Rechtsprechung
LG München I, 16.12.2016 - 26 O 6952/16 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- rewis.io
Wirksame Abtretung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag an gewerblichen Aufkäufer
- ra.de
Verfahrensgang
- LG München I, 16.12.2016 - 26 O 6952/16
- OLG München, 07.06.2017 - 25 U 203/17
- OLG München, 11.07.2017 - 25 U 203/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.04.2011 - XI ZR 256/10
Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen an eine Nichtbank
Auszug aus LG München I, 16.12.2016 - 26 O 6952/16
Die Norm des § 32 KWG ist als gewerberechtliche Vorschrift einzuordnen, die sich an Betreiber von bestimmten Bankgeschäften richtet und diesen vorschreibt, auf welche Art und Weise sie die Geschäfte zu führen haben (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2011, Az.: XI ZR 256/10). - BGH, 10.03.2010 - IV ZR 207/08
Legitimationswirkung des Versicherungsscheins: Befreiende Leistung an den Inhaber …
Auszug aus LG München I, 16.12.2016 - 26 O 6952/16
Der Versicherer kann den Inhaber des Originalpolice als zur Kündigung berechtigt ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az.: IV ZR 207/08).
- OLG München, 11.07.2017 - 25 U 203/17
Schutz des Versicherers nach § 409 BGB trotz nach § 134 BGB nichtiger Abtretung …
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2016, Aktenzeichen 26 O 6952/16, wird zurückgewiesen.Unter Abänderung des am 16.12.2016 verkündeten Urteils des LG München I, Az. 26 O 6952/16 wie folgt zu erkennen: 1) Es wird festgestellt, dass die zwischen der Beklagten als Versicherer und der Klägerin als Versicherungsnehmerin geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer ... unverändert zwischen den Parteien mit allen zugunsten der Klägerin damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der ... S. AG erloschen ist.
- OLG München, 07.06.2017 - 25 U 203/17
Zum Anwendungsbereich von § 409 BGB bei der Abtretung der Ansprüche aus einem …
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2016, Az. 26 O 6952/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.