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   LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13   

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LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13 (https://dejure.org/2013,45938)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 27.11.2013 - 24 Qs 210/13 (https://dejure.org/2013,45938)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 27. November 2013 - 24 Qs 210/13 (https://dejure.org/2013,45938)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • AG Mönchengladbach - 5 Cs 422/13
  • LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 284
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Freiburg, 15.08.1994 - II Qs 85/94
    Auszug aus LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13
    Ein Bewährungsbeschluss, der zeitlich erst nach dem Strafbefehl erlassen wird, ist daher rechtswidrig (so auch LG Freiburg, MDR 1992, 798; StV 1994, 534).

    Soweit das Landgericht Freiburg die Auffassung vertritt, im Strafbefehlsverfahren sei ein Bewährungsbeschluss nicht nur dann rechtswidrig, wenn er zeitlich nach dem Strafbefehl erlassen worden ist, sondern auch dann, wenn er zwar rechtzeitig erlassen, dem Angeklagten aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt worden ist (vgl. LG Freiburg, StV 1994, 534), folgt ihm die Kammer nicht.

    Diese Überlegung beansprucht nach Ansicht der Kammer auch im Strafbefehlsverfahren Geltung (so offenbar auch LG Freiburg, MDR 1992, 798; StV 1994, 534).

    Die Auffassung des LG Freiburg, ein Bewährungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren, der zwar rechtzeitig erlassen, dem Angeklagten aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt worden ist, sei stets rechtswidrig (vgl. LG Freiburg, StV 1994, 534), trägt diesem inneren Zusammenhang zwischen Strafbefehl und Bewährungsbeschluss aber nicht Rechnung, sondern sie ignoriert ihn vielmehr und ist nach Ansicht der Kammer gerade deshalb abzulehnen.

  • LG Freiburg, 27.04.1992 - II Qs 41/92
    Auszug aus LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13
    Gleichwohl ist nach Ansicht der Kammer aus § 409 Abs. 1 S. 2 StPO abzuleiten, dass der Bewährungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren zugleich mit dem Strafbefehl selbst erlassen werden muss (so offenbar auch LG Freiburg, MDR 1992, 798).

    Ein Bewährungsbeschluss, der zeitlich erst nach dem Strafbefehl erlassen wird, ist daher rechtswidrig (so auch LG Freiburg, MDR 1992, 798; StV 1994, 534).

    Diese Überlegung beansprucht nach Ansicht der Kammer auch im Strafbefehlsverfahren Geltung (so offenbar auch LG Freiburg, MDR 1992, 798; StV 1994, 534).

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07

    Zuständigkeit für den nachträglichen Erlass eines Bewährungsbeschlusses bei

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13
    Nach überwiegender Auffassung, der sich auch die Kammer anschließt, ist es im Hinblick auf § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO unzulässig, einen Bewährungsbeschluss gem. § 268 a Abs. 1 HS 1 StPO erst nach Abschluss der Hauptverhandlung zu erlassen, in dem das Urteil verkündet worden ist, das dem Bewährungsverfahren zugrunde liegt (vgl. statt vieler OLG Düsseldorf, StV 2008, 512 m.w.N. zum diesbezüglichen Meinungsstand).

    Erstens soll § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO verhindern, dass dem Verurteilten das Recht genommen wird, sich zunächst zur Frage der Strafaussetzung und dann zur Ausgestaltung der Bewährung zu äußern und auf diese Weise die Entscheidung mit zu beeinflussen (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2008, 512).

    Der Vorschrift des § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO liegt aber noch eine zweite Überlegung zugrunde: Der Bewährungsbeschluss steht in einem unlösbaren inneren Zusammenhang mit dem Urteil selbst, denn die Frage, ob die Verurteilung als solche im Zusammenwirken mit Weisungen und Auflagen eine günstige Prognose rechtfertigt, ist oftmals ausschlaggebend für die Entscheidung, ob die Strafaussetzung zur Bewährung überhaupt angeordnet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2008, 512).

  • BGH, 16.05.1973 - 2 StR 497/72

    Voraussetzungen für die Festsetzung eines Strafbefehls - Anforderungen an die

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13
    Erlassen und damit anfechtbar wird ein Strafbefehl nämlich in dem durch den Datumsvermerk ausgewiesenen Zeitpunkt seiner Unterzeichnung, nicht etwa erst im Zeitpunkt seiner Zustellung an den Angeklagten (vgl. BGHSt 25, 187).
  • LG Nürnberg-Fürth, 21.02.2019 - 18 Qs 3/18

    "Nachschieben" eines Bewährungsbeschlusses im Strafbefehlsverfahren

    Jedenfalls für das Strafbefehlsverfahren - und mit der nachstehend noch anzusprechenden Beschränkung - schließt sich die Kammer (in Abgrenzung zu den vom Verteidiger herangezogenen Beschlüssen des LG Mönchengladbach vom 27.11.2013 - 24 Qs 210/13 -, NStZ-RR 2014, 284, und des LG Freiburg vom 15.08.1994 - II Qs 85/94 -, StV 1994, 534) den Stimmen in Rechtsprechung und Literatur an (vgl. z.B. OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2007 - 32 Ss 86/07 -, BeckRs 2007, 12338), die mit Blick auf Sinn und Zweck einer Strafaussetzung zur Bewährung die Auffassung vertreten, dass der offensichtliche Fehler, als der sich das Unterlassen einer sofortigen Beschlussfassung nach § 268a Abs. 1 StPO darstellt, im Nachhinein korrigiert werden könne und müsse.
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