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   LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18   

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LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18 (https://dejure.org/2021,40134)
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18 (https://dejure.org/2021,40134)
LG München I, Entscheidung vom 05. März 2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18 (https://dejure.org/2021,40134)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 263a Abs. 1 Var. 3, Abs. 2, § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, § 53, § 73, § 73c
    Betrug durch Abschluss eines Mietvertrags trotz fehlender Zahlungsfähigkeit

  • mietrechtsiegen.de

    Mietvertragsabschluss bei Zahlungsfähigkeit - Betrug?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betrug durch Abschluss eines Mietvertrags trotz fehlender Zahlungsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.10.2009 - 2 StR 377/09

    Rechtsfehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe nach Bruchteilen der

    Auszug aus LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18
    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 zugrundeliegende Betrugstaten sowie weitere, dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegende Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegenden Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegenden Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

    Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass dieser vor Begehung der vorliegenden Tat die dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 24.10.2016 und dem Urteil des Amtsgerichts München vom 12.01.2018 zugrundeliegenden Betrugstaten beging (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2009, Az.: 2 StR 377/09).

  • BGH, 22.05.1984 - 5 StR 298/84

    Betrug - Schwerer Fall - Zur Berücksichtigung aller subjektiven,objektiven und

    Auszug aus LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18
    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1984, Az.: 5 StR 298/84) war die Indizwirkung des Regelbeispiels nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1984, Az.: 5 StR 298/84) war die Indizwirkung des Regelbeispiels nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1984, Az.: 5 StR 298/84) war die Indizwirkung des Regelbeispiels nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1984, Az.: 5 StR 298/84) war die Indizwirkung des Regelbeispiels nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1984, Az.: 5 StR 298/84) war die Indizwirkung des Regelbeispiels nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1984, Az.: 5 StR 298/84) war die Indizwirkung des Regelbeispiels nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1984, Az.: 5 StR 298/84) war die Indizwirkung des Regelbeispiels nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:.

    Nach Abwägung sämtlicher relevanter Umstände in Richtung auf den Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1984, Az.: 5 StR 298/84) war die Indizwirkung des Regelbeispiels nach Überzeugung der Kammer vorliegend auch mangels Vorliegens eines atypischen Tatsachverhalts nicht widerlegt:.

  • BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06

    Steuerhinterziehung (unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen:

    Auszug aus LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18
    Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2006, Az.: 5 StR 338/06).

    Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2006, Az.: 5 StR 338/06).

    Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2006, Az.: 5 StR 338/06).

    Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2006, Az.: 5 StR 338/06).

    Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach Begehung der vorliegenden Tat weitere Betrugstaten beging, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München und Ausdruck der fortbestehenden Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit des Angeklagten sind (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2006, Az.: 5 StR 338/06).

  • BGH, 23.10.1964 - 4 StR 374/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18
    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtsaldierung fanden die den Vermietern vorliegenden Mietkautionsbürgschaften, die diesen unmittelbar, d. h. ohne Mitwirkung des zahlungsunwilligen Schuldners, zugänglich waren (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2009, Az.: 3 StR 475/08), als vollwertige Sicherheiten insoweit Berücksichtigung, als dass diese den Schaden in Höhe des verbürgten Betrages entfallen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1964, Az.: 4 StR 374/64).
  • BGH, 16.07.1970 - 4 StR 505/69

    Abonnement - § 263 StGB, individueller Schadenseinschlag, Vermögensgefährdung,

    Auszug aus LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18
    Eine etwaige Anfechtbarkeit des Vertrages seitens der Vermieter wegen arglistiger Täuschung bleibt außer Betracht (BGHSt 21, 384; 22, 89; 23, 300; 31, 115).
  • BGH, 28.11.1967 - 5 StR 556/67

    Provisionsvertreter - § 263 StGB, Vermögensschaden, persönlicher

    Auszug aus LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18
    Eine etwaige Anfechtbarkeit des Vertrages seitens der Vermieter wegen arglistiger Täuschung bleibt außer Betracht (BGHSt 21, 384; 22, 89; 23, 300; 31, 115).
  • BGH, 21.11.2001 - 2 StR 260/01

    Abhebung am Geldautomaten

    Auszug aus LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18
    Eine hypothetische natürliche Person, die seitens der R-Versicherung anstelle des automatisierten Entscheidungsprozesses über den Vertragsschluss zu entscheiden gehabt hätte, wäre bei der Bonitätsprüfung des Antragsstellers hierdurch getäuscht worden und hätte sich kausal über diese Tatsachen geirrt (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGHSt 47, 160, 163; 58, 119, 125 f.).
  • BGH, 22.11.1991 - 2 StR 376/91

    Computerbetrug durch Entnahme von Bargeld aus Bankautomaten mit einer gefälschten

    Auszug aus LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18
    Unbefugt ist die Verwendung danach dann, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1991, Az.: 2 StR 376/91).
  • BayObLG, 11.03.1994 - 1St RR 16/94

    Versicherungsnehmer; Unfall; Unfallschilderung; Unfallgegner;

    Auszug aus LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18
    Insbesondere liegt Stoffgleichheit vor, da Vorteil und Schaden dahingehend "korrespondieren", dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens darstellt (BGHSt 6, 115, 116; BayObLG, NZV 1995, 33, 34).
  • BGH, 22.01.2013 - 1 StR 416/12

    Versuchter Computerbetrug im Lastschriftverfahren (unbefugte Verwendung von

    Auszug aus LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18
    Eine hypothetische natürliche Person, die seitens der R-Versicherung anstelle des automatisierten Entscheidungsprozesses über den Vertragsschluss zu entscheiden gehabt hätte, wäre bei der Bonitätsprüfung des Antragsstellers hierdurch getäuscht worden und hätte sich kausal über diese Tatsachen geirrt (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGHSt 47, 160, 163; 58, 119, 125 f.).
  • BGH, 06.04.1954 - 5 StR 74/54
  • BGH, 05.05.2009 - 3 StR 475/08

    Betrug (Täuschung über das Bestehen, den Wert oder die Verwertbarkeit einer

  • BGH, 08.09.1982 - 3 StR 147/82

    Betrügerischer Verkauf von Optionen auf Warenterminkontrakte - Höhe des

  • LG Frankfurt/Main, 13.07.2022 - 21 Ks 11/21
    Da sich diese angesichts der infolge der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen und Beschränkungen im besonderen Maße belastend für die Häftlinge darstellt, war die erlittene Untersuchungshaft ebenfalls maßvoll strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. etwa LG München I Urt. v. 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18, BeckRS 2021, 28804 Rn. 233; LG Köln Urt. v. 07.10.2021 - 322 KLs 4/21, BeckRS 2021, 43874 Rn. 210).
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