebenso wenig macht er einen Wertersatzanspruch geltend, der gemäß § 818 Abs. 2 BGB dann besteht, wenn der Empfänger zur Herausgabe außer Stande ist, weil nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (vergleiche BGH NJW 2006, 2847; NJW 2002, 1340).". - BGH, 14.01.2002 - II ZR 354/99
Gegenstand und Umfang eines Bereicherungsanspruchs auf Herausgabe eines bereits …
Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
Ebenso wenig macht er einen Wertersatzanspruch geltend, der gemäß § 818 Abs. 2 BGB dann besteht, wenn der Empfänger zur Herausgabe außer Stande ist, weil nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (vergleiche BGH NJW 2006, 2847; NJW 2002, 1340).".