Rechtsprechung
LG München I, 12.08.2015 - 30 O 20777/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung eines Räumungsanspruchs sowie einer Nutzungsentschädigung für eine Doppelhaushälfte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens
- rewis.io
Räumung und Nutzungsentschädigung für eine Doppelhaushälfte
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kauf bricht nicht Miete, Trennungswohnrecht aber schon!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 12.08.2015 - 30 O 20777/13
- OLG München, 07.01.2016 - 13 U 3004/15
- OLG München, 08.03.2016 - 13 U 3004/15
Wird zitiert von ... (2)
- OLG München, 08.03.2016 - 13 U 3004/15
Berufungszurückweisung durch Beschluss mangels Erfolgsaussicht
30 O 20777/13 LG München I.Die Berufung der Beklagten vom 20.08.2015 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.08.2015, Az.: 30 O 20777/13, wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ersturteil des Landgerichts München I vom 12.08.2015, Az.: 30 O 20777/13, Bezug genommen.
unter Abänderung des am 12.08.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 30 O 20777/13, die Klage abzuweisen.
Die Berufung der Beklagten vom 20.08.2015 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.08.2015, Az.: 30 O 20777/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
30 O 20777/13 LG München I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 20.08.2015 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.08.2015, Az. 30 O 20777/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
- OLG München, 07.01.2016 - 13 U 3004/15
Kein Besitzrecht gegenüber Erwerber bei Zuweisung der Ehewohnung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten vom 20.08.2015 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.08.2015, Az. 30 O 20777/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.