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   LG München I, 06.02.2020 - 40 O 11950/19   

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LG München I, 06.02.2020 - 40 O 11950/19 (https://dejure.org/2020,1587)
LG München I, Entscheidung vom 06.02.2020 - 40 O 11950/19 (https://dejure.org/2020,1587)
LG München I, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - 40 O 11950/19 (https://dejure.org/2020,1587)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 31, § 204 Abs. 1 Nr. 1a, § 826
    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug mit Dieselmotor des Typs EA 189

  • rewis.io

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug mit Dieselmotor

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Würzburg, 23.02.2018 - 71 O 862/16

    Anspruch wegen u.a. sittenwidriger Schädigung im Abgas-Skandal

    Auszug aus LG München I, 06.02.2020 - 40 O 11950/19
    Ein Kunde muss jedoch nicht erwarten und geht auch nicht davon aus, dass eine erhebliche Vergrößerung dieser normalen Abweichung durch den Einsatz einer verbotenen Software erfolgt und der Hersteller die erforderliche Typengenehmigung - wie vorliegend - im Rahmen der Überprüfung unter Laborbedingungen überhaupt erst durch eine entsprechende Manipulation und einen anderen Betriebsmodus als denjenigen, welcher der Benutzung im Straßenverkehr entspricht, erreicht (LG Würzburg, Endurteil vom 23.02.2018, Az.: 71 O 862/16, BeckRS 2018, 1691).

    Im Übrigen kann dem Betroffenen der Entzug der Zulassung jedenfalls dann drohen, wenn er die vorgeschriebene Nachrüstung nicht vornimmt (so auch LG Würzburg, Endurteil vom 23.02.2018, Az.: 71 O 862/16, BeckRS 2018, 1691).

    Ein derartiges planhaftes täuschendes Einwirken auf eine Vielzahl von Endabnehmer kann nicht mehr als mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vereinbar angesehen werden (so im Ergebnis auch LG Würzburg, BeckRS 2018, 1691, Rn. 39 ff.).

    Vielmehr kommt sie dieser sekundären Darlegungs- und Beweislast nur dann in einem hinreichenden Umfang nach, wenn sie einerseits im Umfang des Zumutbaren Nachforschungen anstellt und andererseits mitteilt, welche Erkenntnisse sie im Rahmen dieser Nachforschungen über die Umstände der möglichen Verletzungshandlung, hier also des Einsatzes der Motorsteuerungssoftware, erlangt hat (so für die auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbare Konstellation von Urheberrechtsverletzungen im Internet auch BGH, GRUR 2016, 191 (195); in diese Richtung für die vorliegende Problematik auch LG Krefeld, Urteil vom 28.02.2018, Az.: 7 O 10/17; LG Würzburg, BeckRS 2018, 1691 Rn. 60 ff.).

    Jedoch muss sich der Kläger die Vorteile in Gestalt der Nutzungsmöglichkeit am PKW anrechnen lassen, die er in Folge des ungewollten Vertrags konkret erlangt hat (so auch LG Würzburg, BeckRS 2018, 1691 Rn. 68).

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

    Auszug aus LG München I, 06.02.2020 - 40 O 11950/19
    Diese Voraussetzungen sind regelmäßig dann erfüllt, wenn eine bewusst arglistige Täuschung des Geschädigten in Rede steht (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 611 (612)).

    Grundsätzlich genügt bereits eine einmalige Täuschung, um die Sittenwidrigkeit des Verhaltens zu begründen (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 611 (612)).

    Daher kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden des Betroffenen darin bestehen, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. NJW-RR 2005, 611 (612)).

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 192/08

    Arglistanfechtung des Gewerberaummietvertrages: Pflicht des Mieters zur

    Auszug aus LG München I, 06.02.2020 - 40 O 11950/19
    Zwar besteht bei Vertragsverhandlungen grundsätzlich keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen können (vgl. BGH, NJW 2010, 3362 (3362)).

    Jedoch ist der jeweils andere Teil bei Verhandlungen, bei denen die Beteiligten entgegengesetzte Interessen verfolgen, auch ohne Nachfrage über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des Betroffenen vereiteln können und daher für seinen Entschluss zum Abschluss des Vertrags von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine entsprechende Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann (vgl. BGH, NJW 1996, 1339 (1340); BGH, NJW 2010, 3362 (3362)).

  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

    Auszug aus LG München I, 06.02.2020 - 40 O 11950/19
    Auch besteht eine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht für Mängel, welche einer Besichtigung zugänglich und dementsprechend für den Käufer erkennbar sind, da ihm die Wahrnehmung dieser Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst möglich ist (vgl. BGH, NJW 1996, 1339 (1340)).

    Jedoch ist der jeweils andere Teil bei Verhandlungen, bei denen die Beteiligten entgegengesetzte Interessen verfolgen, auch ohne Nachfrage über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des Betroffenen vereiteln können und daher für seinen Entschluss zum Abschluss des Vertrags von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine entsprechende Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann (vgl. BGH, NJW 1996, 1339 (1340); BGH, NJW 2010, 3362 (3362)).

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus LG München I, 06.02.2020 - 40 O 11950/19
    Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm (BGH Versäumnisurteil v. 26.11.2007 - II ZR 167/06, beck-online).
  • BGH, 24.02.1983 - VI ZR 191/81

    Geltendmachung von Verzinsung neben Nutzungsausfallentschädigung

    Auszug aus LG München I, 06.02.2020 - 40 O 11950/19
    Der Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGHZ 87, 38, 41).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus LG München I, 06.02.2020 - 40 O 11950/19
    Vielmehr kommt sie dieser sekundären Darlegungs- und Beweislast nur dann in einem hinreichenden Umfang nach, wenn sie einerseits im Umfang des Zumutbaren Nachforschungen anstellt und andererseits mitteilt, welche Erkenntnisse sie im Rahmen dieser Nachforschungen über die Umstände der möglichen Verletzungshandlung, hier also des Einsatzes der Motorsteuerungssoftware, erlangt hat (so für die auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbare Konstellation von Urheberrechtsverletzungen im Internet auch BGH, GRUR 2016, 191 (195); in diese Richtung für die vorliegende Problematik auch LG Krefeld, Urteil vom 28.02.2018, Az.: 7 O 10/17; LG Würzburg, BeckRS 2018, 1691 Rn. 60 ff.).
  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus LG München I, 06.02.2020 - 40 O 11950/19
    Zusätzlich erforderlich ist vielmehr eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, welche sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, NJW 2014, 383 (384)).
  • OLG Braunschweig, 13.04.2006 - 8 U 29/05

    Haftung des Verkäufers im Rahmen sogenannter Käuferketten beim Verkauf von privat

    Auszug aus LG München I, 06.02.2020 - 40 O 11950/19
    Vor diesem Hintergrund wäre die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen Motors verpflichtet gewesen, potentielle Endkunden auf den Einsatz der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware hinzuweisen, da nur auf diesem Weg gewährleistet werden konnte, dass die Endabnehmer des Fahrzeugs von diesem Mangel, der für sie nicht erkennbar, aber für ihre Kaufentscheidung von erheblicher Bedeutung war, auch tatsächlich Kenntnis erlangen (vgl. Zur Möglichkeit einer Haftung nach § 826 BGB innerhalb von Käuferketten auch OLG Braunschweig, NJW 2007, 609 f.).
  • LG Krefeld, 28.02.2018 - 7 O 10/17

    Schadensersatzbegehren wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus LG München I, 06.02.2020 - 40 O 11950/19
    Vielmehr kommt sie dieser sekundären Darlegungs- und Beweislast nur dann in einem hinreichenden Umfang nach, wenn sie einerseits im Umfang des Zumutbaren Nachforschungen anstellt und andererseits mitteilt, welche Erkenntnisse sie im Rahmen dieser Nachforschungen über die Umstände der möglichen Verletzungshandlung, hier also des Einsatzes der Motorsteuerungssoftware, erlangt hat (so für die auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbare Konstellation von Urheberrechtsverletzungen im Internet auch BGH, GRUR 2016, 191 (195); in diese Richtung für die vorliegende Problematik auch LG Krefeld, Urteil vom 28.02.2018, Az.: 7 O 10/17; LG Würzburg, BeckRS 2018, 1691 Rn. 60 ff.).
  • LG München I, 05.10.2020 - 31 O 15582/19

    Beginn der Verjährungsfrist im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal"

    In den Entscheidungen des LG München I, Urt. v. 06.02.2020 - 40 O 11950/19, BeckRS 2020, 4179, Urt. v. 11.0.2020 26 O 4868/19 wird zwar in einem solchen Fall die Hemmungswirkung bejaht, allerdings lediglich mit Hinweis auf § 204 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 S. 2 BGB, ohne sich mit der umstrittenen Frage der Treuwidrigkeit auseinander zu setzen.
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