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   LG Mühlhausen, 31.07.2017 - 1 T 42/16   

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LG Mühlhausen, 31.07.2017 - 1 T 42/16 (https://dejure.org/2017,45760)
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 31.07.2017 - 1 T 42/16 (https://dejure.org/2017,45760)
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 31. Juli 2017 - 1 T 42/16 (https://dejure.org/2017,45760)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 765a; ZVG §§ 30a, 30b Abs. 1
    Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags nach § 765a ZPO wegen der Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Risiken für den Schuldner

  • rabüro.de

    Zum Vollstreckungsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren wegen Suizidgefahr des Schuldners und seiner Lebensgefährtin

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckungsschutzantrag kann jederzeit während des Verfahrens gestellt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Versäumnis der Notfrist und Abwägung zwischen Leben und Vollstreckungsinteresse (IVR 2018, 55)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2018, 524
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.08.2009 - I ZB 11/09

    Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S.d. § 765a

    Auszug aus LG Mühlhausen, 31.07.2017 - 1 T 42/16
    "Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist (...) nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (BVerfG, WM 2014, 565 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12).

    Nichts Anderes gilt, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (BVerfG, WM 2014, 1725, 1726; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12).

    Gewicht ist auch dem Umstand beizumessen, dass nur noch geringe Zahlungsrückstände bestehen (vgl. BGH v. 13.08.2009 - I ZB 11/09).

  • BGH, 04.05.2005 - I ZB 10/05

    Einstellung der Räumungsvollstreckung wegen Suizidgefahr naher Angehöriger des

    Auszug aus LG Mühlhausen, 31.07.2017 - 1 T 42/16
    Der Schuldner wurde zugleich unter anderem auf die Entscheidung des BGH vom 04.05.2005 - I ZB 10/05 - hingewiesen, insbesondere auf die Verpflichtung des Schuldners, das ihm Zumutbare zu tun, um Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern.

    Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (v. 13.10.2016 - V ZB 138/15, Rn. 8, 12; vgl. schon BGH v. 04.05.2005 - I ZB 10/05, Rn. 19 - 22) gilt Folgendes:.

    In einem dritten Schritt ist der Gefährdete nach der Rechtsprechung des BGH (v. 04.05.2005 - I ZB 10/05, Rn. 21) auch selbst verpflichtet, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern.

  • BGH, 21.07.2011 - V ZB 48/10

    Vollstreckungsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren: Berücksichtigung der

    Auszug aus LG Mühlhausen, 31.07.2017 - 1 T 42/16
    "Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist (...) nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (BVerfG, WM 2014, 565 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12).

    Eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO liegt andererseits aber etwa vor, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Schuldners gefährdet (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7 aE).

  • OLG Hamm, 26.03.2001 - 15 W 66/01

    Vollstreckungsschutz - wichtiger Grund - Gefahr für Leib und Leben naher

    Auszug aus LG Mühlhausen, 31.07.2017 - 1 T 42/16
    Es trifft zu, dass die Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens als solches noch keine sittenwidrige Härte im Sinn des § 765a Abs. 1 ZPO darstellt, selbst wenn es sich um eine Zwangsversteigerung wegen einer geringen Forderung handelt (vgl. BGH v. 25.06.2004 - IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636; OLG Hamm v. 26.03.2001 - 15 W 66/01).

    Dass es jedoch stets einer Maßnahme im Sinn des OLG Köln bedürfte, lässt sich so nicht vertreten (vgl. OLG Brandenburg v. 11.10.2000 - 8 W 207/00; OLG Hamm v. 26.03.2001 - 15 W 66/01).

  • BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 267/03

    Einstellung der Teilungsversteigerung wegen Gesundheitsgefahren für die

    Auszug aus LG Mühlhausen, 31.07.2017 - 1 T 42/16
    Es trifft zu, dass die Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens als solches noch keine sittenwidrige Härte im Sinn des § 765a Abs. 1 ZPO darstellt, selbst wenn es sich um eine Zwangsversteigerung wegen einer geringen Forderung handelt (vgl. BGH v. 25.06.2004 - IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636; OLG Hamm v. 26.03.2001 - 15 W 66/01).

    Als Ausnahmevorschrift ist § 765a ZPO daher eng auszulegen (BGHZ 44, 138, 143; BGH, NJW 2004, 3635, 3636).

  • BGH, 12.11.2014 - V ZB 99/14

    Zwangsversteigerungsverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus LG Mühlhausen, 31.07.2017 - 1 T 42/16
    Mit Blick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7).".
  • BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und

    Auszug aus LG Mühlhausen, 31.07.2017 - 1 T 42/16
    Nichts Anderes gilt, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (BVerfG, WM 2014, 1725, 1726; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12).
  • BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung einer

    Auszug aus LG Mühlhausen, 31.07.2017 - 1 T 42/16
    "Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist (...) nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886 Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellt (BVerfG, WM 2014, 565 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228 Rn. 12).
  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 124/10

    Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung: Verfassungsrechtlich gebotene

    Auszug aus LG Mühlhausen, 31.07.2017 - 1 T 42/16
    Auch das Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung wie einer Krebserkrankung würde, für sich genommen, nicht genügen (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 124/10, NJW-RR 2011, 419 Rn. 7).
  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren

    Auszug aus LG Mühlhausen, 31.07.2017 - 1 T 42/16
    Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (v. 13.10.2016 - V ZB 138/15, Rn. 8, 12; vgl. schon BGH v. 04.05.2005 - I ZB 10/05, Rn. 19 - 22) gilt Folgendes:.
  • BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16

    Zwangsversteigerung: Versagung des Zuschlags wegen Suizidgefährdung des

  • OLG Brandenburg, 11.10.2000 - 8 W 207/00

    Vollstreckungsschutz bei schwerwiegender Gefährdung von Leben oder Gesundheit;

  • OLG Saarbrücken, 20.08.2002 - 5 W 383/01
  • BGH, 13.07.1965 - V ZR 269/62

    Vollstreckungsschutz in der Zwangsversteigerung

  • OLG Köln, 07.02.1994 - 2 W 21/94

    Vollstreckungsschutz nur gegen konkrete Maßnahme

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