Rechtsprechung
LG München I, 11.06.2015 - I-17 HK O 7308/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abschluss der Vereinbarungen mit den Fußballvereinen im Amateurbereich als geschäftliche Handlung i.R.e. Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Online-Berichterstattung; Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers als Behinderung
- online-und-recht.de
Fussball-Vereine dürfen Kamerateams von der Berichterstattung ausschließen
- rewis.io
Einschränkung von Filmaufnahmen bei Amateurfußballspielen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine gezielte Wettbewerbsbehinderung durch Richtlinien zur Videoberichterstattung in den Bayern- und Landesligen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine gezielte Wettbewerbsbehinderung durch Richtlinien zur Videoberichterstattung in den Bayern- und Landesligen
- nordbayerischer-kurier.de (Pressemeldung, 12.06.2015)
Verlage gegen Fußball-Verband
Verfahrensgang
- LG München I, 04.05.2015 - 17 HKO 7308/15
- LG München I, 11.06.2015 - I-17 HK O 7308/15
- LG München I, 21.07.2016 - 17 HKO 12936/15
- OLG München, 23.03.2017 - U 3702/16
- BGH, 29.03.2018 - I ZR 72/17
- BGH, 07.06.2018 - I ZR 72/17
Papierfundstellen
- SpuRt 2015, 219
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.10.2010 - I ZR 60/09
hartplatzhelden.de - Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für …
Auszug aus LG München I, 11.06.2015 - 17 HKO 7308/15
Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Hartplatzhelden (BGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 60/09, zitiert nach Juris) ausgeführt, dass anders als bei Fußballveranstaltungen im Profibereich die Vermarktung des Spieles durch Vergabe von Übertragungs- und Aufzeichnungsrechten im Amateurbereich auf der Ebene der von den jeweiligen Landesverbänden durchgeführten Verbandsspiele keine maßgebliche wirtschaftliche Rolle spiele und die Erteilung von Erlaubnissen, die in Rede stehenden Verbandsspiele zu filmen, nicht zum typischen Tätigkeitsbereich der Veranstalter solcher Spiele und damit auch nicht zum wesenseigenen gewerblichen Tätigkeitsbereich eines Landesfußballverbandes gehöre.