Rechtsprechung
   LG München I, 15.10.2012 - 1 S 26801/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,49073
LG München I, 15.10.2012 - 1 S 26801/11 (https://dejure.org/2012,49073)
LG München I, Entscheidung vom 15.10.2012 - 1 S 26801/11 (https://dejure.org/2012,49073)
LG München I, Entscheidung vom 15. Oktober 2012 - 1 S 26801/11 (https://dejure.org/2012,49073)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,49073) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung einer Ursachenforschung für Feuchtigkeit und Schimmelbildung durch den Hausverwalter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzpflicht des WEG-Verwalters

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Pflichtverletzung des Wohnungsverwalters bei Ablehnung der Aufklärung und Beseitigung von am Sondereigentum aufgetretenen Schäden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann muss Verwalter Schäden am Sondereigentum beseitigen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verwalter muss Schadensursache nachgehen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verwalter muss Schadensursache nachgehen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    WEG § 27; BGB §§ 280 ff., 286

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mietminderung und Kündigung aufgrund Schimmelbefalls in vermieteter Eigentumswohnung: Wohnungseigentümer steht gegenüber Verwalter Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Feststellung zur Ursache des Schimmelbefalls zu - Recht zur Mietminderung von 20 % sowie zur ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2013, 517
  • ZMR 2013, 657
  • BauR 2013, 1497
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 15.05.2006 - 34 Wx 156/05

    Haftung des Verwalters der Wohnungseigentumsanlage bei schuldhaft unterlassenen

    Auszug aus LG München I, 15.10.2012 - 1 S 26801/11
    Dabei muss der Verwalter auch den Hinweisen einzelner Eigentümer auf mögliche Mängel am Gemeinschaftseigentum nachgehen, dies insbesondere auch dann, wenn Schäden im Bereich des Sondereigentums auftreten, jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Ursachen hierfür im gemeinschaftlichen Eigentum liegen (OLG München, Beschluss vom 15.05.2006, Az: 34 Wx 156/05, juris Rn 14; BayObLG, Beschluss vom 29.1.1998, Az: 2Z BR 53/97, juris Rn 27; Bärmann, 11. Aufl., Rn 44 zu § 27 WEG).

    Verletzt er die Verpflichtung zur Feststellung der Schadensursache so haftet er dem betroffenen Eigentümer im letztgenannten Fall auch dann, wenn sich später herausstellt, dass die Schadensursache ausschließlich im Sondereigentum lag (OLG München, Beschluss vom 15.05.2006, Az: 34 Wx 156/05, juris Rn 14; BayObLG, Beschluss vom 29.1.1998, Az: 2Z BR 53/97, juris Rn 31; Bärmann, 11. Aufl., Rn 44 zu § 27 WEG).

    Da es gemäß § 27 I Nr. 2 WEG zu den Kernaufgaben des Verwalters gehört, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen und in diesem Rahmen auch die Ursachen für etwaige Schäden festzustellen bzw. die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, sofern sie im Bereich des Gemeinschaftseigentums liegen können, kann sich die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen, diese hätte ihrerseits Feststellungen zur Schadensursache veranlassen oder die erforderlichen Beschlüsse der Wohnungseigentümer herbeiführen müssen (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.5.2006, Az: 34 Wx 156/05, juris Rn 19).

  • BayObLG, 29.01.1998 - 2Z BR 53/97

    Haftung eines Verwalters für Wasserschäden

    Auszug aus LG München I, 15.10.2012 - 1 S 26801/11
    Dabei muss der Verwalter auch den Hinweisen einzelner Eigentümer auf mögliche Mängel am Gemeinschaftseigentum nachgehen, dies insbesondere auch dann, wenn Schäden im Bereich des Sondereigentums auftreten, jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Ursachen hierfür im gemeinschaftlichen Eigentum liegen (OLG München, Beschluss vom 15.05.2006, Az: 34 Wx 156/05, juris Rn 14; BayObLG, Beschluss vom 29.1.1998, Az: 2Z BR 53/97, juris Rn 27; Bärmann, 11. Aufl., Rn 44 zu § 27 WEG).

    Verletzt er die Verpflichtung zur Feststellung der Schadensursache so haftet er dem betroffenen Eigentümer im letztgenannten Fall auch dann, wenn sich später herausstellt, dass die Schadensursache ausschließlich im Sondereigentum lag (OLG München, Beschluss vom 15.05.2006, Az: 34 Wx 156/05, juris Rn 14; BayObLG, Beschluss vom 29.1.1998, Az: 2Z BR 53/97, juris Rn 31; Bärmann, 11. Aufl., Rn 44 zu § 27 WEG).

  • LG Lüneburg, 28.10.2022 - 3 S 36/22

    Bei Wasserschaden muss Verwalter unverzüglich Schadensursache ermitteln

    Rechtsfehlerfrei stellt das Amtsgericht Cuxhaven die sich aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. herzuleitende Pflicht und auch Berechtigung des Verwalters zur Ursachenerforschung und -behebung bei Vorliegen eines Feuchtigkeitsschadens dar: Der Verwalter ist bei Feststellung eines Wasserschadens in einer Wohnung, dessen Ursache im gemeinschaftlichen Eigentum liegen kann, verpflichtet und eben auch berechtigt, unverzüglich Feststellungen einzuleiten zu Art, Umfang und Ursache der Feuchtigkeit, auch um zu klären, ob Eilmaßnahmen geboten sind ( OLG München, Beschluss vom 15.05.2006 - 34 Wx 156/05 ; BayObLG, Beschluss vom 29.01.1998 - 2 Z BR 53/97 ; LG München I, Urteil vom 15.10.2012 - 1 S 26801/11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht