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   LG München I, 08.09.2006 - 5 HK O 20128/00   

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https://dejure.org/2006,34341
LG München I, 08.09.2006 - 5 HK O 20128/00 (https://dejure.org/2006,34341)
LG München I, Entscheidung vom 08.09.2006 - 5 HK O 20128/00 (https://dejure.org/2006,34341)
LG München I, Entscheidung vom 08. September 2006 - 5 HK O 20128/00 (https://dejure.org/2006,34341)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00

    Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender

    Auszug aus LG München I, 08.09.2006 - 5 HKO 20128/00
    Die hier zulässigerweise angewandte Ertragswertmethode (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BB 2003, 275, 277 [BayObLG 18.12.2002 - 3 Z BR 116/00] ; AG 2006, 41, 42 [BayObLG 28.10.2005 - 3Z BR 71/00] ) kann angesichts der Unsicherheiten der Prognosen, die für die Zukunft begriffsimmanent nicht als sicher vorausgesetzt werden können, kein punktgenaues Ergebnis abliefern.

    Nachdem auch ein gutachterliches Ergebnis nur eine Schätzung des Unternehmenswertes darstellen kann, muss es hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Unternehmenswerten besteht (vgl. BayObLG AG 2006, 41, 43 [BayObLG 28.10.2005 - 3Z BR 71/00] ; LG München I ZIP 2000, 1055, 1071; Puszkajler ZIP 2003, 518, 519; Bungert BB 2003, 699, 701 [BayObLG 18.12.2002 - 3 Z BR 116/00] ).

    Zudem habe jeder Großaktionär ein Interesse daran, für sich und damit auch für die anderen Aktionäre seiner Gesellschaft möglichst günstige Bedingungen auszuhandeln (vgl. BayObLG BB 2003, 275, 277 f. [BayObLG 18.12.2002 - 3 Z BR 116/00] ; ebenso Bungert BB 2003, 699, 700 f. [BayObLG 18.12.2002 - 3 Z BR 116/00] ).

    Dies würde gegen den Grundsatz der Anwendung derselben Bewertungsmethode verstoßen (vgl. hierzu BayObLG BB 2003, 275, 279 [BayObLG 18.12.2002 - 3 Z BR 116/00] ).

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

    Auszug aus LG München I, 08.09.2006 - 5 HKO 20128/00
    Die hier zulässigerweise angewandte Ertragswertmethode (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BB 2003, 275, 277 [BayObLG 18.12.2002 - 3 Z BR 116/00] ; AG 2006, 41, 42 [BayObLG 28.10.2005 - 3Z BR 71/00] ) kann angesichts der Unsicherheiten der Prognosen, die für die Zukunft begriffsimmanent nicht als sicher vorausgesetzt werden können, kein punktgenaues Ergebnis abliefern.

    Nachdem auch ein gutachterliches Ergebnis nur eine Schätzung des Unternehmenswertes darstellen kann, muss es hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Unternehmenswerten besteht (vgl. BayObLG AG 2006, 41, 43 [BayObLG 28.10.2005 - 3Z BR 71/00] ; LG München I ZIP 2000, 1055, 1071; Puszkajler ZIP 2003, 518, 519; Bungert BB 2003, 699, 701 [BayObLG 18.12.2002 - 3 Z BR 116/00] ).

    Dieses Ziel wäre gefährdet, wenn während der Dauer des Verfahrens neue Grundsätze oder Erkenntnisse herangezogen werden müssten, die im Zeitpunkt der Bewertung noch keine Gültigkeit beansprucht haben (vgl. BayObLG AG 2006, 41, 43 [BayObLG 28.10.2005 - 3Z BR 71/00] ).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus LG München I, 08.09.2006 - 5 HKO 20128/00
    Deshalb darf der existierende Börsenkurs in diesen Fällen nicht außer Betracht bleiben; er bildet die Untergrenze der gebotenen wirtschaftlichen vollen Entschädigung (vgl. BverfGE 100, 289, 300 ff. - DAT/Altana).

    Demgegenüber wollen Teile der Literatur auch bei Verschmelzungen dem Börsenkurs Bedeutung beimessen (vgl. Behnke NZG 1999, 934; Vetter ZIP 2000, 561, 566 [BVerfG 08.09.1999 - 1 BvR 301/89] ; Erb DB 2001, 523 [BVerfG 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94] ).

  • LG Frankfurt/Main, 22.06.2005 - 8 O 171/02
    Auszug aus LG München I, 08.09.2006 - 5 HKO 20128/00
    Bei diesen vergleichsweise geringfügigen Abweichungen kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, anstelle der Prognosen aus dem Verschmelzungsbericht, der auf der Unternehmensbewertung durch die Axxx Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft mbH und den an diese übermittelten Unterlagen der Organe der beiden Gesellschaften beruht, eigene Prognose aufzustellen (vgl. LG Frankfurt am Main AG 2005, 930, 932 [LG Frankfurt am Main 22.06.2005 - 3/8 O 171/02] ).
  • BVerfG, 08.09.1999 - 1 BvR 301/89

    Im Ergebnis nicht zu beanstandende Bestimmung des variablen Ausgleichs für

    Auszug aus LG München I, 08.09.2006 - 5 HKO 20128/00
    Demgegenüber wollen Teile der Literatur auch bei Verschmelzungen dem Börsenkurs Bedeutung beimessen (vgl. Behnke NZG 1999, 934; Vetter ZIP 2000, 561, 566 [BVerfG 08.09.1999 - 1 BvR 301/89] ; Erb DB 2001, 523 [BVerfG 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94] ).
  • BayObLG, 11.12.1995 - 3Z BR 36/91
    Auszug aus LG München I, 08.09.2006 - 5 HKO 20128/00
    Die hier zulässigerweise angewandte Ertragswertmethode (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BB 2003, 275, 277 [BayObLG 18.12.2002 - 3 Z BR 116/00] ; AG 2006, 41, 42 [BayObLG 28.10.2005 - 3Z BR 71/00] ) kann angesichts der Unsicherheiten der Prognosen, die für die Zukunft begriffsimmanent nicht als sicher vorausgesetzt werden können, kein punktgenaues Ergebnis abliefern.
  • LG Frankfurt/Main, 06.10.2009 - 5 O 188/07

    Delisting Piper Generalvertretung Deutschland AG

    Dieser Wert liegt aber unter dem angebotenen Abfindungswert von EUR 5, 30 .Aber selbst wenn man auf einen Wachstumsabschlag von 2 %, bzw. als Referenz für die Berechung des Risikos auf den gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs abstellen wollte, lägen diese Werte von EUR 5, 51 bzw. von EUR 5, 56 nicht mehr als 5 % über dem angebotenen Abfindungswert von EUR 5, 30. Im Hinblick darauf, dass -- wie dargelegt - es für jedes einzelne Unternehmen eine Bandbreite von Werten gibt (vgl. OLG Karlsruhe NZG 2008, 791), ist in der Literatur und Rechtsprechung (vgl. z.B. LG München I, Beschluss vom 08.09.2006 - 5 HKO 20128/00 BeckRS 2006 14590; Simon/Winter SpruchG § 15 Rz. 93 m. w. Nachw.) anerkannt, dass jedenfalls innerhalb einer Bandbreite von 5 % eine Korrektur der festgelegten Abfindung regelmäßig nicht stattfindet.
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