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   LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15 WEG   

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https://dejure.org/2016,11378
LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15 WEG (https://dejure.org/2016,11378)
LG München I, Entscheidung vom 07.04.2016 - 36 S 17586/15 WEG (https://dejure.org/2016,11378)
LG München I, Entscheidung vom 07. April 2016 - 36 S 17586/15 WEG (https://dejure.org/2016,11378)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 10 Abs. 6 S. 3; BGB § 640
    Keine Vergemeinschaftung der Abnahmeverpflichtung in einer WEG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit einer Vergemeinschaftung der Abnahme in Bezug auf Gemeinschaftseigentum durch Beschluss der Wohnungseigentümer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Abnahmepflicht aus dem Erwerbervertrag ist Individualanspruch und kann nicht durch Beschluss vergemeinschaftet werden; §§ 10 Abs. 6 Satz 3, 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG; 640 BGB

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 2; BGB § 640; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14
    Keine Vergemeinschaftung der werkvertraglichen Abnahmeverpflichtung von Gemeinschaftseigentum durch Beschluss

  • rewis.io

    Keine Vergemeinschaftung der Abnahme in Bezug auf Gemeinschaftseigentum durch Beschluss der Wohnungseigentümer

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist nicht vergemeinschaftungsfähig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung zur Vergemeinschaftung der Abnahmeverpflichtung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Vergemeinschaftung der Abnahme durch Beschluss! (IMR 2016, 336)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2016, 991
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.07.2015 - V ZR 167/14

    Mangelhaftigkeit einer gekauften Eigentumswohnung: Verbandszuständigkeit der

    Auszug aus LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15
    Auf der einen Seite könnte man aus der Formulierung, dass nur die Wohnungseigentümergemeinschaft die Voraussetzungen für die der geborenen Ausübungsbefugnis unterfallenden Mängelrechte auf Minderung und sog. kleinen Schadensersatz schaffen könne (vgl. zuletzt BGH, 24.07.2015 - V ZR 167/14, juris Rn. 9; 12.04.2007 - VII ZR 236/05, juris Rn. 19), ableiten, dass damit auch die Abnahme als jedenfalls für die Entstehung des Minderungsrechts entscheidende Voraussetzung auf Gemeinschaftsebene erfolgen könne.

    Voraussetzung hierfür wäre, dass die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist (vgl. BGH, 08.02.2013 - V ZR 238/11, juris Rn. 13 zum Einbau von Rauchwarnmeldern bei entsprechender eigentumsbezogener Pflicht nach Landesrecht BGH 24.07.2015 - V ZR 167/14, juris Rn. 13).

    Dabei ist die für den Erwerb vom Bauträger typische Gemengelage zu berücksichtigen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die mehreren Erwerbern geschuldete mangelfreie Ersterrichtung des Gemeinschaftseigentums zugleich zu der den Wohnungseigentümern nach § 21 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 WEG obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums gehört (vgl. BGH, 24.07.2015 - V ZR 167/14, juris 16).

    Im Übrigen ist auch zu bedenken, dass auch der überstimmte Wohnungseigentümer nicht schutzlos gestellt wäre, wäre ein Vergemeinschaftungsbeschluss doch wie jeder andere Beschluss auf fristgerechte Anfechtung hin daraufhin überprüfbar, ob sich die Wohnungseigentümer bei Ausübung ihres Zugriffsermessens im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gehalten haben (vgl. BGH, 24.07.2015 - V ZR 167/14, juris Rn. 13, wonach ein Zugriffsermessen "im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung" besteht).

    aa) Wie der BGH hinsichtlich der Annahme einer geborenen Ausübungsbefugnis i. S. v. § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1 Var. 2 WEG ausgeführt hat, ist mit Blick auf die vertraglich garantierte Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG beim Eingriff in vertraglich begründete Individualrechte Zurückhaltung geboten, da diese auch verbürge, dass eigene Rechte grundsätzlich selbst ausgeübt und prozessual durchgesetzt werden können (vgl. BGH, 24.07.2015 - V ZR 167/14, juris Rn. 12).

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 80/09

    Wohnungseigentum: Übertragung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen

    Auszug aus LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15
    Gerade die Entscheidung des BGH vom 15.01.2010 - V ZR 80/09, wonach ein Ansichziehen von Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüchen auch dann möglich ist, wenn nur noch einem Erwerber ein Anspruch auf Herrichtung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zusteht, macht deutlich, dass die individuelle Abnahme das Gemeinschaftsverhältnis nicht berührt.

    Es ist Sache der Wohnungseigentümer darüber zu befinden, auf welche Weise Mängel am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen sind (vgl. BGH, 15.01.2010 - V ZR 80/09, juris Rn. 10).

    Vor diesem Hintergrund ließe sich das Argument des BGH, wonach mit Blick auf das Erfordernis ordnungsgemäßer Verwaltung es in der Regel erforderlich sei, einen gemeinschaftlichen Willen darüber zu bilden, wie die Herstellung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu bewerkstelligen ist (vgl. BGH, 15.01.2010 - V ZR 80/09, juris Rn. 11), auch für die vorliegende Fallgestaltung fruchtbar machen.

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15
    Auf der einen Seite könnte man aus der Formulierung, dass nur die Wohnungseigentümergemeinschaft die Voraussetzungen für die der geborenen Ausübungsbefugnis unterfallenden Mängelrechte auf Minderung und sog. kleinen Schadensersatz schaffen könne (vgl. zuletzt BGH, 24.07.2015 - V ZR 167/14, juris Rn. 9; 12.04.2007 - VII ZR 236/05, juris Rn. 19), ableiten, dass damit auch die Abnahme als jedenfalls für die Entstehung des Minderungsrechts entscheidende Voraussetzung auf Gemeinschaftsebene erfolgen könne.

    c) Dass sich dadurch für den einzelnen Erwerber Einschränkungen in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten ergeben, könnte mit derselben Argumentation hinzunehmen sein, die der BGH auch in Bezug auf die Vergemeinschaftung von Mängelrechten anwendet, nämlich der Tatsache, dass das Vertragsverhältnis mit dieser inhaltlichen Beschränkung bereits begründet wird, sie diesem also immanent ist (vgl. etwa BGH 06.03.2014 - VII ZR 266/13, juris Rn. 39; 12.04.2007 - VII ZR 236/05, juris Rn. 22).

    Dementsprechend hat der BGH bereits entschieden, dass der Erwerber die Rechte auf großen Schadensersatz oder Rücktritt selbstständig geltend machen kann (vgl. BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05, juris Rn. 18) und eine Kompetenz zum Ansichziehen von Mängelrechten nur für solche bejaht, die anders als diese beiden Rückabwicklungsrechte auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind wie etwa Nacherfüllungsansprüche (vgl. BGH, a. a. O., juris Rn. 20 sowie BGH, 06.03.2014 - VII ZR 266/13, juris Rn. 32, wo es ausdrücklich heißt, dass sich diese Zuständigkeit (gemeint das Ansichziehen) nicht auf das Rücktrittsrecht und das Recht auf großen Schadensersatz bezieht).

  • BGH, 21.02.1985 - VII ZR 72/84

    Verjährung von Mängelansprüchen des "Nachzüglers"

    Auszug aus LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15
    Auf der anderen Seite heißt es in der Entscheidung vom 21.02.1985 - VII ZR 72/84, dass Nacherwerber eine früher erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht ohne weiteres gegen sich gelten lassen müssten (vgl. juris Rn. 23).

    Nach Ansicht der Kammer ist jedenfalls eine geborene Ausübungsbefugnis i. S. v. § 10 Abs. 6 S. 3 Hs. 1 Var. 2 WEG zu verneinen (so auch BGH, 21.02.1985 - VII ZR 72/84, juris Rn. 21 ff.; anders Klein in der Vorauflage von Bärmann, WEG, 11. Aufl., Anhang § 10 Rn. 57).

    Zwar ist zutreffend, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 21.02.1985 - VII ZR 72/84 angeführt hat, dass das Interesse des Bauträgers an einer möglichst frühen und einheitlichen Abnahme nicht dazu führe könne, dass Nacherwerber eine früher erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums ohne weiteres gegen sich gelten lassen müssten (juris Rn. 23).

  • BGH, 06.03.2014 - VII ZR 266/13

    Baumängelhaftung des Bauträgers: Fristsetzung durch einzelnen Wohnungseigentümer

    Auszug aus LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15
    c) Dass sich dadurch für den einzelnen Erwerber Einschränkungen in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten ergeben, könnte mit derselben Argumentation hinzunehmen sein, die der BGH auch in Bezug auf die Vergemeinschaftung von Mängelrechten anwendet, nämlich der Tatsache, dass das Vertragsverhältnis mit dieser inhaltlichen Beschränkung bereits begründet wird, sie diesem also immanent ist (vgl. etwa BGH 06.03.2014 - VII ZR 266/13, juris Rn. 39; 12.04.2007 - VII ZR 236/05, juris Rn. 22).

    Dementsprechend hat der BGH bereits entschieden, dass der Erwerber die Rechte auf großen Schadensersatz oder Rücktritt selbstständig geltend machen kann (vgl. BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05, juris Rn. 18) und eine Kompetenz zum Ansichziehen von Mängelrechten nur für solche bejaht, die anders als diese beiden Rückabwicklungsrechte auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind wie etwa Nacherfüllungsansprüche (vgl. BGH, a. a. O., juris Rn. 20 sowie BGH, 06.03.2014 - VII ZR 266/13, juris Rn. 32, wo es ausdrücklich heißt, dass sich diese Zuständigkeit (gemeint das Ansichziehen) nicht auf das Rücktrittsrecht und das Recht auf großen Schadensersatz bezieht).

  • AG München, 07.07.2010 - 482 C 287/10

    Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage: Übertragung der Befugnis zur Abnahme

    Auszug aus LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15
    Soweit ersichtlich liegen auch von Untergerichten nur die im hiesigen Verfahren zitierten Entscheidungen des AG München vom 07.07.2010 - 482 C 287/10 sowie des AG Tettnang vom 21.04.2011 - 4 C 1132/10 vor, die sich für die Möglichkeit einer Vergemeinschaftung aussprechen.

    a) Zunächst lässt sich das vom Amtsgericht München in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 07.07.2010 - 482 C 287/10 angeführte Argument gut hören, wonach aufgrund der Nähe der Abnahme zu der Geltendmachung von Mängelrechten, die durch Beschluss vergemeinschaftet werden können, auch die Abnahmeverpflichtung selbst durch Mehrheitsbeschluss zu einer Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung gemacht werden kann (vgl. juris Rn. 22; daran anschließend AG Tettnang, 21.04.2011 - 4 C 1132/10, IBRRS 2011, 3758).

  • AG Tettnang, 21.04.2011 - 4 C 1132/10

    Gemeinschaft kann Abnahme an sich ziehen!

    Auszug aus LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15
    Soweit ersichtlich liegen auch von Untergerichten nur die im hiesigen Verfahren zitierten Entscheidungen des AG München vom 07.07.2010 - 482 C 287/10 sowie des AG Tettnang vom 21.04.2011 - 4 C 1132/10 vor, die sich für die Möglichkeit einer Vergemeinschaftung aussprechen.

    a) Zunächst lässt sich das vom Amtsgericht München in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 07.07.2010 - 482 C 287/10 angeführte Argument gut hören, wonach aufgrund der Nähe der Abnahme zu der Geltendmachung von Mängelrechten, die durch Beschluss vergemeinschaftet werden können, auch die Abnahmeverpflichtung selbst durch Mehrheitsbeschluss zu einer Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung gemacht werden kann (vgl. juris Rn. 22; daran anschließend AG Tettnang, 21.04.2011 - 4 C 1132/10, IBRRS 2011, 3758).

  • AG München, 04.09.2015 - 481 C 8691/15

    Beschlussanfechtung, Beschlusskompetenz, Besteller, Erwerbsvertrag,

    Auszug aus LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 04.09.2015, Az. 481 C 8691/15 WEG, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil vom 15.06.2015 mit der Maßgabe aufrechterhalten wird, dass der Beschluss zu TOP 2 der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 12.03.2015 nichtig ist.

    das Endurteil des Amtsgerichts München Az. 481 C 8691/15 WEG vom 04.09.2015 sowie das diesem zugrunde liegende Versäumnisurteil vom 15.06.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78

    Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch

    Auszug aus LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15
    Von ihrer Ausübung ist mithin das gemeinschaftliche Eigentum nicht betroffen (vgl. BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78, Rn. 16).
  • BayObLG, 04.11.1999 - 2Z BR 89/99

    Vergleich zwischen Bauträger und Wohnungseigentümern wegen Mängeln am

    Auszug aus LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15
    b) Auch aus den Entscheidungen des BayObLG vom 30.04.1999 - 2Z BR 153/98 und vom 04.11.1999 - 2Z BR 89/99 lässt sich für die Frage, ob eine Vergemeinschaftung der Abnahmeverpflichtung durch Beschluss möglich ist bzw. ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, nichts ableiten.
  • BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 153/98

    Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums als Angelegenheiten der gemeinsamen

  • BGH, 14.02.2014 - V ZR 100/13

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Abgabenschuld aus der Herstellung der

  • BGH, 08.02.2013 - V ZR 238/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für den Einbau eines

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2019 - 23 U 205/18

    Schadensersatzanspruch gegen einen Wohnungseigentümer

    Das verbietet es, die Abnahme durch Beschluss der Wohnungseigentümer zu "vergemeinschaften" (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2016 - VII ZR 171/15, NJW 2016, 2878; OLG München, Urt. v. 06.12.2016 - 28 U 2388/16, BeckRS 2016, 112671; LG München, Urt. v. 07.04.2016 - 36 S 17596/15, ZWE 2017, 39; Pause/Vogel, in: Kniffka, ibrOK BauVertrR, 12.03.2018, § 650u Rn. 114; Müller, in: BeckOK-WEG, 01.02.2019, § 10 Rn. 834; Falkner, in: BeckOGK-WEG, 01.02.2018, § 10 Rn. 536; anderer Ansicht Landgericht München, Urt. v. 18.01.2013 - 18 O 1668/11, BeckRS 2013, 9934; Hügel/Elzer, WEG, 2. Auflage, § 10 Rn. 276; Elzer ZWE 2017, 116).
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