Rechtsprechung
   LG Mühlhausen, 13.11.2013 - 1 T 121/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43376
LG Mühlhausen, 13.11.2013 - 1 T 121/13 (https://dejure.org/2013,43376)
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 13.11.2013 - 1 T 121/13 (https://dejure.org/2013,43376)
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 13. November 2013 - 1 T 121/13 (https://dejure.org/2013,43376)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,43376) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rabüro.de

    Angesparte Opferentschädigungsrente unterfällt der Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 SGB XII bei der Betreuervergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1059
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Auszug aus LG Mühlhausen, 13.11.2013 - 1 T 121/13
    12 Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 27.05.2010, Az.: 5 C 7/09, zitiert nach juris), wonach der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz als Vermögen für einen sozialrechtlichen Bedarf nicht herangezogen werden kann, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte darstellen würde.
  • BayObLG, 24.02.2005 - 3Z BR 261/04

    Einssatz von Ersparnissen des Betreuten aus Opferentschädigung - Rückstellungen

    Auszug aus LG Mühlhausen, 13.11.2013 - 1 T 121/13
    17 Der zeitlich vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Beschluss des BayObLG vom 24.02.2005 zum Aktenzeichen 3 Z BR 261/04 berücksichtigt nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend den gesetzgeberischen Zweck der Zahlungen aus dem Opferentschädigungsgesetz, nämlich die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion der gezahlten Rente.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht