Rechtsprechung
   LG München I, 06.11.2012 - 33 O 1081/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,33907
LG München I, 06.11.2012 - 33 O 1081/12 (https://dejure.org/2012,33907)
LG München I, Entscheidung vom 06.11.2012 - 33 O 1081/12 (https://dejure.org/2012,33907)
LG München I, Entscheidung vom 06. November 2012 - 33 O 1081/12 (https://dejure.org/2012,33907)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,33907) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Sender ist bei TV-Auftragsproduktionen Werknutzer i.S.d. § 36 Abs. 1 UrhG

Papierfundstellen

  • ZUM 2012, 1000
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 15.07.2010 - 34 SchH 14/09

    Urheberrecht: Aussetzung eines Bestellungsverfahrens bis zur Feststellung der

    Auszug aus LG München I, 06.11.2012 - 33 O 1081/12
    Das Antragsverfahren vor dem Oberlandesgericht München (34 SchH 14/09) begründet keine entgegenstehende Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, da dort allenfalls eine inzidente Prüfung der Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens erfolgen würde (BGH, a.a.O., Bl. 290 d. A.), so dass keine Identität der Streitgegenstände gegeben ist.

    Die Einleitung dieses Verfahrens vor dem Oberlandesgericht München (Az: 34 SchH 14/09) lässt das Feststellungsinteresse des Klägers auch nicht entfallen, da eine allenfalls erfolgende inzidente Prüfung der Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens das rechtliche Interesse an einer rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit des Schlichtungsverfahrens nicht zu beseitigen vermag.

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 64/10

    Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens

    Auszug aus LG München I, 06.11.2012 - 33 O 1081/12
    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22.06.2011 (Az: I ZB 64/10 Bl. 285/291 d. A.) klargestellt, dass das Oberlandesgericht nicht befugt ist, mit bindender Wirkung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schlichtungsverfahrens zu befinden (BGH, Beschluss vom 22.06.2011, Az: I ZB 64/10, Bl. 290 d. A.).
  • LG München I, 05.05.2015 - 33 O 10898/14

    Werknutzerbegriff im Bereich der Produktion für Fernsehanstalten

    Der Kläger meint weiter, an der vorstehenden Bewertung ändere auch die Entscheidung des Landgerichts München I vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12) nichts.

    Der Kläger stehe daher im Gegensatz zu dem vom Landgericht München I entschiedenen Fall (Aktenzeichen 33 O 1081/12) nicht faktisch hinter den jeweiligen Vertragsschlüssen und nehme auch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verhandlungen.

    Der Beklagte ist der Auffassung, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich nicht zu dem des Urteils des Landgerichts München I vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12).

    Zwar hält die Kammer daran fest, dass - wie bereits mit Urteil vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12) entschieden - unter den Begriff des "Werknutzers" im Sinne vom § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht ausschließlich die unmittelbaren Vertragspartner der Urheber fallen.

    Es bedarf somit einer normativen Auslegung des "Werknutzer" - Begriffs im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG, wie die Kammer bereits mit Urteil vom 06.11.2012 (Aktenzeichen 33 O 1081/12) festgestellt hat Danach ist derjenige als "Werknutzer" im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen, der unmittelbar bestimmenden Einfluss auf die zwischen dem Urheber und seinem primären Vertragspartner geschlossenen Vereinbarungen nimmt.

    Im Unterschied zu dem der Entscheidung der Kammer vom 06.11.2012 (Az. 33 O 1081/12) zugrunde liegenden Sachverhalt ist vorliegend auch nicht dargetan, dass der Kläger einen unmittelbaren bestimmenden Einfluss auf die Vertragsvereinbarungen mit den Urhebern hätte, indem er insbesondere auch konkrete Vertragsinhalte vorgeben würde und faktisch hinter den zwischen dem Produzenten und den bildgestaltenden Kameraleuten geschlossenen Verträgen stünde.

  • BGH, 17.06.2021 - I ZB 93/20

    Werknutzer

    Die formale Beschränkung auf das unmittelbare Vertragsverhältnis sei nicht sachgerecht, weil gemeinsame Vergütungsregeln auch außerhalb des vertraglichen Verhältnisses Anwendung fänden, wenn etwa im Rahmen des § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf die indizielle Wirkung von gemeinsamen Vergütungsregeln abgestellt werde, die andere Vertragsparteien vereinbart hätten (vgl. LG München I, ZUM 2012, 1000, 1002 [juris Rn. 44] und GRUR-RR 2015, 369, 370 f. [juris Rn. 49]; Wandtke/Grunert/Hollenders in Wandtke/Bullinger aaO § 36 UrhG Rn. 17; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 50; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 36 Rn. 8; BeckOK.Urheberrecht/Soppe aaO § 36 UrhG Rn. 52; Kasten, ZUM 2010, 130, 134; Fette, ZUM 2013, 29, 32 ff.).
  • OLG Köln, 26.10.2020 - 6 AR 1/20
    Ein Werknutzer müsse dabei nicht zugleich Vertragspartner der einschlägigen Nutzungsverträge mit dem Urheber sein (vgl. LG München I, Urteil vom 06.11.2012 - 33 O 1081/12, ZUM 2012, 1000, 1002; Soppe in BeckOK UrhR aaO, § 36 Rn. 52; Wandtke/Grunert/Hollenders in Wandtke/Bullinger aaO, § 36 Rn. 17).
  • OLG Brandenburg, 22.12.2014 - 6 U 30/13

    Angemessene Vergütung eines freiberuflich tätigen Journalisten für die von ihm

    Eine solche Ermächtigung muss entweder durch einen entsprechenden Auftrag in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt oder von den Mitgliedern beschlossen werden (vgl. Landgericht München I, ZUM 2012, 1000, 1002, zitiert nach juris Rn. 51; Dreier/Schulze, a.a.O., § 36 Rn. 23; Fromm/Nordemann/Czychowski, Urheberrecht, 10. Aufl., § 36 Rn. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht