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   LG München I, 01.02.2018 - 7 O 17752/17   

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https://dejure.org/2018,2584
LG München I, 01.02.2018 - 7 O 17752/17 (https://dejure.org/2018,2584)
LG München I, Entscheidung vom 01.02.2018 - 7 O 17752/17 (https://dejure.org/2018,2584)
LG München I, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - 7 O 17752/17 (https://dejure.org/2018,2584)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    TMG § 7 Abs. 4 S. 1, § 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 2
    Störerhaftung des Internet-Zugangsproviders durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz nicht ausgeschlossen

  • JurPC

    Netzsperre gegen Internet-Accessprovider wegen "Kinox.to"

  • prinz.law PDF

    Einstweilige Verfügung: Netzsperre gegen lnternet-Accessprovider wegen "Kinox.to"

  • rewis.io

    Störerhaftung des Internet-Zugangsproviders durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz nicht ausgeschlossen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • spiegel.de (Pressebericht, 15.02.2018)

    Wegen "Fack Ju Göhte 3": Was Vodafones Sperre von Kinox.to bedeutet

  • netzpolitik.org (Pressebericht, 13.02.2018)

    Netzsperren: Vodafone muss kinox.to blockieren und Kundendaten speichern

  • schalast.com (Kurzinformation)

    Vodafone sperrt Zugang zu illegalem Streaming-Portal

Sonstiges

  • heise.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 14.03.2018)

    Kinox.to-Sperrung: Vodafone legt Berufung ein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 322
  • ZUM 2018, 375
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus LG München I, 01.02.2018 - 7 O 17752/17
    Deshalb seien die Maßstäbe aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Störerhaftung des Access-Providers" (Urt. vom 26.11.2015 - I ZR 174/14 = GRUR 2016, 268) anwendbar.

    Auch wenn dem Antrag nicht unmittelbar zu entnehmen ist, welche konkreten Handlungs- und Prüfungspflichten der Antragsgegnerin abverlangt werden, ist es ausreichend, wenn die zu befolgenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen entnommen werden können (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers).

    Auch gegen Anbieter von Telemediendienste nach dem Telemediengesetz kann aus europarechtlichen Erwägungen vorgegangen werden (siehe: BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers).

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, wurde auf Grund europarechtlicher Erwägungen entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden könne, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden.

    Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers - erging zu einem Zeitpunkt, als § 8 Absatz 1 TMG folgende Fassung hatte:.

    Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Tatsache, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, an keiner Stelle im Gesetzgebungsverfahren erwähnt wird, die Entscheidung des Gerichtshofs der EuropaÌ?ischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-484/14 (McFadden gegen Sony Music) hingegen schon.

    Wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, ergibt, ist die Anwendbarkeit der Störerhaftung auf Access-Provider auf Grund europarechtlicher Anforderungen geboten.

    Insofern wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, Bezug genommen.

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, ist aufgeführt, dass Rechteinhaber in zumutbarer Weise versuchen müssen, vorrangig gegen die Täter vorzugehen.

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, werden drei Sperrmöglichkeiten diskutiert:.

    Verglichen hiermit wären Kosten in Höhe von 150.000 Euro unerheblich, zumal zu sehen ist, dass die Antragsgegnerin spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14, damit rechnen musste, dass sie entsprechende Sperrmechanismen vorhalten muss.

    Die Antragsgegnerin hat keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung, weil vorliegend nicht § 7 Absatz 4 TMG analog angewandt wurde, sondern die hergebrachten Grundsätze der Störerhaftung, wie sie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14, niedergelegt hat.

  • EuGH, 15.09.2016 - C-484/14

    Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur

    Auszug aus LG München I, 01.02.2018 - 7 O 17752/17
    Am 15. September 2016 hat sodann der Gerichtshof der EuropaÌ?ischen Union (EuGH) sein Urteil in der Rechtssache C-484/14 (McFadden gegen Sony Music) bekannt gegeben.

    Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Tatsache, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers, an keiner Stelle im Gesetzgebungsverfahren erwähnt wird, die Entscheidung des Gerichtshofs der EuropaÌ?ischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-484/14 (McFadden gegen Sony Music) hingegen schon.

    "§ 8 Abs. 1 Satz 2 TMG soll nach dem Urteil des Gerichtshofes der EuropaÌ?ischen Union vom 15. September 2016 in der Rechtssache C-484/14 (Mc Fadden gegen Sony Music) klarstellen, was die Koalitionsfraktionen in der BegruÌ?ndung ihrer AÌ?nderungsantraÌ?ge zu § 8 TMG im parlamentarischen Verfahren zum Zweiten Gesetz zur AÌ?nderung des Telemediengesetzes beabsichtigt hatten.

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Verfolgung des Ziels, die Auswirkungen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-484/14 (McFadden gegen Sony Music) auf Betreiber offener WLANs abzumildern, andere zwingende Vorgaben des europäischen Rechts, insbesondere im Hinblick auf die von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG geforderte Möglichkeit, Netzsperren zu erwirken, missachten wollte.

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus LG München I, 01.02.2018 - 7 O 17752/17
    Ferner sieht sich die Kammer insoweit im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27.3.2014, Az. C-314/12 (UPC Telekabel Wien GmbH/Constantin Film Verleih GmbH, Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH).
  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung

    Daher kann die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens über mehrere Instanzen und gegebenenfalls mehrere Monate oder Jahre hinweg nicht verlangt werden (vgl. auch Höfinger, ZUM 2018, 382, 385; Müller, MMR 2019, 426, 430; Grisse, ZUM 2021, 152, 154; differenzierend LG München I, MMR 2018, 322 [juris Rn. 106]).
  • OLG München, 14.06.2018 - 29 U 732/18

    Störerhaftung des Access-Providers bei konkret bezeichnetem Urheberrechtsverstoß

    Mit Urteil vom 1. Februar 2018 (MMR 2018, 322), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Antragsgegnerin nach dem Hauptantrag verurteilt, wobei es bei der Wiedergabe der Screenshots von deren Reihung im Antrag abgewichen ist.
  • LG München I, 07.06.2019 - 37 O 2516/18

    Sperranspruch des Rechteinhabers analog § 7 Abs. 4 TMG gegen Anbieter eines

    Eine Inanspruchnahme der Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung, wie ihn die Klägerinnen mit ihrem Hauptantrag verfolgen und wie er auch in der Rechtsprechung (Landgericht München I Urt. v. 01.02.2018 - 7 O 17752/17 - Rn. 44 ff, juris) gewährt wird, liefe auf eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten hinaus.

    Dies folgt bereits aus der Aufmachung der Seite u.a. mit der Warnung vor einem Download ohne Anonymisierungssoftware (Anlage A1 zu Anlage K7) und der Tatsache, dass keine Impressumsangaben vorhanden sind (vgl. LG München I Urt. v. 01.02.2018 - 7 O 17752/17 - Rn. 116, juris).

    Diese Beträge sind ins Verhältnis zum Gesamtumsatz der Beklagten zu setzen (vgl. LG München I, Urt. v. 01.02.2018 - 7 O 17752/17 - Rn. 121, juris), der sich weltweit nach eigener Darstellung der Beklagten auf einen zweistelligen Milliardenbetrag beläuft (Anlage K1).

  • LG München I, 25.10.2019 - 21 O 15007/18

    Verpflichtung zur Einrichtung einer DNS-Sperre gegen Access-Provider

    Dies folgt bereits aus der Aufmachung der Seiten und der Tatsache, dass keine Impressumsangaben vorhanden sind (vgl. LG München I, 7 O 17752/17, MMR 2018, 322 - kinox.to).
  • LG München I, 21.09.2018 - 21 O 11606/18

    Fehlende Dringlichkeit für Sperrung eines Internetzugangs durch Access-Provider

    Entsprechende Sperren seien entsprechend in vergleichbaren Parallelverfahren angeordnet worden (LG München I - Urteil vom 01.02.2018, Gz. 7 O 17752/17 u. OLG München - Urteil vom 14.06.2018, Gz. 29 U 732/18 sowie LG München I - Versäumnisurteil vom 18.07.2018, Gz. 21 O 8423/18).
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