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   LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1   

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LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1 (https://dejure.org/2021,40122)
LG München I, Entscheidung vom 04.10.2021 - 42 O 13841/1 (https://dejure.org/2021,40122)
LG München I, Entscheidung vom 04. Oktober 2021 - 42 O 13841/1 (https://dejure.org/2021,40122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Beteiligung, Auslegung, Verwertungsgesellschaft, Urheberrecht, Leistungen, Zustimmung, Satzung, Anlage, Leistung, Urheber, Inhaltskontrolle, Nachzahlung, Unionsrecht, Internet, Interesse der Allgemeinheit, unangemessene Benachteiligung, berechtigtes Interesse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

    Auszug aus LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1
    So habe keiner der Promotionsstipendiaten die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten einer kritischen rechtlichen Überprüfung unterzogen und kein geförderter deutscher Lehrstuhlinhaber die tragenden Gründe des Urteils des BGH "Verlegeranteil" (BGH, GRUR 2016, 596) in irgendeiner Publikation zutreffend dargestellt (Schriftsatz des Klägers vom 12.02.2020, S. 52, Bl. 194 d.A.).

    Der Kläger und der Zedent können von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien jeweils geschlossenen Wahrnehmungsvertrags verlangen, mit einem Anteil an ihren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt haben (BGH, GRUR 2016, 596, 598, Rn. 23 - Verlegeranteil m.w.N.).

    Die Vorschriften des Wahrnehmungsvertrages stellen als Standartverträge allgemeine Geschäftsbedingungen dar (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil).

    Als Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages sind Satzung und Verteilungspläne daher gleichfalls allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil m.w.N.; BGH, GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis m.w.N.).

    Mit diesem Grundgedanken ist es unvereinbar, Nichtberechtigte an diesen Einnahmen zu beteiligen (BGH, GRUR 2016, 596, 599, Rn. 30 - Verlegeranteil, m.w.N.).

    Zugleich verletzte sie den Anspruch des Klägers und des Zedenten darauf, mit einem Anteil an den Einnahmen der Beklagten beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (BGH, GRUR 2016, 596, 598, Rn. 23 - Verlegeranteil, m.w.N.) Denn durch die Beteiligung von Herausgebern an den Einnahmen aus den §§ 27, 54 ff. UrhG ohne satzungsgemäße Grundlage wurde die Summe verringert, die für die tatsächlich Berechtigten zur Auszahlung zur Verfügung stand.

    Wahrnehmungsgesetz, BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil; zur Vergleichbarkeit der beiden Regelungen vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 27 VGG Rn. 1).

    Eine Beteiligung setzt vielmehr voraus, dass die Einnahmen der Beklagten auf der Wahrnehmung originärer Ansprüche der Berechtigten beruhen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 33 - Verlegeranteil).

    Eine Verwertungsgesellschaft muss bei der Verteilung ihrer Einnahmen daher maßgeblich berücksichtigen, zu welchem Anteil diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der einzelnen Berechtigten beruhen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 34 - Verlegeranteil).

    Dieser wird aber durch das Willkürverbot begrenzt (BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 35 - Verlegeranteil).

    Die Regelungen verstoßen gegen den Grundgedanken des § 27 UrhG, nach dem die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte oder Vergütungsansprüche ausschließlich an Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche zu verteilen hat (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil).

    (c) Die §§ 3 Abs. 6, 14 Abs. 4 des Verteilungsplans in der Fassung vom 09.06.2018, die ausschließlich eine Berücksichtigung von Herausgebern, nicht dagegen sonstigen Urhebern von Sammelwerken vorsehen, verstoßen gegen § 3 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 09.06.2018 sowie gegen den gesetzlichen Leitgedanken des § 27 VGG, nach dem die Verwertungsgesellschaft ihre Einnahmen ohne Willkür an die Berechtigten zu verteilen hat (BGH GRUR 2016, 596, Rn. 34).

    Als Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages sind Satzung und Verteilungspläne allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil m.w.N.; BGH, GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis m.w.N.).

    (1) § 27 Abs. 1 VGG liegt der wesentliche Gedanke zugrunde, dass die Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus der Wahrnehmung der sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte oder Ansprüche zu verteilen hat (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 31 - Verlegeranteil).

    Hierbei sind die Verwertungsgesellschaften insoweit gebunden, als sie die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche wegen des Vervielfältigens eines Sprachwerkes zum Privatgebrauch oder im Wege der Reprographie (Gerätevergütung) nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt dem unmittelbar und originär berechtigten W1.autoren zukommen lassen müssen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 43 - Verlegeranteil).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Geräte- und Speichermedienvergütung haben die Mitgliedsstaaten, die sich für die Aufnahme der in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 der RL 2001/29/EG vorgesehenen möglichen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht entscheiden, die Zahlung des gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 45 - Verlegeranteil; EuGH, GRUR 2013, 1025, Rn. 19 - Amazon/AustroMechana, m.w.N.).

    Als Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts und unmittelbar und originär Anspruchsberechtigter des im Rahmen der Ausnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a und b RL 2001/29/EG geschuldeten gerechten Ausgleichs sind kraft Gesetzes allein die in Art. 2 RL 2001/29/EG genannten Urheber und Leistungsschutzberechtigten anzusehen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46 - Verlegeranteil m.w.N.).

    Es ist zulässig, ihnen einen Teil des dem gerechten Ausgleich dienenden Erlöses mittelbar an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen auszubezahlen (EuGH GRUR 2013, 1025, Rn. 46 - 55 - Amazon/AustroMechana; BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46).

    Sie müssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs jedoch unbedingt erhalten (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46 - Verlegeranteil m. Hinw. auf EuGH, GRUR 2012, 489, Rn. 100 und 108 - Luksan/van der Let).

    Auch die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche wegen des Verleihens eines Werkes durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothekstantieme) müssen nach dem Unionsrecht kraft Gesetzes unbedingt den unmittelbar und originär berechtigten Urhebern zukommen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 58 - Verlagsanteil).

    Die Rechtsprechung des EuGH zur Geräte- und Speichermedienvergütung ist auf die Bibliothekstantieme entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 60 - Verlagsanteil).

    Aufgrund des mit der Beklagten bestehenden Treuhandverhältnisses können der Kläger und der Zedent verlangen, dass die Beklagte die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten verteilt und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 30 - Verlegeranteil).

    Der Kläger und der Zedent können überdies von der Beklagten Auskunft verlangen, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an sie dadurch vermindert haben, dass Anteile an den Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung und/oder Bibliothekstantieme unberechtigter Weise an Herausgeber und den FFW ausgeschüttet wurden (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 103 - Verlegeranteil, m.w.N.; OLG München, GRUR 2014, 272, 279 - Verlegeranteil.).

    Der Kläger und Zedent sind in entschuldbarer Weise über die Höhe der Beträge im Unklaren und die kann Beklagte unschwer Aufklärung geben (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 103 - Verlegeranteil, m.w.N.).

    Sie sind daher bei einer Neuberechnung des dem Kläger und dem Zedenten zustehenden Vergütungsanteils der Verteilungssumme wieder hinzuzurechnen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 104 - Verlegeranteil).

    In seinen einschlägigen Entscheidungen hierzu hat der BGH keinen Korrekturplan verlangt (BGH, GRUR 2016, 596 - Verlegeranteil; BGH, GRUR 2016, 606 - Allgemeine Marktnachfrage).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 23/06

    Klingeltöne für Mobiltelefone

    Auszug aus LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1
    Diese sind nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen (BGH, GRUR 2009, 395, 398 - Klingeltöne für Mobiltelefone, m.w.N.).

    Umstände, die nur einzelnen Beteiligten bekannt oder erkennbar sind, müssen danach außer Betracht bleiben (BGH, GRUR 2009, 395, 398 - Klingeltöne für Mobiltelefone, m.w.N.).

    Eine Klausel, nach der die Zustimmung des Vertragspartners des Verwenders zu einer von diesem gewünschten Vertragsänderung nicht einmal aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Vertragspartners des Verwenders fingiert wird, sondern weitergehend entbehrlich ist, ist als unangemessen benachteiligend und unwirksam anzusehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 395, 400 - Klingeltöne für Mobiltelefone, für die insoweit wortgleiche Bestimmung bei der GEMA m.w.N.).

    Insoweit wäre zunächst eine tatsächliche Vereinbarung notwendig gewesen, nachdem diese Vertragsänderung Vertragsbestandteil geworden wäre (BGH, GRUR 2009, 395, 400 - Klingeltöne für Mobiltelefone).

    Der Wahrnehmungsvertrag ist mithin nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen (BGH, GRUR 2009, 395, 398 - Klingeltöne für Mobiltelefone, m.w.N.).

  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 41/99

    Klausurerfordernis

    Auszug aus LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1
    Als Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages sind Satzung und Verteilungspläne daher gleichfalls allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil m.w.N.; BGH, GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis m.w.N.).

    Ein Wahrnehmungsberechtigter ist auf Grund der bestehenden vertraglichen Beziehung verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft seine Urheberschaft an den von ihm angemeldeten Werken in dem Umfang beweiskräftig zu belegen, wie dies zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber Dritten und zur Rechtfertigung seiner Beteiligung am Vergütungsaufkommen gegenüber anderen Wahrnehmungsberechtigten, deren Anteil dadurch zwangsläufig geschmälert wird, erforderlich ist (BGH, GRUR 2002, 332, 334 - Klausurerfordernis).

    Denn ein Wahrnehmungsberechtigter ist aufgrund der bestehenden vertraglichen Beziehung verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft seine Urheberschaft an den von ihm angemeldeten Werken in dem Umfang beweiskräftig zu belegen, wie dies zur wirksamen Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber Dritten und zur Rechtfertigung seiner Beteiligung am Vergütungsaufkommen gegenüber anderen Wahrnehmungsberechtigten, deren Anteil dadurch zwangsläufig geschmälert wird, erforderlich ist (BGH, NJW 2002, 1713, 1716 - Klausurerfordernis).

    Als Bestandteil des Wahrnehmungsvertrages sind Satzung und Verteilungspläne allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 27 - Verlegeranteil m.w.N.; BGH, GRUR 2002, 332, 333 - Klausurerfordernis m.w.N.).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1
    Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Geräte- und Speichermedienvergütung haben die Mitgliedsstaaten, die sich für die Aufnahme der in Art. 5 Abs. 2 und Abs. 3 der RL 2001/29/EG vorgesehenen möglichen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht entscheiden, die Zahlung des gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 45 - Verlegeranteil; EuGH, GRUR 2013, 1025, Rn. 19 - Amazon/AustroMechana, m.w.N.).

    Es ist zulässig, ihnen einen Teil des dem gerechten Ausgleich dienenden Erlöses mittelbar an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen auszubezahlen (EuGH GRUR 2013, 1025, Rn. 46 - 55 - Amazon/AustroMechana; BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46).

    Dass ein Teil (die Hälfte) des Erlöses dieses Ausgleichs oder dieser Abgabe nicht unmittelbar an die Bezugsberechtigten ausgezahlt wird, ist unschädlich, wenn dieser an zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen gezahlt wird, sofern diese sozialen und kulturellen Einrichtungen tatsächlich den Berechtigten zu Gute kommen und die Funktionsmodalitäten dieser Einrichtungen nicht diskriminierend sind (EuGH, GRUR 2013, 1025, Rn. 47 und 55 - Amazon/AustroMechana).

  • OLG Nürnberg, 29.05.2001 - 3 U 337/01

    Urheberschutz; Sammelwerk; Aufklärungsbogen; Kleine Münze; Schöpferische

    Auszug aus LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1
    Der Gesamtheit der Elemente muss ein neuer geistiger Gehalt verliehen werden (OLG Nürnberg GRUR 2002, 607, 608 - Merkblätter für Patienten).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg, GRUR 2002, 607, 608. Darin hat das OLG zwar festgestellt, dass bei einem Sammelwerk üblicherweise der Urheber als Herausgeber bezeichnet werde.

    Die verschiedenen Bedeutungsinhalte des Begriffs "Herausgeber" verböte die Annahme eines Verkehrsverständnisses im Sinne einer Gleichsetzung mit "Urheber" (OLG Nürnberg, GRUR 2002, 607, 608 - Merkblätter für Patienten).

  • BGH, 13.06.2002 - I ZR 1/00

    "Mischtonmeister"; Urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Leistung eines

    Auszug aus LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1
    Die Erwägungsgründe des BGH im von der Beklagten zitierten Urteil GRUR 2002, 961 - Mischtonmeister - lassen sich nicht auf die hier vorliegende Situation übertragen.

    Vielmehr ist der Entscheidung "Mischtonmeister" zu entnehmen, dass selbst dann, wenn dem Grunde nach eine urheberrechtlich relevante Leistung erbracht wird, der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags womöglich abzulehnen ist, wenn die Feststellung von urheberrechtlich relevantem Schaffen nicht nach leicht feststellbaren Kriterien beurteilt werden kann, sondern vielfach eine sachkundigen Einzelfallprüfung erfordert und mit ganz erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist (BGH, GRUR 2002, 961, 962 - Mischtonmeister).

  • OLG München, 17.10.2013 - 6 U 2492/12

    Pauschaler Verlegeranteil der VG Wort unzulässig

    Auszug aus LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1
    Der Kläger und der Zedent können überdies von der Beklagten Auskunft verlangen, um welche Beträge sich die Ausschüttungen an sie dadurch vermindert haben, dass Anteile an den Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung und/oder Bibliothekstantieme unberechtigter Weise an Herausgeber und den FFW ausgeschüttet wurden (vgl. BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 103 - Verlegeranteil, m.w.N.; OLG München, GRUR 2014, 272, 279 - Verlegeranteil.).

    Denn dem Gläubiger ist es regelmäßig nicht möglich, Einzelheiten aus der Sphäre des Schuldners darzutun oder nur einen Ansatz für den Nachweis der Möglichkeit der Handlungsvornahme zu finden, wenn der Schuldner nicht alle Umstände darlegt, aus denen sich die Unmöglichkeit ergibt (OLG München, GRUR 2014, 272, 279 - Verlegeranteil m.w.N.).

  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 136/14

    Allgemeine Marktnachfrage - Verteilungsplan der GEMA im Bereich U-Musik:

    Auszug aus LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1
    Sie ist bei der Verteilung der Einnahmen grundsätzlich innerhalb der vom Willkürverbot gesetzten Grenzen frei (BGH GRUR 2014, 479, Rn. 25 - Verrechnung von Musik in Werbefilmen; BGH GRUR 2016, 606, Rn. 37 - Verlegeranteil).

    In seinen einschlägigen Entscheidungen hierzu hat der BGH keinen Korrekturplan verlangt (BGH, GRUR 2016, 596 - Verlegeranteil; BGH, GRUR 2016, 606 - Allgemeine Marktnachfrage).

  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung

    Auszug aus LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1
    Sie führt aus, es liege nunmehr die Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021, XI ZR 26/20 vor, dessen Entscheidung aus Sicht des Gerichts entscheidungserheblich sein könne, weshalb die Wiedereröffnung gem. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten sei.

    Auf die Begründung des Endurteils des BGH in der Sache XI ZR 26/20 vom 27.04.2021 kam es nicht an, so dass auch insofern die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten war.

  • EuGH, 09.02.2012 - C-277/10

    Luksan - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1
    Sie müssen die Zahlung des gerechten Ausgleichs jedoch unbedingt erhalten (BGH, GRUR 2016, 596, Rn. 46 - Verlegeranteil m. Hinw. auf EuGH, GRUR 2012, 489, Rn. 100 und 108 - Luksan/van der Let).
  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 187/12

    Urheberrechtswahrnehmung: Verschuldeter Rechtsirrtum einer

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 9/12

    SUMO

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

  • OLG Köln, 21.12.2011 - 6 U 118/11

    "Newton-Bilder"; Umfang der Einräumung von Rechten durch einen Fotokünstler;

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