Rechtsprechung
LG München I, 15.10.2012 - 1 S 26801/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ablehnung einer Ursachenforschung für Feuchtigkeit und Schimmelbildung durch den Hausverwalter
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Schadensersatzpflicht des WEG-Verwalters
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Pflichtverletzung des Wohnungsverwalters bei Ablehnung der Aufklärung und Beseitigung von am Sondereigentum aufgetretenen Schäden
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wann muss Verwalter Schäden am Sondereigentum beseitigen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- haufe.de (Kurzinformation)
Verwalter muss Schadensursache nachgehen
- haufe.de (Kurzinformation)
Verwalter muss Schadensursache nachgehen
- haufe.de (Kurzinformation)
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Mietminderung und Kündigung aufgrund Schimmelbefalls in vermieteter Eigentumswohnung: Wohnungseigentümer steht gegenüber Verwalter Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Feststellung zur Ursache des Schimmelbefalls zu - Recht zur Mietminderung von 20 % sowie zur ...
Verfahrensgang
- AG Augsburg, 10.11.2011 - 31 C 1438/09
- LG München I, 15.10.2012 - 1 S 26801/11
Papierfundstellen
- NZM 2013, 517
- ZMR 2013, 657
- BauR 2013, 1497
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG München, 15.05.2006 - 34 Wx 156/05
Haftung des Verwalters der Wohnungseigentumsanlage bei schuldhaft unterlassenen …
Auszug aus LG München I, 15.10.2012 - 1 S 26801/11
Dabei muss der Verwalter auch den Hinweisen einzelner Eigentümer auf mögliche Mängel am Gemeinschaftseigentum nachgehen, dies insbesondere auch dann, wenn Schäden im Bereich des Sondereigentums auftreten, jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Ursachen hierfür im gemeinschaftlichen Eigentum liegen (OLG München, Beschluss vom 15.05.2006, Az: 34 Wx 156/05, juris Rn 14; BayObLG, Beschluss vom 29.1.1998, Az: 2Z BR 53/97, juris Rn 27;… Bärmann, 11. Aufl., Rn 44 zu § 27 WEG).Verletzt er die Verpflichtung zur Feststellung der Schadensursache so haftet er dem betroffenen Eigentümer im letztgenannten Fall auch dann, wenn sich später herausstellt, dass die Schadensursache ausschließlich im Sondereigentum lag (OLG München, Beschluss vom 15.05.2006, Az: 34 Wx 156/05, juris Rn 14; BayObLG, Beschluss vom 29.1.1998, Az: 2Z BR 53/97, juris Rn 31;… Bärmann, 11. Aufl., Rn 44 zu § 27 WEG).
Da es gemäß § 27 I Nr. 2 WEG zu den Kernaufgaben des Verwalters gehört, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen und in diesem Rahmen auch die Ursachen für etwaige Schäden festzustellen bzw. die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, sofern sie im Bereich des Gemeinschaftseigentums liegen können, kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen, diese hätte ihrerseits Feststellungen zur Schadensursache veranlassen oder die erforderlichen Beschlüsse der Wohnungseigentümer herbeiführen müssen (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.5.2006, Az: 34 Wx 156/05, juris Rn 19).
- BayObLG, 29.01.1998 - 2Z BR 53/97
Haftung eines Verwalters für Wasserschäden
Auszug aus LG München I, 15.10.2012 - 1 S 26801/11
Dabei muss der Verwalter auch den Hinweisen einzelner Eigentümer auf mögliche Mängel am Gemeinschaftseigentum nachgehen, dies insbesondere auch dann, wenn Schäden im Bereich des Sondereigentums auftreten, jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Ursachen hierfür im gemeinschaftlichen Eigentum liegen (OLG München, Beschluss vom 15.05.2006, Az: 34 Wx 156/05, juris Rn 14; BayObLG, Beschluss vom 29.1.1998, Az: 2Z BR 53/97, juris Rn 27;… Bärmann, 11. Aufl., Rn 44 zu § 27 WEG).Verletzt er die Verpflichtung zur Feststellung der Schadensursache so haftet er dem betroffenen Eigentümer im letztgenannten Fall auch dann, wenn sich später herausstellt, dass die Schadensursache ausschließlich im Sondereigentum lag (OLG München, Beschluss vom 15.05.2006, Az: 34 Wx 156/05, juris Rn 14; BayObLG, Beschluss vom 29.1.1998, Az: 2Z BR 53/97, juris Rn 31;… Bärmann, 11. Aufl., Rn 44 zu § 27 WEG).
- LG Lüneburg, 28.10.2022 - 3 S 36/22
Bei Wasserschaden muss Verwalter unverzüglich Schadensursache ermitteln
Rechtsfehlerfrei stellt das Amtsgericht Cuxhaven die sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. herzuleitende Pflicht und auch Berechtigung des Verwalters zur Ursachenerforschung und -behebung bei Vorliegen eines Feuchtigkeitsschadens dar: Der Verwalter ist bei Feststellung eines Wasserschadens in einer Wohnung, dessen Ursache im gemeinschaftlichen Eigentum liegen kann, verpflichtet und eben auch berechtigt, unverzüglich Feststellungen einzuleiten zu Art, Umfang und Ursache der Feuchtigkeit, auch um zu klären, ob Eilmaßnahmen geboten sind ( OLG München, Beschluss vom 15.05.2006 - 34 Wx 156/05 ; BayObLG, Beschluss vom 29.01.1998 - 2 Z BR 53/97 ; LG München I, Urteil vom 15.10.2012 - 1 S 26801/11).