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   LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21   

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LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21 (https://dejure.org/2021,57524)
LG München I, Entscheidung vom 09.09.2021 - 36 T 6514/21 (https://dejure.org/2021,57524)
LG München I, Entscheidung vom 09. September 2021 - 36 T 6514/21 (https://dejure.org/2021,57524)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WEG § 44 Abs. 2; ZPO § 71 Abs. 2
    Rubrumsberichtigung in Beschlussanfechtungsklage gegen Wohnungseigentümergemeinschaft

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Falsche Parteibezeichnung bei Anfechtungsklage kann von Amts wegen korrigiert werden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rubrumsberichtigung bei Anfechtungsklage gegen Wohnungseigentümer in der Übergangangszeit

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wirrwarr um die Beschlussanfechtungsklage (IMR 2022, 378)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 11/16

    Heilung eines Zustellungsmangels im Zivilprozess: Bedeutung des

    Auszug aus LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21
    Diese wird tatsächlich Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert wurde, ankommt (BGH, NJW 2021, 1818 ff.; BGH, NJW 2017, 2472 ff.; BGH, NJW-RR 2013, 394, 395; BGH, NZM 2013, 652, 653; OLG Köln, a.a.0.; Zöller/Althammer, a.a.0., vor § 50, Rdnr. 6, 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.0., Vorb § 50, Rdnr. 4; Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.0., § 46, Rdnr. 47).

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung war daher der Zustellungswille des Amtsgerichts auf den Verband gerichtet (BGH, NJW 2017, 2472 ff.).

  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09

    Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG )

    Auszug aus LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21
    So hat der Bundesgerichtshof - neben der weiteren Lösung eines privilegierten Parteiwechsels (BGH, NJW 2010, 446 ff.; BGH, NJW 2011, 2050, 2051 BGH, NJW 2010, 2133 ff.) - in geeigneten Fällen eine Auslegung der Beklagtenbezeichnung (so z.B. auch OLG Karlsruhe, NZM 2008, 651, 652; OLG Celle, NZM 2008, 813, 814; vgl. dazu auch Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.0., § 46, Rdnr. 49; Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage, § 46, Rdnr. 17) vorgenommen und sogar in einem Fall, in dem ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage erhoben hat, ohne die beklagte Partei zu nennen, nach dem wohlverstandenen Interesse des Klägers angenommen, dass dieser grundsätzlich die übrigen Wohnungseigentümer verklagen wolle (BGH, NJW-RR 2013, 458, 459).

    Soweit sich das Amtsgericht auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.11.2009, Az.: V ZR 73/09) berufen hat, in welcher nicht der Weg über die Auslegung der Parteibezeichnung, sondern über einen privilegierten Parteiwechsel gegangen wurde und der BGH demzufolge eine Klage ursprünglich gegen den Verband angenommen hat, steht dies der Auffassung des Beschwerdegerichts in der hiesigen Konstellation nicht entgegen.

  • LG Osnabrück, 16.06.2020 - 3 O 212/20
    Auszug aus LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21
    Die formelle Bezeichnung als Partei ist, wie ausgeführt, für die Auslegung nicht allein ausschlaggebend (LG Osnabrück, Beschluss vom 16.6.2020, Az.: 3 O 212/20).

    Auch bei an sich korrekter Bezeichnung einer tatsächlich existierenden natürlichen oder juristischen Person kann die Auslegung ergeben, dass eine andere Person Partei des Verfahrens werden sollte (OLG Köln, a.a.0.; LG Osnabrück, Beschluss vom 16.6.2020, Az.: 3 O 212/20. Entsprechend wurde in Kündigungsschutzprozessen eine Rubrumsberichtigung für möglich gehalten, wenn der Kläger in der Klageschrift irrtümlich nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benannt hat (BAG, a.a.0.; vgl. dazu auch bei Vertragsverhältnissen allgemein OLG Schleswig, NJW-RR 2013, 1151, 1152).

  • BGH, 20.06.2013 - VII ZR 71/11

    Verjährungshemmung für Ansprüche auf Baumängelbeseitigung durch selbständiges

    Auszug aus LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21
    Diese wird tatsächlich Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert wurde, ankommt (BGH, NJW 2021, 1818 ff.; BGH, NJW 2017, 2472 ff.; BGH, NJW-RR 2013, 394, 395; BGH, NZM 2013, 652, 653; OLG Köln, a.a.0.; Zöller/Althammer, a.a.0., vor § 50, Rdnr. 6, 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.0., Vorb § 50, Rdnr. 4; Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.0., § 46, Rdnr. 47).

    Die Formulierung der Parteibezeichnung in der Klage sowie die Nennung des Verwalters als Beizuladender entspricht der bis zum Inkrafttreten des WEMoG gebräuchlichen Parteibezeichnung (auf diesen Gesichtspunkt abstellend, BGH, Versäumnisurteil vom 20.6.2013, Az.: VII ZR 71/11).

  • OLG Schleswig, 29.01.2013 - 16 W 6/13

    Zivilverfahren: Rubrumberichtigung bei falscher Parteibezeichnung

    Auszug aus LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21
    Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 5 U 932/10; BAG, NJW 2007, 2877, 2878; BAG, NJW 2009, 1293 ff.; vgl. zur Problematik des Scheinbeklagten ferner OLG Karlsruhe, NJW-RR 2019, 1470, 1471).Dabei gilt ferner der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (OLG Schleswig, NJW-RR 2013, 1151, 1153; BAG NJW 2007, 458 ff.; Musielak/Voit/Weth, ZPO, § 50, Rdnr. 7).

    Auch bei an sich korrekter Bezeichnung einer tatsächlich existierenden natürlichen oder juristischen Person kann die Auslegung ergeben, dass eine andere Person Partei des Verfahrens werden sollte (OLG Köln, a.a.0.; LG Osnabrück, Beschluss vom 16.6.2020, Az.: 3 O 212/20. Entsprechend wurde in Kündigungsschutzprozessen eine Rubrumsberichtigung für möglich gehalten, wenn der Kläger in der Klageschrift irrtümlich nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benannt hat (BAG, a.a.0.; vgl. dazu auch bei Vertragsverhältnissen allgemein OLG Schleswig, NJW-RR 2013, 1151, 1152).

  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 525/05

    Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21
    Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 5 U 932/10; BAG, NJW 2007, 2877, 2878; BAG, NJW 2009, 1293 ff.; vgl. zur Problematik des Scheinbeklagten ferner OLG Karlsruhe, NJW-RR 2019, 1470, 1471).Dabei gilt ferner der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (OLG Schleswig, NJW-RR 2013, 1151, 1153; BAG NJW 2007, 458 ff.; Musielak/Voit/Weth, ZPO, § 50, Rdnr. 7).
  • BGH, 24.01.2013 - VII ZR 128/12

    Auslegung der Klage: Beklagteneigenschaft bei tatsächlich gewolltem Vorgehen

    Auszug aus LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21
    Diese wird tatsächlich Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert wurde, ankommt (BGH, NJW 2021, 1818 ff.; BGH, NJW 2017, 2472 ff.; BGH, NJW-RR 2013, 394, 395; BGH, NZM 2013, 652, 653; OLG Köln, a.a.0.; Zöller/Althammer, a.a.0., vor § 50, Rdnr. 6, 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.0., Vorb § 50, Rdnr. 4; Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.0., § 46, Rdnr. 47).
  • OLG Karlsruhe, 03.06.2019 - 9 W 12/19

    Kostenerstattungsanspruch eines Scheinbeklagten: Auslegung der Klageschrift bei

    Auszug aus LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21
    Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 5 U 932/10; BAG, NJW 2007, 2877, 2878; BAG, NJW 2009, 1293 ff.; vgl. zur Problematik des Scheinbeklagten ferner OLG Karlsruhe, NJW-RR 2019, 1470, 1471).Dabei gilt ferner der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhaften Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (OLG Schleswig, NJW-RR 2013, 1151, 1153; BAG NJW 2007, 458 ff.; Musielak/Voit/Weth, ZPO, § 50, Rdnr. 7).
  • OLG München, 20.10.2016 - 23 U 3092/16

    Bei Zustellung der Klageschrift an eine nicht als Partei gewollte Person wird

    Auszug aus LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21
    Mag er tatsächlich (dazu nachfolgend) auch nicht Partei des Verfahrens geworden sein, so ist - und nur darauf kommt es an - das angegriffene Zwischenurteil gegen ihn ergangen (so zu vergleichbarer Konstellation OLG München, NJW-RR 2017, 256).
  • OLG Köln, 19.10.2015 - 5 W 36/15

    Abgrenzung von Parteiwechsel und Berichtigung des Passivrubrums

    Auszug aus LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21
    Bei einem Zwischenstreit mit einer Scheinpartei oder der nicht "wahren" Partei über deren Parteiidentität ist die Entscheidung über die Zulassung als Partei mit - unechtem - Zwischenurteil zu treffen (Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Auflage, § 303 ZPO, Rdnr. 3; BGH, NJW-RR 1995, 764, 765; OLG Köln, GesR 2016, 516 ff.; OLG München, a.a.0.).
  • BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 573/05

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist - unrichtige Parteibezeichnung

  • LAG Düsseldorf, 11.03.2021 - 4 Ta 64/21

    Rubrumsberichtigung, Parteiwechsel

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 279/07

    Kündigungsschutzklage - Auslegung der Klageschrift - unrichtige

  • BGH, 21.01.2011 - V ZR 140/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Fristwahrende Klage auf Ungültigerklärung eines

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2008 - 14 Wx 24/07

    Bezeichnung des Antragsgegners bei Anfechtung eines Beschlusses einer

  • BGH, 28.03.1995 - X ARZ 255/95

    Bezeichnung der beklagten Partei; Anfechtung des Titels durch eine "Scheinpartei"

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • LG Düsseldorf, 01.09.2008 - 25 S 5/08

    Rubrumsberichtigung nach Ablauf der Anfechtungsfrist?

  • BGH, 17.12.2008 - XII ZB 125/06

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen fehlerhaft geschlossenen

  • OLG Koblenz, 10.11.2010 - 5 U 932/10

    Bindungswirkung einer als unzulässig abgewiesenen Kündigungsschutzklage wegen

  • OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 14 U 612/15

    Voraussetzungen eines zulässigen Klägerwechsels bei Eintritt des Zessionars in

  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 102/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Auslegung einer ohne Nennung der beklagten Partei

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 188/17

    Haftungsmaßstab bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von

  • OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 20 W 189/05

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Klarstellende Berichtigung des Aktivrubrums im

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2011 - 2 U (Kart) 9/08

    Feststellung eines Parteiwechsels durch Zwischenfeststellungsurteil;

  • BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99

    Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21

    Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Die Benennung der falschen Partei kann nicht durch eine Rubrumsberichtigung, sondern nur durch einen Parteiwechsel korrigiert werden (so schon zur letzten Reform des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 11; zu weitgehend deshalb LG München I, ZWE 2022, 186 Rn. 35 f.; MüKoBGB/Hogenschurz, 8. Aufl., § 44 WEG nF Rn. 49).
  • BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22

    Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach

    bb) Entgegen teilweise vertretener Auffassung (vgl. LG Berlin, ZWE 2022, 284 Rn. 16; LG München I, ZWE 2022, 186 Rn. 36; Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 45 Rn. 27; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1895) gilt bei einer Beschlussanfechtungsklage - auch in der Übergangszeit nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes - nichts anderes.
  • LG Frankfurt/Main, 22.11.2023 - 13 T 584/23

    Eigentümer als Vertreter der WEG und als Nebenintervenient?

    Für das Wohnungseigentumsrecht wurde die Frage bislang vor allem für den Beitritt und die Streitverkündung bezüglich des Verwalters diskutiert (bejahend LG Düsseldorf BeckRS 2022, 12934; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 123; Bärmann/Göbel WEG § 44 Rn. 180; verneinend LG München I ZWE 2022, 186 Rn. 40).
  • LG Frankfurt/Main, 22.11.2023 - 13T584/23

    Eigentümer als Vertreter der WEG und als Nebenintervenient?

    Für das Wohnungseigentumsrecht wurde die Frage bislang vor allem für den Beitritt und die Streitverkündung bezüglich des Verwalters diskutiert (bejahend LG Düsseldorf BeckRS 2022, 12934; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 123; Bärmann/Göbel WEG § 44 Rn. 180; verneinend LG München I ZWE 2022, 186 Rn. 40).
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