Rechtsprechung
LG München I, 16.11.2015 - 1 S 23501/14 WEG |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rewis.io
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde - Beschlussanfechtung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München, 13.11.2014 - 483 C 11068/14
- LG München I, 16.11.2015 - 1 S 23501/14 WEG
Papierfundstellen
- ZMR 2016, 143
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.02.2012 - V ZR 251/10
Verwalter muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die …
Auszug aus LG München I, 16.11.2015 - 1 S 23501/14
Ausgaben und Einnahmen in Form von Kostenerstattungen für den Betrieb der zentralen Heizungsanlage und den Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, die nicht das jeweilige Abrechnungsjahr betreffen, sind hingegen nach dem allgemeinen, in § 16 II WEG bestimmten oder nach einem ansonsten vereinbarten oder wirksam beschlossenen Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.02.2012, Az: V ZR 251/10).Dann ist sie aber nach der von der Klägerin selbst zitierten neusten BGH-Rechtsprechung, wonach alle im Wirtschaftsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen und tatsächlich geleisteten Zahlungen in die Abrechnung einzustellen sind, selbst wenn sie andere Wirtschaftsjahre betreffen (BGH, Urteil vom 17.02.2012, Az: V ZR 251/10, juris Rn 16), in die Abrechnung aufzunehmen und, wie erfolgt, nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel, also gemäß § 16 1, 11 WEG grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, auf die Eigentümer zu verteilen.
Richtig hätte die Zahlung wohl ebenfalls nach Miteigentumsanteilen auf die Eigentümer verteilt werden müssen und nicht nach der Heizkostenverordnung, da sie nicht für tatsächlich verbrauchte Gaslieferungen geleistet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2012, Az: V ZR 251/10, juris Rn 17).
- LG München I, 04.11.2021 - 36 S 14711/20
Eigentümerversammlung: Einladungsmangel bei Übersendung von Vollmachtsvordrucken?
Es ist nämlich zunächst einmal Sache der Klägerin, sich durch Einsicht in die Abrechnungsunterlagen oder im Rahmen eines Auskunftsverlangens gegenüber der Verwaltung darüber zu informieren, wie sich die einzelnen Positionen zusammensetzen (vgl. LG München I, Urteil vom 16. November 2015 - 1 S 23501/14 WEG -, Rn. 6, juris). - LG Frankfurt/Main, 28.06.2018 - 13 S 97/17
Saldierungen von Einnahmen und Ausgaben in einzelnen Positionen der …
Wenn insoweit unter einzelnen Positionen - wie hier bei den Zahlungen an das Wasserwerk - Einnahmen durch Rückzahlungen bei einer einheitlichen Position verbucht werden, würde es nicht wesentlich zum besseren Verständnis oder zu einer größeren Übersichtlichkeit beitragen, wenn die Differenz zwischen den geleisteten Abschlagszahlungen und den entsprechenden Gutschriften andererseits in der Jahresabrechnung gesondert ausgewiesen worden wäre, denn auch insoweit ist durch die Summierungen einer vollständige Übersichtlichkeit ohne Einsicht in die entsprechenden Belege nicht gegeben (ebenso LG München I ZMR 2016, 143), dann aber auch nicht erschwert. - AG Hamburg, 17.08.2016 - 12 C 235/15
Beschlussanfechtung in Wohnungseigentumssachen: Bestimmung einer Freigabegrenze …
Grundsätzlich dürfen in einer Jahresabrechnung mehrere Ausgaben und Einnahmen desselben Jahres zusammengefasst werden (LG München v. 16.11.2015 (Az.: 1 S 23501/14), zitiert nach juris), sofern dadurch nicht der Grundsatz einer geordneten und übersichtlichen Darstellung verletzt wird.