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   LG München I, 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17   

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https://dejure.org/2019,2280
LG München I, 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17 (https://dejure.org/2019,2280)
LG München I, Entscheidung vom 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17 (https://dejure.org/2019,2280)
LG München I, Entscheidung vom 11. Februar 2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17 (https://dejure.org/2019,2280)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 59Abs. 1 Nr. 3, § 74, § 77b, § 201 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 5, § 205 Abs. 1
    Zur Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Worts durch Aufzeichnung eines nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Gesprächs eines Polizeibeamten mit einer Versammlungsteilnehmerin zum Zwecke deren Identitätsfeststellung

  • rewis.io

    Zur Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Worts durch Aufzeichnung eines nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Gesprächs eines Polizeibeamten mit einer Versammlungsteilnehmerin zum Zwecke deren Identitätsfeststellung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • focus.de (Pressebericht, 11.02.2019)

    Privatleute dürfen Polizisten nicht einfach so aus der Nähe filmen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Es ist strafbar, Dienstgespräche von Polizisten während einer Demo aufzunehmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes bei Demonstrationen: Filmen ok - Tonaufnahmen strafbar?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 321 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG Osnabrück, 24.09.2021 - 10 Qs 49/21

    Videoaufnahmen mit Mobiltelefonen bei Polizeieinsätzen

    Für die Frage des Vorliegens einer faktischen Öffentlichkeit ist nicht maßgeblich, ob lediglich eine Person (was nach Ansicht des LG München I, Urteil vom 11. Februar 2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17 -, Rn. 15, juris, für eine faktische Öffentlichkeit nicht ausreichen soll) oder mehrere Personen die polizeiliche Maßnahme tatsächlich beobachtet oder ihr beigewohnt haben, sondern allein die Frage, ob beliebige andere Personen von frei zugänglichen öffentlichen Flächen oder allgemein zugänglichen Gebäuden und Räumen (MüKoStGB/Graf, 4. Aufl. 2021, StGB § 201 Rn. 18) - mithin eine beliebige Öffentlichkeit - die Diensthandlungen hätten beobachten und akustisch wie optisch wahrnehmen können.
  • LG Frankenthal, 17.12.2020 - 7 Qs 311/20

    Filmen von Polizisten auf öffentlichen Plätzen kann strafbar sein

    Abgesehen davon, dass insoweit bisher kaum von einer einheitlichen Linie in der Rechtsprechung ausgegangen werden kann (vgl. z.B. die einschränkende Auffassung des LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, zitiert nach juris), wäre aber eine derartige Konstellation auch erst einmal sicher festzustellen.
  • OLG Zweibrücken, 30.06.2022 - 1 OLG 2 Ss 62/21

    Anfangsverdacht der Vertraulichkeitsverletzung bei Aufnahme von

    Es liegt daher auf der Hand, dass folglich auch Gespräche aufgenommen wurden, die bewusst abseits der Gruppe geführt wurden, beispielsweise im Rahmen der getrennt von anderen Personen durchzuführenden Feststellung der Personalien einzelner von der Maßnahme betroffener Personen (ebenso für polizeiliche Personenkontrollen: LG München I, Urteil vom 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, juris Rn. 22; LG Kassel, Beschluss vom 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, juris Rn. 6).
  • LG Aachen, 19.08.2020 - 60 Qs 34/20

    Polizeieinstand; Tonaufnahme; Beleidigung; faktische Öffentlichkeit

    Wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, Äußerungen von Polizeibeamten im Rahmen eines Einsatzes (hier: Personalienfeststellung des Angeschuldigten bei Bestehen eines Anfangsverdachts des versuchten Betruges) mittels eines Mobiltelefons gefilmt und dabei Äußerungen der Beamten aufgezeichnet zu haben, ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen dies eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB begründet (vgl. LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17 einerseits und LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19 andererseits).

    Mit Verfügung vom 29.07.2020 hat die Staatsanwaltschaft XXX zur Begründung der sofortigen Beschwerde ausgeführt, dass mit der Entscheidung des Landgerichts München I vom 11.02.2019 (Az.: 25 Ns 116 Js 165870/17) davon auszugehen sei, dass der Tatbestand des § 201 StGB erfüllt sei.

    (1) Das Landgericht München I hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens die auch von der Staatsanwaltschaft XXX geteilte Auffassung vertreten, dass von einer Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes bereits dann ausgegangen werden kann, wenn die von den Polizeibeamten gesprochenen Worte ausschließlich an eine einzelne Person gerichtet gewesen sind und nicht - wie etwa bei polizeilichen Durchsagen - an die Allgemeinheit (vgl. LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, juris Rn. 22).

  • LG Hanau, 20.04.2023 - 1 Qs 23/22

    Zur Frage der "Nichtöffentlichkeit" der Äußerungen eines Polizeibeamten i.S.d. §

    Es kann für die weitere rechtliche Bewertung offen bleiben, inwieweit das Gespräch seinen nichtöffentlichen Charakter bereits allgemein dadurch verlor, dass es sich um eine polizeiliche Maßnahme handelte (eine Anwendbarkeit des § 201 StGB auf dienstliche Verlautbarungen von Polizeibeamten im Allgemeinen zumindest infrage stellend: LG Aachen, Beschluss vom 19.08.2020 - 60 Qs 34/20, BeckRS 2020, 43645 unter Verweis auf Roggan, Zur Strafbarkeit des Filmens von Polizeieinsätzen - Überlegungen zur Auslegung des Tatbestands von § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB - Zugleich Anmerkung zu LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, StV 2020, 161 und LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, StV 2020, 321 -, StV 2020, 328).

    Er rechnet dabei damit, dass die dem Beschwerdeführer mitgeteilte und für etwaige Ermittlungsakten dauerhaft gesicherte Aufnahme zur Folge hat, dass die Worte der Polizeibeamten gerade nicht mehr unbefangen erfolgen können, wie dies bei einer flüchtigen und gerade nicht "reproduzierbar konservierten" Aussage der Fall ist (vgl. am Rande auch LG Aachen, Beschluss vom 19.08.2020 - 60 Qs 34/20, BeckRS 2020, 43645 unter Verweis auf Roggan, Zur Strafbarkeit des Filmens von Polizeieinsätzen - Überlegungen zur Auslegung des Tatbestands von § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB - Zugleich Anmerkung zu LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, StV 2020, 161 und LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, StV 2020, 321 -, StV 2020, 328; Reuschel, Audioaufnahme von polizeilicher Personalienfeststellung, NJW 2022, 3300, 3303).

  • LG Aachen, 15.01.2021 - 60 Qs 52/20

    Unterschriftenmangel; faktische Öffentlichkeit; Beleidigung

    Das von einer Angeschuldigten mittels eines Smartphones aufgezeichnete Gespräch zwischen ihr und einer anderen Person (hier: Streitgespräch mit einer Schulleiterin) ist dann nicht als "nichtöffentlich" i.S. des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen, wenn das Gespräch in einer "faktischen Öffentlichkeit" erfolgt (Anschluss an LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19; entgegen LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17).

    Das Landgericht München I hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens die auch von der Staatsanwaltschaft XXX geteilte Auffassung vertreten, dass von einer Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes bereits dann ausgegangen werden kann, wenn die von dem Äußernden gesprochenen Worte ausschließlich an eine einzelne Person gerichtet gewesen sind und nicht an die Allgemeinheit (vgl. LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, juris Rn. 22 zu Äußerungen von Polizeibeamten im Rahmen eines Einsatzes).

  • OLG Celle, 22.11.2023 - 1 ORs 7/23

    Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes während einer Versammlung

    Dann sollen auch weitere Mithörende keine Rolle spielen (Urt. v. 29. August 2018 - 845 Cs 116 Js 165870/17, BeckRS 2019, 22586 Rn. 20).
  • LG Köln, 03.09.2020 - 111 Qs 45/20
    Erfolgen Äußerungen derart, dass sie von Dritten ohne besonderes Bemühen mitgehört werden können, sind diese dementsprechend "faktisch" öffentlich (Schönke/Schröder/Eisele, a.a.O., Rn. 9; Vgl. MüKoStGB/Graf, a.a.O. Rn. 18), mag auch die Anwesenheit Einzelner als nicht ausreichend anzusehen sein (vgl. LG München I, U. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, BeckRS 2019, 22586, dort Rn. 20; Wyderka, ZD-Aktuell 2019, 06823 m.w.N. aus der Kommentarliteratur).

    Eine tatbestandliche Einschränkung dieses Straftatbestandes bei einem gesprochenen Wort anlässlich von Diensthandlungen eines Hoheitsträgers, auch im öffentlichen Bereich, ist nicht angezeigt (vgl. LG München I, U. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, BeckRS 2019, 22586, dort Rn. 20; sowie Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019 und MüKoStGB/Graf, jeweils a.a.O. unter I. 2.).

  • LG Osnabrück, 24.09.2021 - 10 Qs/120 Js 32757/21

    Anfertigung vertonter Videoaufnahmen von Polizeieinsätzen im öffentlichen Raum

    Für die Frage des Vorliegens einer faktischen Öffentlichkeit ist nicht maßgeblich, ob lediglich eine Person (was nach Ansicht des LG München I, Urteil vom 11. Februar 2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17 -, Rn. 15, juris, für eine faktische Öffentlichkeit nicht ausreichen soll) oder mehrere Personen die polizeiliche Maßnahme tatsächlich beobachtet oder ihr beigewohnt haben, sondern allein die Frage, ob beliebige andere Personen von frei zugänglichen öffentlichen Flächen oder allgemein zugänglichen Gebäuden und Räumen (MüKoStGB/Graf, 4. Aufl. 2021, StGB § 201 Rn. 18) - mithin eine beliebige Öffentlichkeit - die Diensthandlungen hätten beobachten und akustisch wie optisch wahrnehmen können.
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