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   LG München I, 15.03.2017 - 1 S 10106/16 WEG   

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https://dejure.org/2017,10701
LG München I, 15.03.2017 - 1 S 10106/16 WEG (https://dejure.org/2017,10701)
LG München I, Entscheidung vom 15.03.2017 - 1 S 10106/16 WEG (https://dejure.org/2017,10701)
LG München I, Entscheidung vom 15. März 2017 - 1 S 10106/16 WEG (https://dejure.org/2017,10701)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WEG § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 4, § 27 Abs. 6, § 43 Nr. 4, § 46 Abs. 1 S. 2
    Stimmrecht des Sondereigentümers bei fehlender Errichtung des Sondereigentums; Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 WEG bei Überalterung

  • rewis.io

    Stimmrecht des Sondereigentümers bei fehlender Errichtung des Sondereigentums; Anwendbarkeit des § 22 Abs. 4 WEG bei Überalterung

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Instandhaltungsstau ist Zerstörung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sondereigentum: Nur das Grundbuch zählt! (IMR 2017, 244)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Verkehrssicherheit des Gebäudes: Nutzungsuntersagung durch Beschluss! (IMR 2017, 245)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Instandhaltungsstau ist Zerstörung! (IMR 2017, 246)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 284/14

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des

    Auszug aus LG München I, 15.03.2017 - 1 S 10106/16
    Eine hiervon abweichende tatsächliche Bauausführung stellt unabhängig von ihrem Ausmaß einen Umstand dar, der nicht für jedermann erkennbar ist (BGH, Urteil vom 20.11.2015, Az: V ZR 284/14, juris Rn. 13).

    Die Entstehung von Sondereigentum nach Maßgabe des Aufteilungsplanes wird insbesondere grundsätzlich nicht dadurch gehindert, dass die tatsächliche Aufteilung des errichteten Gebäudes von der nach dem Aufteilungsplan abweicht (BGH, Urteil vom 20.11.2015, Az: V ZR 284/14, juris Rn. 15).

    Ein in dem Aufteilungsplan vorgesehenes Sondereigentum gelangt vielmehr nur dann nicht wirksam zur Entstehung, wenn es gegen sonstiges Sondereigentum und gegen das Gemeinschaftseigentum nicht mehr eindeutig abgegrenzt ist (BGH, Urteil vom 20.11.2015, Az: V ZR 284/14, juris Rn. 16; Bärmann, 13. Aufl., Rn. 65 zu § 2 WEG).

    Selbst wenn diese Möglichkeit - aus hier nicht ersichtlichen Gründen - nicht gegeben wäre, würde dies nicht dazu führen, dass das Sondereigentum nicht entstanden ist, sondern die Wohnungseigentümer dazu verpflichten, Teilungserklärung und Aufteilungsplan so zu ändern, dass diese der tatsächlichen Bauausführung entsprechen (BGH, Urteil vom 20.11.2015, Az: V ZR 284/14, juris Rn. 22; Bärmann, 13. Aufl., Rn. 65 zu § 2 WEG).

  • BayObLG, 23.05.2001 - 2Z BR 99/00

    Ansprüche von Wohnungseigentümern gegeneinander

    Auszug aus LG München I, 15.03.2017 - 1 S 10106/16
    Anderes ergibt sich auch nicht aus den von Klägerseite zitierten Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 20.06.1997, Az: 24 W 9042/96 sowie des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 23.05.2001, Az: 2Z BR 99/00.

    Soweit diese Entscheidungen zu dem Schluss gelangen, dass eine durch unterlassene Instandsetzungsmaßnahmen eingetretene Baufälligkeit nicht unter den Begriff der (Teil-) Zerstörung fällt, betreffen diese Ausführungen nämlich nicht die gesetzliche Vorschrift des § 22 IV WEG sondern jeweils in den Gemeinschaftsordnungen getroffene Sonderregelungen zur Verpflichtung zum Wiederaufbau im Falle einer vollständigen oder teilweisen Zerstörung des Gebäudes (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.06.1997, Az: 24 W 9042/96, juris Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001, Az: 2Z BR 99/00, juris Rn. 36; Bärmann, 13. Aufl., Rn. 387 zu § 22 WEG).

    Im Anschluss hat es dann aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 II WEG a.F., insbesondere die Frage, ob Anhaltspunkte für eine mehr als hälftige Zerstörung des Gebäudes im Sinne dieser Vorschrift bestehen, geprüft (BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001, Az: 2Z BR 99/00, juris Rn. 37), was aber nur erforderlich war, wenn der Begriff der Zerstörung i.S. des § 22 II WEG a.F. bzw. § 22 IV WEG der aktuellen Fassung auch Fälle der unterlassenen Instandsetzungsmaßnahmen erfasst.

  • KG, 20.06.1997 - 24 W 9042/96

    Erforderlichkeit einer bestimmten Mehrheit bei Sanierung einer baufälligen

    Auszug aus LG München I, 15.03.2017 - 1 S 10106/16
    Anderes ergibt sich auch nicht aus den von Klägerseite zitierten Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 20.06.1997, Az: 24 W 9042/96 sowie des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 23.05.2001, Az: 2Z BR 99/00.

    Soweit diese Entscheidungen zu dem Schluss gelangen, dass eine durch unterlassene Instandsetzungsmaßnahmen eingetretene Baufälligkeit nicht unter den Begriff der (Teil-) Zerstörung fällt, betreffen diese Ausführungen nämlich nicht die gesetzliche Vorschrift des § 22 IV WEG sondern jeweils in den Gemeinschaftsordnungen getroffene Sonderregelungen zur Verpflichtung zum Wiederaufbau im Falle einer vollständigen oder teilweisen Zerstörung des Gebäudes (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20.06.1997, Az: 24 W 9042/96, juris Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001, Az: 2Z BR 99/00, juris Rn. 36; Bärmann, 13. Aufl., Rn. 387 zu § 22 WEG).

  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 26/14

    Wohnungseigentum: Kompetenz der Eigentümer zur Beschlussfassung über die

    Auszug aus LG München I, 15.03.2017 - 1 S 10106/16
    Diese Kosten können im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen aller Wohnungseigentümer angesetzt werden (BGH, Urteil vom 17.10.2014, Az: V ZR 26/14, juris Rn. 26), wie das vorliegend erfolgt ist.

    Von daher hält es sich im Rahmen des den Eigentümern zustehenden Ermessens, wenn sie davon ausgehen, dass es auch im folgenden Wirtschaftsjahr zu Klagen kommen wird und sie hierfür Mittel im Wirtschaftsplan ansetzen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2014, Az: V ZR 26/14, juris Rn. 26).

  • AG Augsburg, 12.05.2016 - 30 C 4520/14

    Stimmrecht nach Wegfall des geplanten Wohnungseigentums; Nutzungsuntersagung

    Auszug aus LG München I, 15.03.2017 - 1 S 10106/16
    Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 12.05.2016, Az. 30 C 4520/14 WEG, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 12.05.2016, Az: 30 C 4520/14 wird dahingehend aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

    Auszug aus LG München I, 15.03.2017 - 1 S 10106/16
    Auch können den einzelnen Eigentümern gegen solche Eigentümer, die ihrer Verpflichtung, für eine rechtzeitige ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums Sorge zu tragen, zuwider handeln, Schadensersatzansprüche zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2014, Az: V ZR 9/14, juris Rn. 21 ff).
  • BGH, 15.10.2021 - V ZR 225/20

    Dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist

    (a) Nach verbreiteter Ansicht, die sich insbesondere auf eine vorangegangene Entscheidung des Landgerichts München I zu dem Parkhaus der Parteien stützt (ZWE 2017, 325 Rn. 19 ff.), wird auch der langsame Verfall aufgrund unterbliebener Instandhaltung oder Überalterung erfasst.
  • LG München I, 07.10.2020 - 1 S 9173/17

    Betretungs- und Nutzungsverbot bezüglich Gemeinschaftseigentum durch

    Dabei ist, wenn es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines gefassten Beschlusses auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 IV WEG ankommt, für die Bestimmung des aktuellen Verkehrswertes des Gebäudes auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen (vgl. LG München I, Urteil vom 15.03.2017, Az: 1 S 10106/16 WEG, ZWE 2017, 325, Rn 21; Merle in Bärmann, 14. Aufl., Rn 375 zu § 22 WEG; Vandenhouten in Niedenführ/SchmidtRäntsch/Vandenhouten, 13. Aufl., Rn 213 zu § 22 WEG).
  • AG Augsburg, 24.05.2017 - 31 C 4282/16

    Anfechtungsklage, Haftpflichtversicherung, Nutzung, Standsicherheit,

    (vgl. Landgericht München I Urteil vom 22.02.2017 1 S 10106/16 WEG).

    Wie sich aus den Ausführungen des als Anlage B 3 vorgelegten Berufungsurteils des Landgerichts München I im Parallelverfahren 30 C 4520/14 WEG bzw. 1 S 10106/16 WEG, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, ergibt, ist das Parkhaus zu mehr als zur Hälfte zerstört, so dass eine Wiedererrichtung gemäß §§ 22 Abs. 4, 21 Abs. 4 WEG nicht von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangt werden kann.

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