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   LG München I, 10.03.2023 - 12 O 6308/22   

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LG München I, 10.03.2023 - 12 O 6308/22 (https://dejure.org/2023,10840)
LG München I, Entscheidung vom 10.03.2023 - 12 O 6308/22 (https://dejure.org/2023,10840)
LG München I, Entscheidung vom 10. März 2023 - 12 O 6308/22 (https://dejure.org/2023,10840)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

    Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 12 O 6308/22
    Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BVerfG WM 2012, 492 Rn. 16; BGH NZV 2021, 525 = WM 2021, 1609 Rn. 20; NJW-RR 2021, 886 = MDR 2021, 871 Rn. 19; NJW 2020, 1740 = ZIP 2020, 486 Rn. 7, jew. mwN).

    Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. BGH NZV 2021, 525 = WM 2021, 1609 Rn. 21; NJW 2020, 1740 = ZIP 2020, 486 Rn. 8; NJW 1995, 1160 = VersR 1995, 433 Rn. 17).

    Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGH NZV 2021, 525 = WM 2021, 1609 Rn. 22; NJW 2020, 1740 = ZIP 2020, 486 Rn. 8; BauR 2014, 1023 = BeckRS 2014, 5632 Rn. 26; BGHZ 121, 210 = NJW 1993, 2674 Rn. 26).

    Insoweit ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen können (vgl. BGH NZV 2021, 525 = WM 2021, 1609 Rn. 22; NJW 2020, 1740 = ZIP 2020, 486 Rn. 8; BGHZ 121, 210 = NJW 1993, 2674 Rn. 26).

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 12 O 6308/22
    Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BVerfG WM 2012, 492 Rn. 16; BGH NZV 2021, 525 = WM 2021, 1609 Rn. 20; NJW-RR 2021, 886 = MDR 2021, 871 Rn. 19; NJW 2020, 1740 = ZIP 2020, 486 Rn. 7, jew. mwN).

    Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (vgl. BGH NZV 2021, 525 = WM 2021, 1609 Rn. 21; NJW 2020, 1740 = ZIP 2020, 486 Rn. 8; NJW 1995, 1160 = VersR 1995, 433 Rn. 17).

    Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGH NZV 2021, 525 = WM 2021, 1609 Rn. 22; NJW 2020, 1740 = ZIP 2020, 486 Rn. 8; BauR 2014, 1023 = BeckRS 2014, 5632 Rn. 26; BGHZ 121, 210 = NJW 1993, 2674 Rn. 26).

    Insoweit ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen können (vgl. BGH NZV 2021, 525 = WM 2021, 1609 Rn. 22; NJW 2020, 1740 = ZIP 2020, 486 Rn. 8; BGHZ 121, 210 = NJW 1993, 2674 Rn. 26).

  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der

    Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 12 O 6308/22
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht die Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG ausschließlich in der Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, NJW 2022, 389, Rn. 19, beck-online).

    Denn im Unterschied zur formellen Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen, die durch den Tatrichter selbstständig zu beurteilen ist (siehe BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, NJW 2022, 389, 390, Rn. 24, beck-online) und deren Prüfung daher mit zumutbarem (Zeit-)Aufwand verbunden ist, erfordert dagegen eine Beweisaufnahme zur materiellen Rechtmäßigkeit die Einholung eines Gutachtens eines neutralen versicherungsmathematischen Sachverständigen (siehe BGH, Urteil vom 16.06.2004, Az. IV ZR 117/02; Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15, NJW-RR 2016, 606).

    Denn die Verjährungsfrist für bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückforderung von Beiträgen beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist und er mithin von ihrem Inhalt Kenntnis hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, VerR 2022, 97; Urteil vom 19.12.2018; Az. IV ZR 255/17; OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020, Az. 9 U 237/19; Urteil vom 07.04.2017; Az. 20 U 128/16).

  • OLG Brandenburg, 10.05.2019 - 11 U 119/17

    Prämienerstattung in der privaten Krankenversicherung; Wirksamkeit der

    Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 12 O 6308/22
    aa) Nach allgemeinen systematischen Grundsätzen trägt bei einer auf §§ 812 ff. BGB (Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung) bzw. § 280 BGB (Pflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag) gestützten (Rück-)Zahlungsklage derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf das Fehlen eines Rechtsgrunds für seine eigene vorbehaltlose Zahlung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB) bzw. die Pflichtverletzung des anderen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) beruft, mithin der auf (Rück-)Zahlung klagende Versicherungsnehmer (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2019, Az. 11 U 119/17).

    Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer außerhalb des versicherungsinternen Ablaufs der kalkulatorischen Versicherungsprämienfestsetzung steht, rechtfertigt - auch unter dem Grundsatz der Waffengleichheit - keine Umkehr der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastverteilung (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2019, Az. 11 U 119/17):.

    Allerdings vermag der Tatsache, dass der Versicherungsnehmer außerhalb des versicherungsinternen Ablaufs der kalkulatorischen Versicherungsprämienfestsetzung steht, bereits die allgemeine, oben dargestellte Systematik der Darlegungs- und Beweislastregeln durch eine sekundäre Darlegungslast des beklagten Versicherers Rechnung zu tragen (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2019, Az. 11 U 119/17).

  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

    Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 12 O 6308/22
    Denn eine derartige Umkehr der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastverteilung, mithin die Annahme einer (primären) Darlegungslast und Beweislast des beklagten Versicherers würde zu dem Ergebnis führen, dass bereits auf die bloße unsubstantiierte, durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützte und somit "ins Blaue hinein" bzw. "aufs Geratewohl" aufgestellte klägerische Behauptung einer materiellen Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassungen hin der beklagte Versicherer zahlreiche geheimhaltungsbedürftige Unterlagen aufwendig zusammenstellen und sodann (im Verfahren gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG) offenlegen und das vom Gericht in Auftrag zu gebende, diese Unterlagen überprüfende versicherungsmathematische Sachverständigengutachten (siehe BGH, Urteil vom 16.06.2004, Az. IV ZR 117/02; Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15, NJW-RR 2016, 606) auch noch durch einen Kostenvorschuss gemäß §§ 402, 379 ZPO vorfinanzieren müsste.

    Darüber hinaus würde eine derartige Annahme einer Pflicht des Gerichts zur Durchführung einer oben dargestellten Beweisaufnahme zur materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen (siehe BGH, Urteil vom 16.06.2004, Az. IV ZR 117/02; Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15, NJW-RR 2016, 606) auch das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und den Rechtsfrieden beeinträchtigen:.

    Denn im Unterschied zur formellen Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen, die durch den Tatrichter selbstständig zu beurteilen ist (siehe BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, NJW 2022, 389, 390, Rn. 24, beck-online) und deren Prüfung daher mit zumutbarem (Zeit-)Aufwand verbunden ist, erfordert dagegen eine Beweisaufnahme zur materiellen Rechtmäßigkeit die Einholung eines Gutachtens eines neutralen versicherungsmathematischen Sachverständigen (siehe BGH, Urteil vom 16.06.2004, Az. IV ZR 117/02; Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15, NJW-RR 2016, 606).

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 12 O 6308/22
    Denn eine derartige Umkehr der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastverteilung, mithin die Annahme einer (primären) Darlegungslast und Beweislast des beklagten Versicherers würde zu dem Ergebnis führen, dass bereits auf die bloße unsubstantiierte, durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gestützte und somit "ins Blaue hinein" bzw. "aufs Geratewohl" aufgestellte klägerische Behauptung einer materiellen Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassungen hin der beklagte Versicherer zahlreiche geheimhaltungsbedürftige Unterlagen aufwendig zusammenstellen und sodann (im Verfahren gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG) offenlegen und das vom Gericht in Auftrag zu gebende, diese Unterlagen überprüfende versicherungsmathematische Sachverständigengutachten (siehe BGH, Urteil vom 16.06.2004, Az. IV ZR 117/02; Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15, NJW-RR 2016, 606) auch noch durch einen Kostenvorschuss gemäß §§ 402, 379 ZPO vorfinanzieren müsste.

    Darüber hinaus würde eine derartige Annahme einer Pflicht des Gerichts zur Durchführung einer oben dargestellten Beweisaufnahme zur materiellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen (siehe BGH, Urteil vom 16.06.2004, Az. IV ZR 117/02; Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15, NJW-RR 2016, 606) auch das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und den Rechtsfrieden beeinträchtigen:.

    Denn im Unterschied zur formellen Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen, die durch den Tatrichter selbstständig zu beurteilen ist (siehe BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, NJW 2022, 389, 390, Rn. 24, beck-online) und deren Prüfung daher mit zumutbarem (Zeit-)Aufwand verbunden ist, erfordert dagegen eine Beweisaufnahme zur materiellen Rechtmäßigkeit die Einholung eines Gutachtens eines neutralen versicherungsmathematischen Sachverständigen (siehe BGH, Urteil vom 16.06.2004, Az. IV ZR 117/02; Urteil vom 09.12.2015, Az. IV ZR 272/15, NJW-RR 2016, 606).

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 314/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 12 O 6308/22
    Dies ist dem Umstand geschuldet, dass eine wirksame Beitragsanpassung eine vollständige (Gesamt-)Neufestsetzung der Prämie in dem jeweiligen Tarif bewirkt (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, r+s 2021, 95, Rn. 54): Ist die "jüngste" Beitragsanpassung wirksam, betrifft dies nicht nur die Höhe des auf die Vergangenheit bezogenen (Rück-)Zahlungsantrags, sondern zwangsläufig zugleich auch die zukünftig geschuldete Prämienhöhe.

    c) Demnach bilden die o.g. wirksamen Beitragsanpassungen jeweils die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der ungekürzten Beiträge im nichtverjährten Zeitraum ab 01.01.2019 (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, r+s 2021, 95, Rn. 54, beck online).

  • BGH, 14.01.1993 - VII ZR 185/91

    Verzugsbeginn, Schadensumfang und Mitverschulden bei Zahlungsverzug - Prozessuale

    Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 12 O 6308/22
    Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (vgl. BGH NZV 2021, 525 = WM 2021, 1609 Rn. 22; NJW 2020, 1740 = ZIP 2020, 486 Rn. 8; BauR 2014, 1023 = BeckRS 2014, 5632 Rn. 26; BGHZ 121, 210 = NJW 1993, 2674 Rn. 26).

    Insoweit ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme eines Rechtsmissbrauchs rechtfertigen können (vgl. BGH NZV 2021, 525 = WM 2021, 1609 Rn. 22; NJW 2020, 1740 = ZIP 2020, 486 Rn. 8; BGHZ 121, 210 = NJW 1993, 2674 Rn. 26).

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 12 O 6308/22
    Eine derartige Annahme einer Pflicht der beklagten Partei zur Offenlegung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen bei "Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte" (siehe BGH, Urteil vom 16.09.2021, Az. VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721, 3722 f.) widerspräche darüber hinaus dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, eine - im Ergebnis dann vorliegende - bloße "Ausforschung" als unzulässig und prozessordnungswidrig zu verhindern [siehe Bundestagsdrucksache 14/6036 vom 15.05.2001, Seite 120 zu den Nummern 21 und 22 (§§ 142, 144 ZPO)].

    Insoweit sind wegen der Vergleichbarkeit der (prozessualen) Interessenlagen die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den sogenannten "Diesel-Fällen" heranzuziehen (siehe BGH, Urteil vom 16.09.2021, Az. VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721, 3722 f.):.

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1819/10

    Ungerechtfertigtes Übergehen eines Beweisangebots in Zivilprozess verletzt

    Auszug aus LG München I, 10.03.2023 - 12 O 6308/22
    Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BVerfG WM 2012, 492 Rn. 16; BGH NZV 2021, 525 = WM 2021, 1609 Rn. 20; NJW-RR 2021, 886 = MDR 2021, 871 Rn. 19; NJW 2020, 1740 = ZIP 2020, 486 Rn. 7, jew. mwN).
  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 401/19

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an die Aufklärung des Patienten bei Anwendung

  • OLG Köln, 22.09.2020 - 9 U 237/19

    Unzulässige Beitragserhöhung der DKV

  • OLG Köln, 07.04.2017 - 20 U 128/16

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Versicherungsbeiträge in der privaten

  • BGH, 16.11.2016 - VII ZR 314/13

    Architektenvertrag: Wirksamkeit einer vom Auftraggeber gestellten AGB-Klausel

  • BGH, 11.03.2021 - VII ZR 196/18

    Schiedswesen: Klageerhebung vor Einholung eines als Anspruchsvoraussetzung

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 97/19

    Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einem Flugzeugabsturz;

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

  • BGH, 20.02.2014 - VII ZR 26/12

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den planenden und

  • BGH, 22.06.2022 - IV ZR 193/20

    Prämienerhöhung in der Privaten Krankenversicherung: Verjährung eines Anspruchs

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

  • BGH, 04.11.2020 - VII ZR 261/18

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 31/94

    Zulässigkeit des Vortrags vermuteter Tatsachen

  • BGH, 09.03.1994 - VIII ZR 165/93

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Wechsel

  • OLG Köln, 18.05.2022 - 20 U 91/21

    Rückforderung von Versicherungsbeiträgen; Einrede der Verjährung; Zumutbarkeit

  • OLG Celle, 20.08.2018 - 8 U 57/18

    Anforderungen an die Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung in der privaten

  • OLG Brandenburg, 13.10.2023 - 11 U 66/23

    Wirksamkeit Anpassung Prämie private Krankenversicherung; Anspruch auf Erstattung

    Die bloße Vermutung ins Blaue hinein liegt hier schon deshalb auf der Hand, weil der Kläger dem Vortrag der Beklagten, wonach weder er noch seine Klägervertreter die fraglichen Treuhänderunterlagen jemals gesichtet haben, nicht entgegengetreten ist (zu einem offenbar ähnlichen Sachverhalt: OLG Köln, Beschl. v. 16.12.2022 - 20 U 53/22; s.a. LG München, Urt. v. 10.03.2023 - 12 O 6308/22, Rn. 57 ff., juris).
  • OLG Brandenburg, 22.09.2023 - 11 U 123/23
    Die bloße Vermutung ins Blaue hinein liegt hier schon deshalb auf der Hand, weil der Kläger dem Vortrag der Beklagten, wonach weder er noch seine Klägervertreter die fraglichen Treuhänderunterlagen jemals gesichtet haben, nicht entgegengetreten ist (zu einem offenbar ähnlichen Sachverhalt: OLG Köln, Beschl. v. 16.12.2022 - 20 U 53/22; s.a. LG München, Urt. v. 10.03.2023 - 12 O 6308/22, Rn. 57 ff., juris).
  • OLG Brandenburg, 24.05.2023 - 11 U 275/22

    Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung;

    Die bloße Vermutung ins Blaue hinein liegt hier schon deshalb auf der Hand, weil die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, wonach weder sie noch ihre Klägervertreter die fraglichen Treuhänderunterlagen jemals gesichtet haben (vgl. Klageerwiderung S. 22), nicht entgegengetreten ist (zu einem offenbar ähnlichen Sachverhalt: OLG Köln, Beschl. v. 16.12.2022 - 20 U 53/22, vorgelegt als Anlage BLD BE11; s.a. LG München, Urt. v. 10.03.2023 - 12 O 6308/22, Rn. 57 ff., juris).
  • OLG Brandenburg, 08.09.2023 - 11 U 88/23
    Die bloße Vermutung ins Blaue hinein liegt hier schon deshalb auf der Hand, weil die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, wonach weder sie noch ihre Klägervertreter die fraglichen Treuhänderunterlagen jemals gesichtet haben, nicht entgegengetreten ist (zu einem offenbar ähnlichen Sachverhalt: OLG Köln, Beschl. v. 16.12.2022 - 20 U 53/22; s.a. LG München, Urt. v. 10.03.2023 - 12 O 6308/22, Rn. 57 ff., juris).
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