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   LG München I, 13.12.2018 - 7 O 19301/17   

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LG München I, 13.12.2018 - 7 O 19301/17 (https://dejure.org/2018,44514)
LG München I, Entscheidung vom 13.12.2018 - 7 O 19301/17 (https://dejure.org/2018,44514)
LG München I, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 7 O 19301/17 (https://dejure.org/2018,44514)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    PatG § 9, § 10, § 139 Abs. 1, § 140b Abs. 1
    Patentverletzung durch Lieferung eines Modulsets - Dentalkamera

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Klagepatents mit der Bezeichnung "Dentalkamera" als Erfindung

  • rewis.io

    Patentverletzung durch Lieferung eines Modulsets - Dentalkamera

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.12.2005 - X ZR 14/02

    Rangierkatze

    Auszug aus LG München I, 13.12.2018 - 7 O 19301/17
    Der Einsatz eines konkreten zusätzlichen Bauteils kann nur dann eine Patentverletzung hindern, wenn dessen Einsatz zu vermeiden Hauptzweck der Erfindung ist (GRUR 2006, 399, 401 Rn. 23 - Rangierkatze).

    Vielmehr ist eine patentgemäße Nutzung auch dann gegeben, wenn die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erzielen, unabhängig davon, ob deren Erzielung von dem Verletzer angestrebt ist (BGH GRUR 2006, 399, 401 - Rangierkatze).

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus LG München I, 13.12.2018 - 7 O 19301/17
    Erforderlich ist eine funktionsorientierte Auslegung, wobei die Patentschrift ihr eigenes Lexikon darstellen kann (BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube).

    Begriffe in den Patentansprüchen und in der Patentbeschreibung sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht (BGH GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube, m.w.N.).

  • LG München I, 17.01.2019 - 7 O 14919/18
    Auszug aus LG München I, 13.12.2018 - 7 O 19301/17
    Die Klageerweiterung (mittelbare Patentverletzung), erhoben im Termin am 25.10.2018, trennte die Kammer mit Beschluss vom selben Tag ab (S. 5 des Protokolls; neues Az.: 7 O 14919/18).

    Soweit sie einzeln vertrieben werden sind sie Gegenstand des abgetrennten Verfahrens 7 O 14919/18 wegen einer mittelbaren wortsinngemäßen Patentverletzung.

  • BVerfG, 27.09.2018 - 1 BvR 426/13

    Keine Hinweispflicht bezüglich der Darlegungs- und Beweislast beim subjektiven

    Auszug aus LG München I, 13.12.2018 - 7 O 19301/17
    Hierauf musste das Gericht nicht hinweisen, weil das Erfordernis beweisgeeigneter Beweisangebote zum Beweis streitiger Tatsachen für anwaltlich vertretene Parteien offensichtlich (in diesem Sinne BVerfG vom 27. September 2018 - 1 BvR 426/13: auf eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bekannte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast muss das Gericht nicht hinweisen) und ein Versehen nicht erkenntlich ist.
  • BGH, 11.11.1986 - X ZR 56/85

    Aussetzung der Verhandlung im Rechtsstreit über eine Patentverletzung (Verwendung

    Auszug aus LG München I, 13.12.2018 - 7 O 19301/17
    Anderenfalls würde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug).
  • BGH, 12.05.2015 - X ZR 43/13

    Rotorelemente - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent:

    Auszug aus LG München I, 13.12.2018 - 7 O 19301/17
    Eine (wohlwollende) Auslegung muss auch dann erfolgen, wenn der Anspruchswortlaut scheinbar eindeutig ist (BGH GRUR 2015, 875, 876 - Rotorelemente, m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - 15 U 39/14

    Möglichkeit der Patentverletzung bei Open-Source-Software

    Auszug aus LG München I, 13.12.2018 - 7 O 19301/17
    Eine unmittelbare Verletzung liegt hingegen gleichwohl vor, wenn der Abnehmer einen letzten Herstellungsakt vollziehen muss, er dabei aber - gleichsam als Werkzeug - von dem Liefernden gesteuert wird, indem er beispielsweise Anweisungen erteilt, wenn eine fehlende Zutat für den Erfindungsgedanken nebensächlich ist und die Hinzufügung durch den Abnehmer selbstverständlich erfolgt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2016, 97 - Primäre Verschlüsselungslogik m.w.N.; siehe schon BGH NJW 1982, 994, 995 - Rigg, zu dem PatG 1968).
  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Auszug aus LG München I, 13.12.2018 - 7 O 19301/17
    Außerdem darf nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleiben, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2005, 569 - Blasfolienherstellung und GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsdüse II; vgl. auch Rechtsprechung des I. Senats: GRUR 2015, 672, 674 Rn. 31 - Videospiel-Konsolen II m.w.N.).
  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09

    Rohrreinigungsdüse II

    Auszug aus LG München I, 13.12.2018 - 7 O 19301/17
    Außerdem darf nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleiben, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2005, 569 - Blasfolienherstellung und GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsdüse II; vgl. auch Rechtsprechung des I. Senats: GRUR 2015, 672, 674 Rn. 31 - Videospiel-Konsolen II m.w.N.).
  • BGH, 10.12.1981 - X ZR 70/80

    Rigg

    Auszug aus LG München I, 13.12.2018 - 7 O 19301/17
    Eine unmittelbare Verletzung liegt hingegen gleichwohl vor, wenn der Abnehmer einen letzten Herstellungsakt vollziehen muss, er dabei aber - gleichsam als Werkzeug - von dem Liefernden gesteuert wird, indem er beispielsweise Anweisungen erteilt, wenn eine fehlende Zutat für den Erfindungsgedanken nebensächlich ist und die Hinzufügung durch den Abnehmer selbstverständlich erfolgt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2016, 97 - Primäre Verschlüsselungslogik m.w.N.; siehe schon BGH NJW 1982, 994, 995 - Rigg, zu dem PatG 1968).
  • BGH, 30.03.2005 - X ZR 126/01

    Blasfolienherstellung

  • LG München I, 17.01.2019 - 7 O 14919/18

    Mittelbare Verletzung europäischer Patente

    Das Verfahren wurde abgetrennt aus dem Verfahren 7 O 19301/17, das die unmittelbare wortsinngemäße Benutzung durch die VistaCam iX HD (insb. mit dem sog. Cam-Wechselkopf) zum Gegenstand hatte.

    Sie betreibt die deutschsprachige Website www.Ü...com (K 9) als verantwortliche Betreiberin (K 10) und bewirbt hier die angegriffene Ausführungsform, die Kunden in Deutschland von Vertriebspartnern der Beklagten beziehen können (S. 21 Klageschrift 7 O 19301/17, K 7, K 11, K 12).

    Die angegriffene Ausführungsform wird von der Beklagten in Werken in Bietigheim-Bissingen und in Gechingen hergestellt (S. 22 Klageschrift 7 O 19301/17).

    Die Klägerin ist (nach Umfirmierung und Umschreibung) Inhaberin des Patents (S. 16 Klageschrift 7 O 19301/17).

    Die Klägerin greift auch nicht namentlich bezeichnete kerngleiche, im Wesentlichen identische Gegenstände an (S. 21 Klageschrift 7 O 19301/17, S. 2 Schriftsatz 5.12.2018).

    Zur Illustrierung lässt sich die nachfolgend dargestellte Röntgenaufnahme der angegriffenen Ausführungsform in der Variante Handstück nebst Wechselkopf "Cam" verwenden (Bild S. 24 Klageschrift 7 O 19301/17; dort sind die Zahlen in roter Farbe gehalten):.

    Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten im Juni 2017 Lizenzgespräche geführt, am 30.6.2017 habe die Beklagtenseite es telefonisch abgelehnt, in Lizenzverhandlungen zu treten (S. 22 Klageschrift 7 O 19301/17).

    hilfsweise Aussetzung mit Blick auf die Nichtigkeitsklagen (B 2 und B 4 im Verfahren 7 O 19301/17).

    Die Klägerin habe einer Lizenzierung Anfang 2014 eine Absage erteilt (S. 5 Klageerwiderung 7 O 19301/17, Protokoll B 1).

    Die Beklagte erhob daher vorsorglich die Einrede der Verjährung (S. 6 Klageerwiderung 7 O 19301/17, nochmals S. 6 Schriftsatz 12.12.2018).

    Die Beklagtenseite hat die Rechtsbeständigkeit der Klagepatente mit Nichtigkeitsklagen angegriffen (S. 6 Klageerwiderung 7 O 19301/17, Nichtigkeitsklagen B 2, B 4 im Verfahren 7 O 19301/17, S. 12 Schriftsatz 27.11.2018).

    Ihren schriftsätzlichen Vortrag zum Aussetzungsantrag stützt sie allein auf die angeblich fehlende Neuheit gegenüber der Entgegenhaltung NK 12 (S. 6 Klageerwiderung mit B 3 im Verfahren 7 O 19301/17, S. 12 Schriftsatz 27.11.2018).

    Die hier gegenständliche Klageerweiterung wegen mittelbarer Patentverletzung, erhoben im Termin am 25.10.2018 in dem Verfahren 7 O 19301/17, trennte die Kammer mit Beschluss vom selben Tag ab (S. 5 des Protokolls vom 25.10.2018).

    Die Akte des Verfahrens 7 O 19301/17 wurden zum Termin zum hiesigen Verfahren beigezogen.

    In den Terminen am 25.10.2018 in der Sache 7 O 19301/17 sowie am 20.12.2018 in diesem Verfahren hat das Gericht mit den Parteien ausgiebig zum Sach- und Streitstand verhandelt.

    Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, die Sitzungsniederschriften vom 25.10.2018 und 20.12.2018 sowie die Entscheidungsgründe in der Sache 7 O 19301/17 verwiesen.

    Relevanter Fachmann ist nach der übereinstimmenden Definition der Parteien im Termin 7 O 19301/17 (vgl. S. 3 Protokoll vom 25.10.2018), der sich die Kammer anschließt, ein Diplom-Physiker mit Spezialisierung auf dem Gebiet der technischen Optik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von elektronischen Endoskopen.

    Die Fokussiereinrichtung hat einen Elektromotor, der mittels einer an dem Gehäuse der Kamera angebrachten Bedienung gesteuert werden kann (S. 7 Klage 7 O 19301/17, [0002]).

    Das Objektiv hat eine Fokussiereinrichtung in Form einer Umschaltmöglichkeit zwischen einer kleinen Blendenöffnung und einer großen Blendenöffnung (S. 8 Klageschrift 7 O 19301/17).

    Schließlich benennt das EP 575 die Veröffentlichung "Philips Fluid Lenses", wonach Flüssiglinsen zur Fokussierung verwendet werden (S. 8 Klageschrift 7 O 19301/17), [0003].

    An der DE 101 25 772 A1 kritisiert das Klagepatent die Verwendung mechanischer Teile für die Fokussiereinrichtung (S. 8 Klageschrift 7 O 19301/17, [0008]).

    Das Klagepatent 575 stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, eine Dentalkamera zur Verfügung zu stellen, die ohne bewegliche Bauteile fokussieren kann (S. 8 Klageschrift 7 O 19301/17, [0007]): Denn eine Dentalkamera muss teilweise in die Mundhöhle des Patienten eingeführt werden, so dass eine möglichst kompakte Bauweise (ohne bewegliche Bauteile zur Fokussierung) vorteilhaft ist (S. 2 Replik 7 O 19301/17).

    Angegriffene Ausführungsform sind Handstücke und Wechselköpfe (CAM, Proof und Proxi), die geeignet sind, eine Dentalkamera auszubilden, nämlich die VistaCam iX HD (klägerische Anträge vom 21.11.2018, mit S. 20 Klageschrift 7 O 19301/17, K 7, K 8).

    Die Klägerin bezieht auch kerngleiche/ technisch im Wesentlichen identische Ausführungsformen mit ein (S. 21 Klageschrift 7 O 19301/17).

    Während in dem Verfahren 7 O 19301/17 explizit nur Kombinationen aus Handstücken mit dem Wechselkopf "Cam" zur Anfertigung u.a. intraoraler Aufnahmen als unmittelbare Patentverletzung vorgestellt worden waren, richtet sich die Klägerin in vorliegendem Verfahren gegen isoliert (ohne Kamerakopf) vertriebene Handstücke und explizit auch gegen alle drei Wechselköpfe, soweit sie isoliert (ohne Handstück) vertrieben werden (S. 2 Schriftsatz 5.12.2018).

    Die nachfolgend abgebildete Röntgenaufnahme zeigt die angegriffene Ausführungsform mit dem Wechselkopf "Cam" (S. 24 Klageschrift 7 O 19301/17, dort sind die Zahlen in roter Farbe gehalten).

    Zwar ist dort in den Bauteilen 40 bis 42 jeweils ein Längsstrich eingezeichnet, worauf die Beklagtenseite Bezug nimmt (S. 10 Duplik 7 O 19301/17, S. 7 Schriftsatz 27.11.2018).

    (aa) Die Klägerin bringt vor, die angegriffene Ausführungsform sei im Betriebszustand ein einheitlich handhabbares Gerät, in dem sich alle funktionalen Bestandteile der Dentalkamera befänden - die bloße Möglichkeit zum Auseinanderschrauben führe nicht aus der Verletzung (S. 3 Schriftsatz 15.10.2018 7 O 19301/17).

    das Zwischenbild erzeugende Teilobjektiv, seien im Wechselkopf angeordnet, andere Objektivteile (wie die weitere optische Anordnung) hingegen im Handstück (S. 3 Duplik 7 O 19301/17, für sich gesehen unstreitig).

    Das Objektiv sei mithin in zwei verschiedenen, baulich und funktionell getrennten Geräten mit jeweils geschlossenen Gehäusen angeordnet (S. 5 Duplik 7 O 19301/17).

    (bb) Die Beklagte unterstrich in der Klageerwiderung 7 O 19301/17, die weitere optische Anordnung in der angegriffenen Ausführungsform weise entgegen Merkmal 1.8 nicht nur zwei, sondern drei Linsengruppen auf: Nummer 1 bestehend aus Bauteil 4, Nummer 2 bestehend aus Bauteil 6 und Nummer 3 bestehend aus Bauteilen 8 und 9. (S. 5 Klageerwiderung 7 O 19301/17).

    Bauteil 6 sei zwar eine Linsengruppe, hingegen keine erste Linsengruppe im patentgemäßen Sinne, weil sie mit Linse 4 nicht zusammengesetzt sei und daher räumlich nicht benachbart zu dem Teilobjektiv angeordnet sei (S. 9/10 Duplik 7 O 19301/17, ebenso S. 8 Schriftsatz 27.11.2018)).

    Entgegen der klägerischen Auffassung dürften Bauteile 4 und 6 nicht zusammengesehen werden, weil die Anordnung von Linsen in einer Gruppe ein räumlich-körperliches Merkmal sei (S. 12 Duplik 7 O 19301/17).

    Hierdurch werde auch der patentgemäße Vorteil (kein zusätzlicher Bauraum) verfehlt, weil die Linse 4 zusätzlichen Bauraum beanspruche (S. 11 Duplik 7 O 19301/17, S. 8/9 Schriftsatz 27.11.2018).

    Eine Tathandlung mit erforderlichem doppeltem Inlandsbezug liegt vor: Die Beklagtenseite betreibt die deutschsprachige Website www.Ü...com (K 9) und bewirbt hier die angegriffene Ausführungsform, die Kunden in der Bundesrepublik Deutschland von Vertriebspartnern der Beklagten beziehen können (S. 21 Klageschrift 7 O 19301/17, K 7, K 11, K 12).

    Angegriffene Ausführungsform ist ebenfalls explizit die Dentalkamera VistaCam iX HD (S. 20 Klageschrift 7 O 19301/17, K 7, K 8), nebst kerngleicher/ technisch im Wesentlichen identischer Ausführungsformen (S. 21 Klageschrift 7 O 19301/17).

    Eine Erheblichkeit der Öffnungsbegrenzung, wie die Beklagtenseite sie konkludent in der Duplik S. 14 des Verfahrens 7 O 19301/17 fordert, ist dem Klagepatent nach patentgemäßer funktionaler Auslegung nicht zu entnehmen, im Übrigen für die Verletzung auch unerheblich, wie sogleich zu sehen sein wird.

    Sie könne durch Veränderung ihres Öffnungsdurchmessers den Lichtdurchlass verändern und stelle daher eine klagepatentgemäße Aperturblende dar (S. 30 Klageschrift 7 O 19301/17, SVG).

    In der Replik unterstrich sie, die angegriffene Ausführungsform enthalte in unmittelbaren Kontakt mit der Flüssiglinse eine Metallscheibe mit einem Loch, mithin eine Lochblende (S. 15/16 Replik 7 O 19301/17 mit Fotos, SVG).

    Auch ohne die Lochblende selbst sei die Flüssiglinse durch deren Metallfassung beschränkt (von 3, 8 auf 2, 5 mm); auch die Metallfassung sei eine klagepatentgemäße Apertur (S. 16/18 Replik 7 O 19301/17 mit Bildern, SVG, Strahlenganganalyse K 14; S. 4 Schriftsatz 7 O 19301/17 vom 15.10.2018).

    Dass die geringe Beschränkung durch die Lochblende das Bild praktisch unverändert lasse, bestritt die Klägerin (S. 4 Schriftsatz 7 O 19301/17 vom 15.10.2018).

    (b) Die Beklagte bestritt zunächst das Vorhandensein einer klägerseits in Bezug genommenen Metallplatte mit einer variablen Öffnung in der angegriffene Ausführungsform: Dort gebe es nur die Flüssiglinse mit den für ihre Funktionen notwendigen Bau- und Steuerungselementen (S. 21/22 Klageerwiderung 7 O 19301/17, SVG).

    Zu dem Vortrag der Klägerin mit Blick auf die Lochblende behauptet die Beklagte, es handele sich hierbei bloß um eine Leiterplatte, die nicht der Begrenzung der Öffnungsweite des Lichteinfalls diene, sondern der Auslenkung der Flüssiglinse mittels elektrischer Spannkraft (Merkmal 1.3) (S. 13/14 Duplik 7 O 19301/17, S. 10/11 Schriftsatz 27.11.2018, SVG, Abbildung B 3).

    Maßgeblich sei nicht die Begrenzung durch die Leiterplatte, sondern die Metallfassung der Flüssiglinse, die die Öffnung von ca. 3,8 mm auf 2, 5 mm begrenze (S. 14/16 Duplik 7 O 19301/17, S. 12 Schriftsatz 27.11.2018, SVG).

    Es sei auch irrelevant, weil der Patentanspruch in räumlich-körperlicher Hinsicht zwischen dem elektro-optischen Bauelement und der Aperturblende unterscheide (S. 14/15 Duplik 7 O 19301/17, S. 11 Schriftsatz 27.11.2018).

    Hierauf hatte das Gericht durch das Urteil in dem Verfahren 7 O 19301/17 hingewiesen, in dem es dieselbe Auffassung vertrat, ohne dass die Beklagtenseite ihren Vortrag nachbesserte.

    Tatsächlich erhoben hat sie die Nichtigkeitsklage B 2 (im Verfahren 7 O 19301/17) gegen das Klagepatent 575 unter dem 21.02.2018, ebenso die Nichtigkeitsklage B 4 (7 O 19301/17) gegen das Klagepatent 607. Die Nichtigkeitsklagen wurden mithin erst nach Klageerhebung im hiesigen Verfahren erhoben.

    Die Beklagte hat sich hierbei allein auf eine fehlende Neuheit aufgrund der Entgegenhaltung B 3 (7 O 19301/17) gestützt.

    a. (1) Die Beklagtenseite unterstreicht, der Fachmann verstehe unter diesem Merkmal im patentgemäßen Zusammenhang jedes optische Bauelement, dessen optische Wirkung elektrisch veränderbar sei (S. 11 Klageerwiderung 7 O 19301/17).

    So seien Flüssiglinsen patentgemäß, deren Hohlraum von mittels Spannung elektrisch gesteuerten Pumpen mit Flüssigkeit gefüllt würden (S. 12 Klageerwiderung 7 O 19301/17).

    Die Brennweite des elektrooptischen Bauelements müsse patentgemäß nicht über einen bestimmten Zeitraum konstant bleiben (S. 20 Duplik 7 O 19301/17).

    Nur auf die in [0010] beispielhaft genannten Bauteile solle verzichtet werden, die eine Fokussierung mittels Lageveränderung von Objektivteilen besorgten, wie die Bezugnahme auf den Stand der Technik in [0002] auf DE 101 25 772 A 1 und in [0005] auf DE 298 24 899 U 1 zeige (S. 22/24 Duplik 7 O 19301/17).

    Die Veränderung der Abbildungseigenschaften mittels einer elektrischen Spannung sei eine Präzisierung des Merkmals 1.2.1 (S. 11 Klage 7 O 19301/17, S. 5 Schriftsatz 15.10.2018 7 O 19301/17).

    Das elektrooptische Bauelement = Flüssiglinse müsse patentgemäß die Fokussierung ohne die Zuhilfenahme mechanischer Bauteile erreichen, um eine kompakte Bauweise zu erzielen (S. 5/6 Replik 7 O 19301/17, unter Bezugnahme auf [0003], [0007] und [0010]).

    Die Fokussierung mittels elektrischer Spannung (nicht: die Verwendung einer Flüssiglinse, S. 22/23 Replik 7 O 19301/17) sei gerade der Kern der Erfindung, durch den sich das Klagepatent 575 von dem Stand der Technik abgrenze (S. 6 Replik 7 O 19301/17, unter Bezugnahme auf [0009]).

    Dabei sei irrelevant, in welchem Maße die Auslenkung erfolge (S. 7 Schriftsatz 15.10.2018 7 O 19301/17).

    Sie nimmt zur Begründung Bezug auf [0017] und [0022] der NK 12 (S. 15/17 Klageerwiderung 7 O 19301/17).

    Die Flüssiglinse werde ebenfalls nicht axial bewegt (S. 24 Duplik 7 O 19301/17).

    Durch die in NK 12 gelehrte Erfindung werde der in [0010] beschriebene Vorteil des Klagepatents 575 gerade erzielt; aus Figur 2 der NK 12 lasse sich erkennen, dass nicht mehr Bauraum benötigt werde als nach dem Klagepatent 575 (S. 25 Duplik 7 O 19301/17).

    (2) Die Klägerin führt aus, das Varioobjektiv in B 3 fokussiere nicht, sondern simuliere nur Tiefenschärfe (S. 21 Replik 7 O 19301/17, unter Bezugnahme auf [0063] der NK 12).

    Es weise ferner einen elektronischen Aktorbetrieb mit mehreren mechanisch wirkenden Aktoren auf, eine mechanisch bewegliche Antriebswelle und zwei mechanisch verformbare Scheiben (S. 21 Replik, S. 5/6 Schriftsatz 15.10.2018, jeweils 7 O 19301/17).

  • LG München I, 19.12.2019 - 7 O 9076/19

    Verletzung zweier europäischer Patente

    Die Klägerin hat wegen mittelbarer und unmittelbarer Verletzung der vorgenannten Patente bereits Verletzungsverfahren gegen die X. Dental SE geführt (Az. 7 O 19301/17, Urteil K 1, und 7 O 14919/18, Urteil K 2).

    Das Objektiv habe eine Fokussiereinrichtung in Form einer Umschaltmöglichkeit zwischen einer kleinen Blendenöffnung und einer großen Blendenöffnung (S. 8 Klageschrift 7 O 19301/17).

  • LG München I, 07.12.2023 - 7 O 9243/22

    Nichtigkeitsverfahren, Mittelbare Patentverletzung, Klagepatents, Vorläufige

    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammern des Landgerichts München I (vgl. GRUR-RS 2023, 26656 Rn. 93; GRUR-RS 2019, 31034 Rn. 66; GRUR-RS 2019, 31037 Rn. 63; BeckRS 2018, 41093 Rn. 147) stellen ein Einspruch oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf dasKlagepatenteine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen.
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