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   LG Mönchengladbach, 15.05.2014 - 6 O 380/11   

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LG Mönchengladbach, 15.05.2014 - 6 O 380/11 (https://dejure.org/2014,51163)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 15.05.2014 - 6 O 380/11 (https://dejure.org/2014,51163)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - 6 O 380/11 (https://dejure.org/2014,51163)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger;

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 15.05.2014 - 6 O 380/11
    Sinn und Zweck der Regelung ist, dass demjenigen, der sich durch seine Tätigkeit freiwillig den besonderen Gefahren des Betriebs eines Kraftfahrzeugs aussetzt, der erhöhte Schutz des § 7 StVG nicht zuteilwerden soll (BGH NZV 2010, 609; Hentschel/ König /Dauer, § 8 Rn. 3 m.w.N.).

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise angenommen wird, dass eine nur gelegentliche Hilfeleistung, wie etwa Unfallhilfe durch Fahrzeugsicherung (vgl. hierzu BGH NZV 2010, 609) oder kurzes Anschieben (vgl. OLG München, NZV 1990, 393) für die Erfüllung der Voraussetzung des § 8 Nr. 2 StVG nicht ausreiche, so führt dies vorliegend nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

  • OLG München, 25.01.1990 - 24 U 618/89

    Haftungsverteilung bei Verletzung beim Anschieben aus einer Schneemulde

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 15.05.2014 - 6 O 380/11
    Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise angenommen wird, dass eine nur gelegentliche Hilfeleistung, wie etwa Unfallhilfe durch Fahrzeugsicherung (vgl. hierzu BGH NZV 2010, 609) oder kurzes Anschieben (vgl. OLG München, NZV 1990, 393) für die Erfüllung der Voraussetzung des § 8 Nr. 2 StVG nicht ausreiche, so führt dies vorliegend nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

    Soweit schließlich das OLG München in der zitierten Entscheidung (NZV 1990, 393) festgestellt hat, dass zur Verwirklichung der Voraussetzung des § 8 Nr. 2 StVG ein "kurzes Anschieben-Helfen" nicht ausreiche, so schließt sich das Gericht dem jedenfalls für den vorliegenden Fall - wobei aus der Entscheidung des OLG München bereits nicht ersichtlich ist, inwiefern der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden vergleichbar ist - nicht an.

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