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   LG München I, 11.04.2019 - 40 O 10230/17   

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https://dejure.org/2019,66699
LG München I, 11.04.2019 - 40 O 10230/17 (https://dejure.org/2019,66699)
LG München I, Entscheidung vom 11.04.2019 - 40 O 10230/17 (https://dejure.org/2019,66699)
LG München I, Entscheidung vom 11. April 2019 - 40 O 10230/17 (https://dejure.org/2019,66699)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.10.2016 - V ZR 230/15

    Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners bei einer Vollstreckungsabwehrklage während

    Auszug aus LG München I, 11.04.2019 - 40 O 10230/17
    Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 20.02.2018 - XI ZR 445/17

    Anspruch eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei einer

    Auszug aus LG München I, 11.04.2019 - 40 O 10230/17
    Der Bundesgerichtshof hat zum Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags folgendes festgestellt (BGH, Urteil vom 20.02.2018, XI ZR 445/17): "Nach § 13 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  • BGH, 06.10.2005 - I ZB 37/05

    Unberechtigte Abmahnung

    Auszug aus LG München I, 11.04.2019 - 40 O 10230/17
    Zu diesen Kosten zählen alle Kosten, die im Falle der Rücknahme der Klage nach ihrer Zustellung erstattungsfähig gewesen wären (BGH NJW 2006, 775), selbst wenn vorprozessuale Verhandlungen geführt worden wären.
  • BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Klageantrag auf Zustimmung zur

    Auszug aus LG München I, 11.04.2019 - 40 O 10230/17
    Insoweit kann der Sicherungsgeber einen Anspruch gegenüber dem Sicherungsnehmer geltend machen auf Abgabe eines Angebots zur Abtretung oder Löschung der Grundschuld nach Leistung eines bestimmt bezeichneten Betrags (BGH, Urteil vom 19.09.2017, XI ZR 523/15, BGH, Urteil vom 17.01.2017, XI ZR 170/16).
  • BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13

    Bauvertrag: Erstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer wegen der Zahlung von

    Auszug aus LG München I, 11.04.2019 - 40 O 10230/17
    Der in Verzug geratene Schuldner kann allerdings wegen einer später fällig gewordenen Gegenleistung ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn er Handlungen vornimmt, welche zur Heilung des Verzugs geeignet sind, z.B. die ihm obliegende Leistung Zug um Zug anbietet (BGH, Urteil vom 26.09.2013, VII ZR 2/13, Rn. 46; Artz in Erman, 15. Auflage 2017, § 273 BGB Rn. 14).
  • BGH, 17.01.2017 - XI ZR 170/16

    Finanzierter Grundstückskauf mit Grundschuldsicherung: Ordnungsgemäßheit einer

    Auszug aus LG München I, 11.04.2019 - 40 O 10230/17
    Insoweit kann der Sicherungsgeber einen Anspruch gegenüber dem Sicherungsnehmer geltend machen auf Abgabe eines Angebots zur Abtretung oder Löschung der Grundschuld nach Leistung eines bestimmt bezeichneten Betrags (BGH, Urteil vom 19.09.2017, XI ZR 523/15, BGH, Urteil vom 17.01.2017, XI ZR 170/16).
  • OLG München, 09.04.2020 - 19 U 2358/19

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Erkrankung, Berufung, Grundschuld, Frist,

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.04.2019, Aktenzeichen 40 O 10230/17, wird zurückgewiesen.

    Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 11.04.2019, Aktenzeichen 40 O 10230/17, Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

    Das Landgericht München I hat die Klage mit Urteil vom 11.04.2019, Az. 40 O 10230/17, abgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 40 O 10230/17, vom 11.04.2019 wird aufgehoben.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.04.2019, Aktenzeichen 40 O 10230/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

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