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   LG München I, 07.10.2020 - 1 S 9173/17 WEG   

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https://dejure.org/2020,47673
LG München I, 07.10.2020 - 1 S 9173/17 WEG (https://dejure.org/2020,47673)
LG München I, Entscheidung vom 07.10.2020 - 1 S 9173/17 WEG (https://dejure.org/2020,47673)
LG München I, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - 1 S 9173/17 WEG (https://dejure.org/2020,47673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WEG § 10 Abs. 4, Abs. 6 S. 3 Hs. 1, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2, § 22 Abs. 4; BGB § 903, § 1004
    Betretungs- und Nutzungsverbot bezüglich Gemeinschaftseigentum durch Wohnungseigentümergemeinschaft - "Zerstörung" des Gebäudes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann Gemeinschaft Nutzungsverbot für Parkhaus beschließen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann Gemeinschaft Nutzungsverbot für Parkhaus beschließen? (IMR 2021, 417)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • AG Augsburg, 24.05.2017 - 31 C 4282/16

    Anfechtungsklage, Haftpflichtversicherung, Nutzung, Standsicherheit,

    Auszug aus LG München I, 07.10.2020 - 1 S 9173/17
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 24.05.2017, Az. 31 C 4282/16 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 12. April 2017, Az: 31 C 4282/16 WEG, wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.10.2016 zu Tagesordnungspunkt 10 nichtig ist.

    Hilfsweise: Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 12. April 2017, Az: 31 C 4282/16 WEG, wird der unter vorstehendem Klageantrag zu 1) bezeichnete Beschluss für ungültig erklärt.

  • BGH, 13.05.2011 - V ZR 202/10

    Wohnungseigentum: Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage nach

    Auszug aus LG München I, 07.10.2020 - 1 S 9173/17
    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Beschlussmängelklage ergibt sich grundsätzlich aus dem Interesse sämtlicher Wohnungseigentümer an einer ordnungsmäßigen Verwaltung (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2011, Az: V ZR 202/10, juris Rn 16; Roth in Bärmann, 14. Aufl., Rn 112 zu § 46 WEG; Elzer in BeckOK zum WEG, 42. Edition, Stand 01.08.2020, Rn 43 zu § 46 WEG).

    Vielmehr entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nur ausnahmsweise, wenn der Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2011, Az: V ZR 202/10, juris Rn 16).

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 43/19

    Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen

    Auszug aus LG München I, 07.10.2020 - 1 S 9173/17
    Die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung i. S. der §§ 20 1, 21 I, III WEG, über die die Wohnungseigentümer nach diesen Vorschriften grundsätzlich durch Stimmenmehrheit beschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2019, Az: V ZR 43/19, juris Rn 14; Engelhardt in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., Rn 67 zu § 21 WEG).

    Ob aufgrund der vorgenannten Regelung der Teilungserklärung etwas anderes gelten würde, wenn nach der Teilungserklärung allein die Klägerin als Eigentümerin des in den Ebenen 1 bis 3 belegenen Teileigentums für die Instandhaltung und Instandsetzung der im Bereich dieser Ebenen befindlichen Bestandteile des Gemeinschaftseigentums zuständig wäre oder ob aufgrund der wegen einer Verletzung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten bestehenden Haftung des Verbandes im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.12.2019, Az: V ZR 43/19, juris Rn 7) es sich bei der Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten weiterhin um eine Angelegenheit sämtlicher Wohnungseigentümer handeln würde, über die auch sämtliche Wohnungseigentümer gem. §§ 20 1, 21 I und III WEG zu beschließen haben, muss nicht entschieden werden.

  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 18/07

    Zulässigkeit der Eintragung des Verzichts auf Wohnungs- oder Teileigentum

    Auszug aus LG München I, 07.10.2020 - 1 S 9173/17
    Naheliegender erscheint es daher, dass durch die Regelung des § 22 IV WEG die Eigentümer vor wirtschaftlich nicht sinnvollen Ausgaben bewahrt werden sollen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 14.06.2007, Az: V ZB 18/07, juris Rn 17).
  • LG München I, 15.03.2017 - 1 S 10106/16

    Stimmrecht des Sondereigentümers bei fehlender Errichtung des Sondereigentums;

    Auszug aus LG München I, 07.10.2020 - 1 S 9173/17
    Dabei ist, wenn es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines gefassten Beschlusses auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 IV WEG ankommt, für die Bestimmung des aktuellen Verkehrswertes des Gebäudes auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen (vgl. LG München I, Urteil vom 15.03.2017, Az: 1 S 10106/16 WEG, ZWE 2017, 325, Rn 21; Merle in Bärmann, 14. Aufl., Rn 375 zu § 22 WEG; Vandenhouten in Niedenführ/SchmidtRäntsch/Vandenhouten, 13. Aufl., Rn 213 zu § 22 WEG).
  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 115/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Hausverbot für Vorsitzenden der NPD in einem

    Auszug aus LG München I, 07.10.2020 - 1 S 9173/17
    Denn das Hausrecht, welches letztlich die Grundlage eines solchen Betretungs- und Benutzungsverbot ist, beruht auf dem Grundstückseigentum (§§ 903, 1004 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2012, Az: V ZR 115/11) und besteht daher nur gegenüber Dritten und nicht auch gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern, die als Miteigentümer bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums selbst Inhaber des Hausrechtes sind.
  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 75/15

    Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich

    Auszug aus LG München I, 07.10.2020 - 1 S 9173/17
    Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen dagegen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, weil sie sich etwa aus dem - übrigen - Versammlungsprotokoll ergeben (BGH, Urteil vom 18.03.2016, Az: V ZR 75/15, juris Rn 20; Merle in Bärmann, 14. Aufl., Rn 62 zu § 23 WEG).
  • BGH, 15.10.2021 - V ZR 225/20

    Dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist

    Nach Ansicht des Berufungsgerichts (LG München I, ZWE 2021, 170 ff.) ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich befugt, ein auf Dritte bezogenes Betretens- und Nutzungsverbot zu beschließen.
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