Rechtsprechung
LG München I, 11.12.2015 - 3 O 534/15 (2) |
Verfahrensgang
- LG München I, 11.12.2015 - 3 O 534/15 (2)
- LG München I, 04.03.2016 - 17 U 199/16
- OLG München, 04.03.2016 - 17 U 199/16
- OLG München, 11.04.2016 - 17 U 199/16
- BGH, 04.05.2017 - IX ZR 89/16
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.05.2011 - V ZR 175/10
Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung des Hauptantrags …
Auszug aus LG München I, 11.12.2015 - 3 O 534/15
Denn das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW-RR 2011, 1232 Rn. 11). - OVG Saarland, 24.07.2013 - 1 A 44/12
Versorgungswerk für Rechtsanwälte - zur Berechnung der monatlichen Altersrente
Auszug aus LG München I, 11.12.2015 - 3 O 534/15
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass für die Zuordnung der Leistung zur Schuld in der Zwangsvollstreckung an die Stelle der subjektiven Zwecksetzung des Schuldners das objektive Verfahrensziel tritt, das von Art und Inhalt des Titels abhängt (OVG Saarlouis, Urteil von 24.07.2012 - 1 A 44/12). - BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84
Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses
Auszug aus LG München I, 11.12.2015 - 3 O 534/15
Eine Gefährdung liegt regelmäßig darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH NJW 1986, 2507 2001, 1431, 1432).
- OLG München, 11.04.2016 - 17 U 199/16
Verrechnung von Teilzahlungen des Vollstreckungsschuldners nur auf die titulierte …
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2015, Aktenzeichen 3 O 534/15 (2), wird zurückgewiesen.Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2015, Aktenzeichen 3 O 534/15 (2), ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
- OLG München, 04.03.2016 - 17 U 199/16
Streit um die Höhe der noch offenen Forderung aus einem …
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.12.2015, Az. 3 O 534/15 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.